Tagesordnungspunkt

TOP Ö 5: Deckblatt Nr. 29 zum Flächennutzungsplan und 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5
für einen Teilbereich nördlich der Louis-Schmetzer-Straße zur Errichtung eines Lebensmittelmarktes
a) Änderungs- und Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs.1 BauGB
b) Frühzeitige Beteiligung gem. § 3 Abs.1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB

BezeichnungInhalt
Sitzung:29.02.2016   BA/003/2016 
Beschluss:Einstimmig beschlossen.
Vorlage:  30/009/2016 
DokumenttypBezeichnungAktionen
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Herr Wolter stellt das weitere Vorgehen anhand einer dig. Präsentation und auf Grundlage des nachstehenden Sachverhalts vor:

 

Anlass

 

An der Louis-Schmetzer-Straße plant die Lidl Vertriebs-GmbH & Co.KG den Abbruch und die Neuerrichtung der Filiale mit zukünftig knapp 1.500 m² Verkaufsfläche (VK).

Die bisher genehmigten 1.292 m² VK sollen somit um rund 16% erweitert werden. 

Dazu wurde mit Schreiben vom 08.02.2016 um Änderung des bestehenden Bebauungsplanes mit Ausweisung eines Sondergebietes (großflächiger Einzelhandel) gem. § 11 BauNVO gebeten.

 

Die Zusicherung, planungsbedingte Kosten zu übernehmen sowie ggf. extern zu vergebende Untersuchungen zu beauftragen, liegt vor.

 

 

Geltendes Planungsrecht / Bestandssituation

 

Der wirksame Flächennutzungsplan stellt für den Bereich „gemischte Bauflächen“ dar.

Der aus dem Jahr 2003 stammende Bebauungsplan „Änderung Nr. 2 zum Bebauungsplan Nr. 5“ setzt ein Mischgebiet gem. § 6 BauNVO fest.

 

 

Änderungsplanung

 

Der Planentwurf umfasst das Flst.Nr. 773/3 Gmkg. Ansbach mit ca. 8.970m².

 

Vorgesehen ist die Ausweisung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung großflächiger Einzelhandel (§ 11 BauNVO).

 

Festgesetzt werden sollen eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8, eine maximale Wandhöhe von 10,0 m und eine Dachneigung von 0° bis 15 °.

 

Darüber hinaus ist beabsichtigt die maximal zulässige Verkaufsfläche als Anteil an der Geschossfläche mit der Festsetzung einer Verkaufsflächenzahl zu regeln.

 

Die Änderung des Flächennutzungsplanes mit einer Darstellung Sonderbaufläche Einzelhandel erfolgt parallel zur Bebauungsplanänderung.

 

Ein Schallschutzgutachten sowie eine Verkehrsuntersuchung, die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung und der Umweltbericht werden vom Investor beauftragt.

 

Der neue Markt soll sich an einem für die künftigen Filialen konzernweit gültigen Gestaltungsduktus mit deutlich höherer baulicher Qualität und zahlreichen technischen und energetischen Maßnahmen orientieren.

 

 

Einzelhandelsentwicklungskonzept (EEK)

 

Das geplante Vorhaben liegt im Versorgungsbereich B14-West. Durch die bestehenden Standorte wird zumindest rechnerisch eine ausreichende Versorgung im periodischen Bereich erreicht. Die Produktbreite muss jedoch durch angrenzende Teilbereiche geleistet werden. Hinsichtlich der Versorgung ist eine enge Verzahnung mit dem Bereich der Innenstadt gegeben.

 

Die zu überplanende Fläche liegt weiterhin im Ergänzungsbereich Nahversorgung Südwest, darin vorgesehen sind folgende Maßnahmen:

 

·                     Ergänzung des vorhandenen Sortimentsangebots.

 

·                     Keine Ansiedlung zentrenrelevanter Sortimente, nur Sortimente aus der Sortimentsliste Ergänzungsbereich Nahversorgung.

 

·                     Mögliche Erweiterung der vorhanden Standorte um max. +15%.

 

Die geplante Neuerrichtung der Lidl Filiale würde mit einem Zuwachs um ca.16% VK den Rahmen des EEK geringfügig überschreiten. Eventuell ist dementsprechend ein Verträglichkeitsgutachten beizubringen.

 

Im Rahmen der anschließenden Aussprache wird aus dem Gremium heraus

 

·                     angefragt, wie sich das Sortiment ausweite. Es wird befürchtet, dass sich die Backstationen oft massiv vergrößern. Darin wird negativer Einfluss auf andere Einzelhändler gesehen

 

·                     wird um Auskunft gebeten, worin die Sortimentsergänzung bestehe. Bezüglich des Stichwortes „Konkurrenz“ führt Herr Wolter aus, dass die Erweiterung nicht im großen Stil geplant sei. Dieses Argument könne durch die Beauftragung für ein Verträglichkeitsgutachten beantwortet werden. Die Erweiterung bestehe in Fläche und Standards, wie z.B. Kundendoiletten, Aufenthaltsräume für Personal etc.)

 

·                     werden Zweifel bezüglich geringer Verkaufsflächenmehrung vorgebracht und die Beauftragung eines Verträglichkeitsgutachtens für nicht nötig erachtet.

 

·                     angemerkt, dass der neue Baukörper gestalterisch ein Gewinn sein könne.

 

·                     nachgefragt, wieviel höher das neue Gebäude sei. Herr Büschl beziffert den Größenunterschied am First mit max 1 – 1½ m höher als der jetzige Baukörper.

 

·                     wird sich erkundigt, ob denn die anderen Filialen auch abgerissen und neu errichtet werden. Herr Büschl stellt fest, dass diesbezüglich nichts bekannt sei. Am jetzigen Standort solle lediglich ein neues Gestaltungskonzept erprobt werden. Frau OB Seidel fügt hinzu, dass sich die Firma in Richtung mehr Wertigkeit entwickeln will und sich auch differenzierter auf  Anforderungen der Kunden ausrichte.

 

·                     die zeitliche Variante angesprochen. Herr Büschl stellt fest, dass die Umsetzung sobald wie möglich, wenn es nach dem Vorhabenträger gehe, erfolgen solle. Ausschlaggebend für eine zeitnahe Umsetzung sei u.a. die Zulieferung der Unterlagen. Angedacht ist der Abschluss der Bautätigkeiten im nächsten Jahr.


Beschlussvorschlag:

 

Der Bauausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgendes zu beschließen:

 

a) Der Flächennutzungsplan wird auf der Grundlage des Deckblattes Nr. 29 vom 23.02.2016 für einen Teilbereich nördlich der Louis-Schmetzer-Straße  gem. § 2 BauGB geändert.

 

b) Der Bebauungsplan „Änderung Nr. 2 zum B-Plan Nr. 5“ wird auf der Grundlage der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 für einen Teilbereich nördlich der Louis-Schmetzer-Straße zur Errichtung eines Lebensmittelmarktes vom 23.02.2016

gem. § 2 BauGB geändert.

 

c) Für die unter a) und b) genannten Bauleitpläne wird die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt.