Tagesordnungspunkt

TOP Ö 4: Deckblatt Nr.28 zum Flächennutzungsplan für einen Teilbereich südlich der Schalkhäuser Landstraße und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Deckblatt Nr.3 zum Bebauungsplan Nr. S13 "Nahversorgungsmarkt an der Schalkhäuser Landstraße"
a) Änderungs- und Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB
b) Frühzeitige Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB

BezeichnungInhalt
Sitzung:01.02.2016   BA/002/2016 
Beschluss:Einstimmig beschlossen.
Vorlage:  30/006/2016 
DokumenttypBezeichnungAktionen
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Herr Wolter stellt nachstehenden Sachverhalt vor.

 

An der Schalkhäuser Landstraße plant ein Investor die Errichtung von Einzelhandelsflächen westlich der Siedlung „Am Kornfeld“.

Dazu wurde mit Schreiben vom 20.01.2016 die  Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zur Errichtung eines Nahversorgermarktes an der Schalkhäuser Landstraße beantragt.

Vorbereitende Gespräche zu diesem Projekt wurden im Stadtentwicklungsamt bereits Ende 2015 geführt.

 

 

Geltendes Planungsrecht / Bestandssituation

 

Der rechtsgültige Flächennutzungsplan stellt für den Bereich „Grünflächen – mit Zweckbestimmung Dauerkleingärten“ dar.

Der aus dem Jahr 1984 stammende Bebauungsplan Nr. S13 setzt „Flächen für die Landwirtschaft“ sowie die Schutzzone einer 110kV Freileitung fest. Städtebaulich war dies bislang als freizuhaltende Grünzäsur zwischen Schalkhausen und dem o.g. Siedlungszusammenhang vorgesehen.

Das Grundstück wird bislang landwirtschaftlich genutzt.

Im südöstlichen Bereich wird die Fläche von der 110kV Freileitung überspannt.

Entlang der Nordgrenze verläuft die Schalkhäuser Landstraße mit Fuß- und Radweg, im Nordosten befindet sich eine Bushaltestelle.

 

 

Änderungsplanung

 

Der Planentwurf umfasst die Fl.Nr. 100 Gmkg. Schalkhausen mit ca.5.900m².

 

Vorgesehen bzw. im Falle der Zulassung notwendig wäre die Ausweisung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung großflächiger Einzelhandel (§ 11 BauNVO).

 

Festgesetzt werden soll u.a. eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8, eine maximale Wandhöhe von 10,0 m und eine Dachneigung von 0° bis 15 °.

 

Die Änderung des Flächennutzungsplanes mit einer Darstellung Sonderbaufläche Einzelhandel erfolgt parallel zur Bebauungsplanänderung.

 

Ein Schallschutzgutachten betreffend der benachbarten Wohnsiedlung, sowie eine Verkehrsuntersuchung, da voraussichtlich der Bau einer entsprechenden Abbiegespur nötig würde, eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung und ein Umweltbericht sind erforderlich. Diese müssten vom Investor in Abstimmung mit der Stadt Ansbach beauftragt werden.

 

 

Einzelhandelsentwicklungskonzept (EEK)

 

Als Ziel ist im EEK die Verbesserung der Versorgung des Stadtteils Schalkhausen formuliert, diese muss in Kombination mit den benachbarten Stadtteilen Innenstadt – Altstadt und dem Bereich B14 – West gesehen werden. Ein Standort ist so zu wählen dass er nicht nur den Stadtteil Schalkhausen, sondern auch die innerstädtischen Bereiche versorgt. Dabei steht die Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs (periodische Güter) im Vordergrund.

 

Die zu überplanende Fläche liegt weiterhin im Sonderbereich Schalkhausen, darin vorgesehen sind folgende Maßnahmen:

 

           Ergänzung des vorhandenen Sortimensangebots.

           Keine Ansiedlung zentrenrelevanter Sortimente, nur Sortimente aus der Sortimentsliste der nicht zentrenrelevanten Sortimente.

           Schwerpunkt sollte auf den Bereichen Baumarktsortimente, Elektrogeräte und Sportgeräte liegen.

           Für den Sonderbereich Schalkhausen wird die Liste der nicht zentrenrelevanten Sortimente erweitert um die Sortimente Informationstechnik, Unterhaltungselektronik und Telekommunikation. Die Ansiedlung eines entsprechenden Elektronikanbieters wäre an diesem Standort denkbar.

 

           Mögliche Erweiterung der vorhanden Standorte um max. +15%.

 

Da der geplante Nahversorger somit in Teilen nicht vom aktuellen EEK abgedeckt ist, wäre die Verträglichkeit des angestrebten Nahversorgermarktes mit einem Gutachten nachzuweisen. Dies ist, wie die Verfahrens- und Planungskosten  ebenfalls vom Vorhabenträger (Investor) zu tragen.

 

In der anschließenden Aussprache wird:

 

  • das Vorhaben seitens des Gremiums begrüßt.
  • angefragt, ob der geplante Nahversorgermarkt, um auch fußläufig gut erreichbar zu sein, näher an Schalkhausen herangerückt werden könne. Der Autoverkehr werde so verringert.

Herr Büschl verneint dies, da das angefragte Grundstück Thema sei und nicht ein anderes. Es existiere zwar grundsätzlich eine weitere geeignete Fläche, diese läge ca. 400m näher an Schalkhausen als der geplante Standort. Es hätte z.B. bei Mieterwechsel eventuell die Möglichkeit einer Nutzungsänderung zugunsten eines Verbrauchermarktes bestanden, dies habe sich jedoch bisher nicht ergeben. Zwei Märkte seien jedoch dort nicht wünschenswert. 

Frau OB Seidel merkt an, dass sie über die Ermöglichung der Nahversorgung in Schalkhausen sehr erfreut sei, hierzu habe es in der Vergangenheit bereits viele Ansprachen aus der Bevölkerung gegeben. Zudem könne der Markt optimal mit dem Fahrrad erreicht werden, selbst wenn sie sich einen näher am Ort gelegenen Standort gewünscht hätte.

  • angemerkt, dass sich in unmittelbarer Nähe auch eine Bushaltestelle befinde, die eventuell ertüchtigt werden müsse.
  • angefragt, welcher Nahversorgungsmarkt angesiedelt werde.

Herr Büschl merkt an, dass hierzu noch keine Aussage getroffen werden könne.

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Bauausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgendes zu beschließen:

 

a) Der Flächennutzungsplan wird auf der Grundlage des Deckblattes Nr. 28 vom 27.01.2016 für einen Teilbereich südlich der Schalkhäuser Landstraße gem. § 2 BauGB geändert.

 

b) Der Bebauungsplan Nr. S13 wird auf der Grundlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Deckblatt Nr. 3 zum Bebauungsplan Nr. S13 vom 27.01.2016

„Nahversorgungsmarkt Schalkhäuser Landstraße“  gem. § 2 BauGB geändert.

 

c) Für die unter a) und b) genannten Entwürfe der Bauleitpläne wird die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt.