Tagesordnungspunkt

TOP Ö 2: Abrechnung der Erschließungsanlage "Wolfartswinden", Flst. Nr. 1544/14, Gemarkung Brodswinden, im Wege der Kostenspaltung

BezeichnungInhalt
Sitzung:01.02.2016   BA/002/2016 
Beschluss:Einstimmig beschlossen.
Vorlage:  34/003/2016 
DokumenttypBezeichnungAktionen
Dokument anzeigen: Vorlage Dateigrösse: 132 KBVorlage 132 KB
Dokument anzeigen: Wolfartswinden Dateigrösse: 111 KBWolfartswinden 111 KB

Frau Stützer bezieht sich in ihrem Sachvortrag auf nachstehende Sitzungsvorlage.

 

Im Jahr 1977 wurde die Fahrbahn der Erschließungsanlage „Wolfartswinden“, Flst. Nr. 1544/14, Gemarkung Brodswinden, im Rahmen eines Erschließungsvertrages zwischen der Stadt Ansbach und den Anliegern hergestellt.

Gemäß dem Erschließungsvertrag blieben die Herstellung der Straßenbeleuchtung und des Gehweges als Bestandteile der Erschließungsmaßnahmen einem Endausbau der Straße vorbehalten.

 

Die Straßenbeleuchtung wurde im Jahr 2004 realisiert. Der Aufwand für die drei montierten Beleuchtungskörper belief sich laut Kostenaufstellung des Tiefbauamtes vom 03.03.2009 auf 2.200,00 €.

Aufgrund des geringen Betrages wurde zum damaligen Zeitpunkt die Abrechnung der Straßenbeleuchtung zurückgestellt. Die Abrechnung sollte erst gemeinsam mit den Kosten des erfolgten Gehwegausbaus vorgenommen werden.

 

Der Gehweg wurde bislang nicht hergestellt und es ist auch nicht in absehbarer Zeit damit zu rechnen, dass dieser realisiert wird. Forderungen hinsichtlich des Gehwegausbaus wurden von den Anliegern nicht gestellt.

 

Im Zuge der Novellierung des Kommunalabgabengesetzes (KAG) soll Art. 5 a KAG zukünftig eine Fiktion der endgültigen Herstellung enthalten. Demnach ist eine Erschließungsanlage 25 Jahre nach Baubeginn unabhängig vom tatsächlichen Ausbauzustand als endgültig hergestellt anzusehen und kann nach diesem Zeitraum nicht mehr abgerechnet werden.

Mit Einführung dieser Fiktion wäre eine Abrechnung der Straßenbeleuchtung der Erschließungsanlage nicht mehr möglich.

 

Gemäß § 7 Nr. 9 EBS kann der Erschließungsbeitrag für die Beleuchtungseinrichtungen gesondert erhoben werden, sobald die Maßnahme, deren Aufwand durch Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen worden ist.

Die Straßenbeleuchtung der Erschließungsanlage wurde im Jahr 2004 endgültig hergestellt und kann daher abgerechnet werden.


Beschlussvorschlag:

 

Der Bauausschuss beschließt, dass die Straßenbeleuchtung für die Erschließungsanlage „Wolfartswinden“, Flst. Nr. 1544/14, Gemarkung Brodswinden, endgültig hergestellt ist und im Wege der Kostenspaltung abgerechnet wird. Die an die Erschließungsanlage angrenzenden Grundstücke sind gemäß § 133 BauGB beitragspflichtig.

Der Bauausschuss ermächtigt die Verwaltung, die Abrechnung der Straßenbeleuchtung im Wege der Kostenspaltung vorzunehmen.