Tagesordnungspunkt

TOP Ö 1: AEV - Austritt von Verbandsmitgliedern

BezeichnungInhalt
Sitzung:19.01.2016   HFWA/001/2016 
Beschluss:Einstimmig beschlossen.
Vorlage:  REF2/001/2016 

Herr Kleinlein führt aus:

 

Der Abfallentsorgungsverband Ansbach (AEV) besteht aus den Mitgliedern Stadt Ansbach, Landkreis Ansbach und Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen. Der AEV sollte die Abfallentsorgung in der Stadt Ansbach und den beiden Landkreisen koordinieren. Die dazu errichtete Anlage ging nie in Betrieb. Langjährig anhängige Rechtsstreitigkeiten konnten inzwischen beendet werden.

 

Neben der Erfüllung laufender Meldepflichten gegenüber Behörden und Versicherungen bestehe die einzige Tätigkeit des AEV derzeit darin, Beschlussfassungen über Haushaltsangelegenheiten herbeizuführen. Der eigentlichen Aufgabe, eine funktionierende Hausmüllbeseitigung sicherzustellen (§ 4 der Verbandssatzung), werde nicht nachgekommen. Aus diesem Grund werde eine Auflösung des AEV angestrebt.

 

Vor diesem Hintergrund beschlossen und beantragten die Landkreise Ansbach (Schreiben vom 18.12.2015) und Weißenburg-Gunzenhausen (Schreiben vom 17.12.2015) den Austritt aus dem AEV zum 31.12.2016.

 

Um den Fortbestand einer noch bestehenden Unterlassungsdienstbarkeit nicht zu gefährden, beabsichtigt die Stadt Ansbach, nach dem Austritt der beiden Landkreise als einziges Verbandsmitglied im AEV zu verbleiben und damit an die Stelle des AEV zu treten (Art. 46 Abs. 3 S. 2 KommZG). Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Stadt Ansbach gegebenenfalls Rechte aus der Unterlassungsdienstbarkeit für sich beanspruchen könne.

 

Der Austritt von Verbandsmitgliedern bedarf nach § 25 Abs. 1 S. 3 der Verbandssatzung der Zustimmung aller Verbandsmitglieder und des AEV sowie nach Art. 48 Abs. 1 S. 1 KommZG der Genehmigung der Regierung von Mittelfranken.

 

Die genauen Abwicklungsmodalitäten werden in einer noch abzuschließenden Vereinbarung zwischen den Verbandsmitgliedern (Anlage 1) mit folgenden Eckpunkten geregelt:

 

1. Verbandsvermögen

Das zum 31.12.2016 vorhandene Vermögen werde nach Ausgleich sämtlicher bis dahin bestehender Verbindlichkeiten (z.B. Entschädigungen gem. § 14 der Verbandssatzung, Kosten für amtliche Bekanntmachungen, Personalkosten gem. Ziffer 3 dieser Vereinbarung) im Verhältnis von § 21 Abs. 2 der Verbandssatzung (Landkreis Ansbach: 50 %; Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen: 30 %; Stadt Ansbach: 20 %) zwischen den Verbandsmitgliedern verteilt.

 

2. Personal

Der AEV hat kein eigenes aktives Personal mehr. Lediglich für einen Beamten und dessen Ehefrau seien noch Versorgungsleistungen, Versorgungsrücklagen und Beihilfebeiträge zu entrichten.

Die Stadt Ansbach werde diesen Beamten in ihren Dienst übernehmen und die hieraus resultierenden Kosten für ihn und seine Ehefrau, insbesondere die Versorgungsleistungen, Versorgungsrücklagen und Beihilfebeiträge, im Außenverhältnis alleine tragen. Nicht von den Kosten umfasst seien die unmittelbaren Pensionsleistungen, da diese von der Bayerischen Versorgungskammer gezahlt werden. Die übrigen Verbandsmitglieder erstatten der Stadt Ansbach die gem. § 21 Abs. 2 der Verbandssatzung auf sie entfallenden Kosten nach jährlicher Abrechnung, solange aus dem Beamtenverhältnis entsprechende Zahlungspflichten bestehen.

 

3. Folgelasten

Die Verbandsmitglieder haben sich auf Grundlage von § 25 Abs. 2 der Verbandssatzung an den Folgelasten der Anlagen des Zweckverbandes, die während ihrer Mitgliedschaft betrieben worden seien entsprechend der Regelung des § 21 Abs. 2 der Verbandssatzung zu beteiligen (derzeit sind keine derartigen Folgelasten absehbar).

 

Anlagen:

AEV Anlage 1 Verbandssatzung

AEV Anlage 2 Kurzgutachten

AEV Anlage 3 Vereinbarung

 

Herr Porzner möchte wissen, was mit der Verpflichtung auf Einhaltung der Emissionswerte passiert.

 

Herr Kleinlein antwortet, durch den Austritt der beiden anderen Mitglieder werde die Stadt Ansbach Rechtsnachfolger des Zweckverbandes. Damit sei sichergestellt, dass die Stadt Rechte aus der Unterlassungsdienstbarkeit für sich beanspruchen könne.

 

Auf die Frage von Herrn Schaudig, wer Berechtigter und wer Verpflichteter sei, antwortet Herr Kleinlein, dass derzeit der Zweckverband, nach dem Austritt der beiden anderen Mitglieder die Stadt Ansbach Berechtigter und die TAE der Verpflichtete sei.

 

Herr Schaudig fragt an, welches Amt der Beamte bei dem AEV ausgeübt habe und welche Kosten jährlich entstehen.

 

Herr Kleinlein erklärt, dass er diese Frage gerne zurückstellen würde und in dem nicht öffentlichen Teil der Sitzung beantwortet.


Beschluss:

 

Der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Stadtrat, folgendes zu beschließen:

 

a) Die Stadt Ansbach stimmt den Anträgen der Landkreise Ansbach und Weißenburg-Gunzenhausen zu deren Austritt aus dem Abfallentsorgungsverband Ansbach (AEV) zu.

 

b) Oberbürgermeisterin Seidel werde beauftragt und ermächtigt, die in Anlage 2 beigefügte Vereinbarung über die Abwicklung des AEV zu unterzeichnen. Die Vereinbarung sei Bestandteil dieses Beschlusses.