Tagesordnungspunkt

TOP Ö 3: Bebauungsplan Nr. Ne4 "Sondergebiet Biogasanlage Strüth", Deckblatt Nr. 26 zum Flächennutzungsplan
a) Bericht über die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
b) Beschluss zur Offenlage

BezeichnungInhalt
Sitzung:18.01.2016   BA/001/2016 
Beschluss:Einstimmig beschlossen.
Vorlage:  30/002/2016 
DokumenttypBezeichnungAktionen
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Herr Wolter verweist auf den nachstehenden Sachverhalt und bittet um Zustimmung, nur die relevanten Einwendungen/Anregungen der Träger öffentlicher Belange vortragen zu dürfen. Die Gremiumsmitglieder sind mit dieser Vorgehensweise einverstanden.

 

 

Bericht über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und die Beteiligung der von der Planung berührten Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB.

 

Gemäß Stadtratsbeschluss vom 13.10.2015 wurde die Verwaltung beauftragt, für den Bebauungsplan Nr. Ne4 und das Deckblatt Nr. 26 zum Flächennutzungsplan die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und die Beteiligung der von der Planung berührten Behörden und Träger öffentlicher Belange durchzuführen.

 

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand in der Zeit vom 02.11.2015 bis einschließlich 16.11.2015 statt. Hier wurden keine Anregungen bzw. Einwände vorgebracht.

 

Die Behörden und sonstigen Träger der öffentlichen Belange wurden mit Schreiben vom 26.10.2015 zur Stellungnahme aufgefordert.

 

Eine Stellungnahme ohne Einwände haben abgegeben:

  • Gemeinde Weihenzell mit e-mail vom 10.11.2015
  • Markt Lehrberg mit e-mail vom 10.12.2015
  • awean Ansbach mit Schreiben vom 01.11.2015
  • SG 321 - Straßenbau mit Schreiben vom 28.10.2015
  • Amt für Ländliche Entwicklung Mittelfranken mit Schreiben vom 02.11.2015
  • Staatliches Bauamt Ansbach mit Schreiben vom 06.11.2015
  • Main-Donau Netzgesellschaft mit Schreiben vom 04.11.2015
  • Landratsamt Ansbach mit Schreiben vom 11.11.2015
  • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Schreiben vom 02.11.2015
  • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – Bereich Forsten -mit Schreiben vom 06.11.2015
  • Amt 22 – Brand- und Katastrophenschutz mit e-mail vom 13.11.2015
  • Regionaler Planungsverband Westmittelfranken mit Schreiben vom 11.11.2015
  • Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege mit Schreiben vom 05.11.2015
  • Regierung von Mittelfranken mit Schreiben vom 18.11.2015
  • Stadtwerke Ansbach GmbH mit Schreiben vom 23.11.2015

 

Anregungen bzw. Einwände brachten vor:

  • Bayerischer Bauernverband mit Schreiben vom 02.11.2015
  • Landratsamt Ansbach – Veterinäramt - mit Schreiben vom 29.10.2015
  • Wasserwirtschaftsamt Ansbach mit Schreiben vom 10.11.2015
  • Straßenverkehrsamt Ansbach mit Schreiben vom 11.11.2015
  • Umweltamt Ansbach mit Schreiben vom 03.12.2015

 

Der Bayerische Bauernverband merkte an, dass aus landwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken bestünden, nachdem es sich um weitestgehend bereits bestehende Gebäude handele.

Bei der Anlage von Hecken entlang angrenzender Landwirtschaftsflächen empfehle er einen Abstand von 4 Metern.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Ein Abstand von 4 Metern bei der Anlage von Hecken zu angrenzenden Landwirt-schaftsflächen wird eingehalten.

 

Beschlussvorschlag:

Dient zur Kenntnis.

 

 

Das Veterinäramt merkte an, dass die Anforderungen an Biogasanlagen, in die tierische Nebenprodukte wie z.B. Gülle, Mist eingebracht werden, insbesondere in der Verordnung (EG) 1069/2009 geregelt seien. Die bestehende Biogasanlage habe die erforderliche Zulassung nach Nebenproduktrecht. Mögliche Erweiterungen der bestehenden Anlage , z.B. bauliche Veränderungen oder Erweiterung der Einsatzstoffe, erforderten auch aus veterinärrechtlicher Sicht eine Neubewertung.

Es werde daher empfohlen, im Rahmen anderer Genehmigungsverfahren für Erweiterungen z. B. nach Baurecht oder Immisionsschutzrecht das Veterinäramt zu beteiligen.

In dem o.g. „Sondergebiet Biogasanlage Strüth" befände sich darüber hinaus ein Schweinemastbetrieb. Dafür relevante Rechtsgrundlagen, z.B. die Schweinehaltungshygieneverordnung seien ebenfalls zu berücksichtigen.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Das Veterinäramt wird in Verfahren bzgl. Immissionsschutzrecht, Baurecht und § 16 BImSchG weiterhin beteiligt.

 

Beschlussvorschlag:

Das Veterinäramt wird in Verfahren bzgl. Immissionsschutzrecht, Baurecht und § 16 BImSchG weiterhin beteiligt.

Die übrigen Punkte werden zur Kenntnis genommen.

 

 

Das Wasserwirtschaftsamt Ansbach gab sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen bzgl. Abwasserentsorgung, Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern / Schutz vor Hochwasser, Wasserschutzgebiete, Wasserabfluss, Altlasten  und Sonstiges ab. Bzgl der Abwasserentsorgung wurde angeführt, dass die für das erlaubnispflichtige Einleiten in das Grundwasser bzw. in oberirdische Gewässer erforderliche wasserrechtliche Gestattung rechtzeitig vor Beginn der baulichen Umsetzung am Umweltamt, Stadt Ansbach, zu beantragen sei. Die weiteren Schritte der Abwasserentsorgung bitten wir mit dem WWA abzustimmen. Unter dem Punkt Sonstiges wurde ausgeführt, dass Biogasanlagen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdeten Stoffen (wgS) im Sinne des §62 WHG seien. Beim fachlichen Vollzug des Umgangs mit wgS ( u.a. Beurteilung der Anlagen, Pflichten des Betreibers etc.) sei die Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft, Stadt Ansbach, zu beteiligen. Bzgl. der Umwallung (Rückhaltevermögen) wurde angeführt, dass sich im näheren räumlichen Umgriff des Geltungsbereiches des B-Planes u.a. der Wasenbach (Gew. III. Ordnung) befände. Anlagen bei denen Leckagen oberhalb der GOK auftreten könnten, seien mit einer Umwallung zu versehen, die das Volumen zurückhalte, das bei Betriebsstörungen bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen freigesetzt werden könne, mindestens aber das Volumen des größten Behälters; dies gelte nicht für Lageranlagen für feste Gärsubstrate. Die Umwallung müsse dabei nicht vollständig geschlossen sein, sondern könne auch als teilweise Umwallung ausgestaltet werden, wenn die Rückhaltung austretender Stoffe ausreichend sichergestellt sei (vgl. auch Biogashandbuch Bayern, LfU, Kap. 2.2.4, Nr. 2.2.4.3.5, Stand 12/2012).

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Das Niederschlagswasser wird in einen Stichgraben im süd-westlichen Bereich des

Grundstückes FIst: 1361 Gemarkung: Neuses abgeleitet. Die maßgebenden Flächen wurden seitens der AWEAN - Abwasserentsorgung Ansbach erfasst. Oben genannter Stichgraben ist zu pflegen und frei zu halten.

Biogasanlagen sind Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (wgS) im Sinne des § 62 WHG.

Anlagen bei denen Leckagen oberhalb der GOK auftreten können, sind mit einer Um-wallung zu versehen, die das Volumen zurückhält, das bei Betriebsstörungen bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicher-heitsvorkehrungen freigesetzt werden kann, min. aber das Volumen des größten Behälters; dies gilt nicht für Lageranlagen für feste Gärsubstrate. Die Umwallung muss dabei nicht vollständig geschlossen sein, sondern kann auch als teilweise Um-wallung ausgestaltet werden, wenn die Rückhaltung austretender Stoffe ausrei-chend sichergestellt ist (vgl. auch Biogas-handbuch Bayern, LfU, Kap. 2.2.4, Nr. 2.2.4.3.5, Stand 12/2012).

 

Bei einer künftigen Erweiterung der Biogasanlage, mit Veränderung des Fermenter- oder des Gärrestelager-Volumens, ist die Anforderung einer Umwallung der Anlage (Havariewall) gemäß Biogashandbuch zu beachten (geltende Rechtslage).

Nach künftiger Rechtslage, d.h. bei Inkrafttreten der neuen Bundesanlagenverordnung (AwSV), wird die Anforderung einer Umwallung voraussichtlich auch für bestehende Anlagen gelten, mit einer Nachrüstpflicht innerhalb von fünf Jahren.

 

Beschlussvorschlag:

Im Zuge der Bauleitplanung wurden vom Investor und dessen Planer vorbereitend bereits erste Gespräche mit Vertretern des Wasserwirtschaftsamtes sowie des Umweltamtes der Stadt Ansbach geführt. Eine Umwallung der bestehenden Anlage bzw. auch einer etwaig erweiterten Anlage ist aufgrund der örtlichen Gegebenheiten insbesondere der topographischen denkbar. Bei baulicher Erweiterung der Biogasanlage bzw. Änderung der Rechtslage ist eine Umwallung in Zusammenarbeit mit den fachkundigen Stellen im Rahmen des vorgeschriebenen Zeitrahmens umzusetzen.

Die übrigen Punkte werden zur Kenntnis genommen.

 

 

Das Straßenverkehrsamt der Stadt Ansbach nahm zunächst in Übereinstimmung mit der Polizeiinspektion Ansbach umfangreich Stellung in Hinblick auf die B 13 / OV Wasserzell – Strüth, die OV B13 – Strüth, die Escherichstraße und die St 2255.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Seitens des Straßenverkehrsamtes Ansbach kam es zu einer Neubewertung der Situation im Zuge des Beteiligungsverfahrens.

Bei einem Vororttermin am 15.12.2015 konnten einige Sachverhalte geklärt werden, da die Biogasanlage schon einige Jahre in Betrieb ist und einzelne Einwände die Betriebspraxis nicht betreffen. Insbesondere im Bereich der Ortsverbindung Wasserzell nach Strüth ist durch den Betreiber darauf zu achten, betriebseigenen, gegenläufigen Verkehr in der Taktung weitestgehend zu vermeiden. Der weitere Betrieb der Biogasanlage wird zeigen, ob zusätzliche Maßnahmen erforderlich werden.

Der Betreiber wurde durch das Straßenverkehrsamt informiert und hat sein Eigeninteresse bekundet.

 

Beschlussvorschlag:

Im Hinblick auf die Verkehrsplanung ist seitens des Betreibers ein betriebliches Konzept zu erarbeiten, um die Belieferung der Biogasanlage zu regeln. Durch das Straßenverkehrsamt Ansbach wurde auf mögliche, verkehrsspezifische Gefahrensituationen hingewiesen. Diese sind in einem Fahrtenkonzept, soweit selbige die betriebliche Praxis betreffen, zu berücksichtigen und durch entsprechende Planung auszuräumen.

Die übrigen Punkte werden zur Kenntnis genommen.

 

 

Das Umweltamt der Stadt Ansbach hatte bzgl. des Immissionsschutzes keine Einwände, da bereits vorab zwischen dem Vorhabenträger und dem Umweltamt Verhandlungen stattfanden und die entsprechende Anpassung des Planmaterials stattfand. Bzgl. des Natur- und Landschaftsschutzes wurden Einwände vorgebracht, die zu einer Änderung des Planmaterials im Hinblick auf die Mindestqualität der Pflanzsträucher führten. In Bezug auf den Gewässerschutz/Fachkundige Stelle wurden Einwände bzgl. der Anforderung einer Umwallung der Anlage vorgebracht. Das Gleiche wurde vom Wasserwirtschaftsamt gefordert, was bei deren Einwänden ausgeführt wurde.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Das Planmaterial wurde, wie oben ausgeführt, entsprechend geändert. Auch die Begründung wurde bzgl. diverser Anregungen des Umweltamtes im Hinblick auf Natur- und Landschaftsschutz sowie den Gewässerschutz (Umwallung der Anlage) geändert.

 

Beschlussvorschlag:

Dient zur Kenntnis.

 

 

Aus dem Gremium heraus wird angemerkt, die Abfolge und Konzeption der verkehrlichen Belieferung der Anlage in die Begründung zum Bebauungsplan einzufügen.


Beschlussvorschlag:

 

Von den eingegangenen Stellungnahmen wird Kenntnis genommen. Die Anregungen zur Konkretisierung der Planung werden nach sachgerechter Abwägung, wie vorgeschlagen, in den Bebauungsplan Nr. Ne4 und das Deckblatt Nr. 26 zum Flächennutzungsplan aufgenommen.

 

Der Bauausschuss empfiehlt dem Plenum folgenden Beschluss:

 

Für den Bebauungsplan Nr. Ne4 und das Deckblatt Nr. 26 zum Flächennutzungsplan ist gem. § 4 Abs. 2 BauGB die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und gem. § 3 Abs. 2 BauGB die Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen.