Tagesordnungspunkt

TOP Ö 3: Umsetzung des Gesetzes zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (Elektromobilitätsgesetz - EmoG)

BezeichnungInhalt
Sitzung:16.11.2015   VKA/003/2015 
Beschluss:Einstimmig beschlossen.
Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0
Vorlage:  21/006/2015 
DokumenttypBezeichnungAktionen
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Frau Stöhr gibt bekannt, dass zum 13.06.2015 das „Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge, das sog. Elektromobilitätsgesetz (EmoG) in Kraft getreten sei. Mit diesem Gesetz seien Maßnahmen zur bevorrechtigten Teilnahme elektrisch betriebener Fahrzeuge im Straßenverkehr möglich, um deren Verwendung zur Verringerung klima- und umweltschädlicher Auswirkungen des motorisierten Individualverkehrs zu fördern.

 

Demnach könne für das Parken und das Erheben von Parkgebühren auf öffentlichen Straßen oder Wegen eine Bevorrechtigung ermöglicht werden. Nach der StVO erfolge die Bevorrechtigung für das Parken durch die Anbringung des entsprechenden neuen Zusatzzeichens. Durch Zusatzzeichen bestünde außerdem die Möglichkeit  elektrisch betriebene Fahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freizustellen. Falls die Parkzeit der Dauer nach beschränkt sein solle, sei der Nachweis hierüber durch Auslegen einer Parkscheibe zu erbringen.

Bei Ladestationen könne das Parken von elektrisch betriebenen Fahrzeugen durch Zusatzzeichen z. B. zum Verkehrszeichen „eingeschränktes Haltverbot“ innerhalb der gekennzeichneten Fläche erlaubt werden; die Parkdauer könne beschränkt werden und sei durch Auslegen der Parkscheibe nachzuweisen.

 

Laut Angabe des Kraftfahrt-Bundesamtes wären am 01. Januar 2014   12.000 Elektrofahrzeuge und 85.500 Fahrzeuge mit Hybridantrieb in Deutschland zugelassen gewesen – Tendenz steigend. Nach Auskunft des Bürgeramtes seien in Ansbach aktuell 31 Elektro- und 55 Hybridfahrzeuge zugelassen.

 

Da insbesondere Parkflächen in Nähe zur Ladeninfrastruktur für elektrisch betriebene Fahrzeuge vorgehalten werden sollen, kämen folgende Großparkplätze mit folgendem Vorschlag für die Reservierungen in Betracht:

 

Parkplatz

Anzahl der

 Reservierungen

für Elektro-Fahrzeuge

Höchst-

Parkdauer

Parkgebühr

Parkplatz Altstadt

(Rezatparkplatz Ost und Mitte)

3

4 Stunden

1. und 2. Std. je 0,80 €,

3.Std. 1,20 €,

4. Std. 1,60 € (Promenade 1. Std. 0,10€)

Reitbahn

1

4 Stunden

Karlsplatz

2

4 Stunden

Promenade

2

4 Stunden

Hofwiese

3

10 Stunden

0,30 €/Std.

 

Im Bereich von Elektro-Ladestationen, wie z. B. ein Parkplatz beim Freizeitbad Aquella und zukünftig ein Parkplatz im Bereich der Promenade, könne das Parken für elektrisch betriebene Fahrzeuge innerhalb von gekennzeichneten Flächen erlaubt werden. Die maximale Parkdauer an Ladesäulen solle tagsüber 4 Stunden nicht überschreiten. Die Höchstparkdauer wäre mittels Parkscheibe nachzuweisen.

Bei der Ladesäule am Montgelasplatz, die sich innerhalb der Fußgängerzone befände,  sei der Ladevorgang nur während der Lieferzeiten zu gestatten – eine Kennzeichnung der Stellfläche sei hier nicht zulässig.

 

Frau OB Seidel schlägt vor, die für die Elektrofahrzeuge „privilegierten“ Parkplätze auch gleichzeitig für das Carsharing-System zu kennzeichnen (nicht bei Ladestationen). Ein zukünftig höherer Bedarf bleibe abzuwarten.

Frau OB Seidel bittet darum, über den Verwaltungsvorschlag mit dieser Ergänzung abzustimmen


Beschlussvorschlag:

 

Der Verkehrsausschuss beschließt zur Förderung der Elektromobilität und des Carsharing-Systems auf den innenstadtnahen Großparkplätzen Stellflächen für die privilegierten Fahrzeuge in folgender Anzahl durch entsprechende Beschilderung zu reservieren:

 

Parkplatz

Anzahl der Reservierungen für

Elektro-Fahrzeuge

Parkplatz Altstadt

(Rezatparkplatz Ost und Mitte)

3

Reitbahn

1

Promenade

2

Karlsplatz

2

Hofwiese

3

 

Die „privilegierten“ Fahrzeuge werden dabei von der Verpflichtung für das Parken eine Gebühr zu entrichten freigestellt; die Einhaltung der Höchstparkdauer ist durch das Auslegen einer Parkscheibe nachzuweisen.

 

Im Bereich von Elektro-Ladestationen, derzeit z. B. beim Freizeitbad Aquella und zukünftig im Bereich der Promenade (Parkplatz bei Sparkasse) wird durch Zusatzzeichen zu Verkehrszeichen 286 („eingeschränktes Haltverbot“) das Parken für elektrisch betriebene Fahrzeuge innerhalb der gekennzeichneten Flächen für maximal 4 Stunden erlaubt; die Höchstparkdauer ist mittels Parkscheibe nachzuweisen.

Bei der Ladesäule am Montgelasplatz, die sich innerhalb der Fußgängerzone befindet, ist der Ladevorgang nur während der Lieferzeiten gestattet (ohne Kennzeichnung der Stellfläche).