Tagesordnungspunkt

TOP Ö 2: Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung in der Ortsdurchfahrt Windmühle
-Antrag BAP-Fraktion-

BezeichnungInhalt
Sitzung:16.11.2015   VKA/003/2015 
Beschluss:Dient zur Kenntnis.

Frau OB Seidel teilt mit, dass die BAP-Fraktion beantragt habe, Maßnahmen zu ergreifen, die die Durchfahrtsgeschwindigkeit der Fahrzeuge auf der Staatsstraße 1066 im Ortsteil Windmühle wirksam begrenzt.

 

Frau Stöhr führt dazu aus, dass sich das Sachgebiet Straßenverkehrswesen und andere zuständige Stellen seit 2005 mit der aufgezeigten Problematik beschäftigen würden. Hierbei seien von den einzelnen Fachbereichen folgende Maßnahmen ergriffen worden bzw. seien diese zu folgenden Ergebnissen gekommen:

 

Staatliches Bauamt

(zuständiger Straßenbaulastträger vor Abstufung von Bundesstraße zu Staatsstraße)

 

·         Umbau der Ortseingänge, u. a. Einbringen einer Mittelinsel und Bepflanzung

·         2014 Erneuerung der Fahrbahndecke mit einem lärmmindernden Belag auf einer Länge von ca. 450 m im westlichen Straßenverlauf der Ortsdurchfahrt.

 

 

Referat Stadtentwicklung und Bauen /SG Stadtplanung und SG Straßenbau

 

·           Weitere bauliche Maßnahmen seien derzeit nicht angezeigt, zumal es sich um die Ortsdurchfahrt einer Staatsstraße handle und daher aufgrund der Streckencharakteristik und der Verbindungsfunktion keine baulichen Einengungen, Aufplasterungen, Schikanen u. ä. möglich seien. Auch Fahrbahnverschwenkungen und Querungshilfen seien nach den Richtlinien nicht möglich.

·         Eine Ortsumfahrung könne aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und Wirtschaftlichkeit nicht empfohlen werden.

·         Die Errichtung eines Kreisverkehrs an dieser Stelle erscheine verkehrsplanerisch wenig sinnvoll, da die beiden Seitenäste (von/nach Höfen und Mittelbach) eine deutlich geringere Verkehrsbelastung als die Hauptäste aufweisen würden und somit die einschlägigen Kriterien nicht erfüllt seien.

·         Eine Verkehrszählung (durch Staatl. Bauamt) aus dem Jahr 2011 habe einen DTV (durchschnittlicher täglicher Verkehr) auf der B14 in Richtung Windmühle von 7.100 Kfz./24 Std. ergeben, was einem typischen Verkehrsaufkommen einer dörflichen Hauptverkehrsstraße entspräche (Schwerverkehrsanteil 430 à normaler Wert für Straße mit überregionaler Verbindungsfunktion).

 

 

Polizei

 

·           Unfallortentwicklung 2007 bis Oktober 2015:

3 Verkehrsunfälle ohne Verletzte und ohne Fußgänger-/Radfahrerbeteiligung

·           Geschwindigkeitsmessungen:

In 2015 seien bisher 7 Messungen an unterschiedlichen Wochentagen zu unterschiedlichen Uhrzeiten (auch Nachtmessungen), mit folgendem Ergebnis durchgeführt worden: Messung von 3.800 Fahrzeugen, 64 Beanstandungen, 58 gebührenpflichtige Verwarnungen, 6 Verkehrsteilnehmer erhielten Anzeige und Punkte, Beanstandungsquote 2,39 %.

 

 

SG Straßenverkehrswesen

 

·         Geschwindigkeitsreduzierung innerorts

Gemäß § 45 Abs. 1c StVO könne innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf eine Tempo-30-Zone angeordnet werden. Die Zonenanordnung dürfe sich nicht auf Straßen des überörtlichen Verkehrs, wie z. B. Staatsstraßen, und nicht auf Vorfahrtsstraßen erstrecken.

Nach § 45 Abs. 9 StVO dürfen Beschränkungen des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage bestehe, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der geschützten Rechtsgüter erheblich übersteige. Besonderer Umstände seien z. B. gefahrenträchtige Streckenführungen oder eine gegenüber dem Durchschnitt ähnlicher Strecken signifikant erhöhte Unfallrate bzw. –dichte, die erkennbar mit der Ursache zusammenhänge, deren Bekämpfung das vorgesehene Verkehrszeichen dienen solle. Allgemeine Erwägungen eine geringere Geschwindigkeit verbessere die Verkehrssicherheit bzw. führe zumindest zu geringeren Unfallfolgen seien kein Kriterim für die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen im Rahmen § 45 StVO. Aufgrund der aufgezeigten Gegebenheiten und Fakten könne dies für die Ortsdurchfahrt von Windmühle nicht festgestellt werden.

 

·           Geschwindigkeitsreduzierung vor Ortsbeginn (Geschwindigkeitstrichter)

Eine „vor-Ort-Reduzierung“ sei nur angezeigt, wenn die Ortschaft von Weiten als solche nicht erkennbar wäre. Aufgrund des geradlinigen Streckenverlaufs der Staatsstraße 1066 sei dies nicht der Fall.

 

·           festinstallierte Geschwindigkeitsmessanlage

Eine solche Anlage sei zuständigkeitshalber von der Polizei zu betreiben. Hierfür sei eine Genehmigung des Bayer. Staatsministerium des Innern unter Beteiligung des zuständigen Polizeipräsidiums und der Bezirksregierung erforderlich. Voraussetzung hierfür sei das Erfordernis einer dauerhaften Überwachung zur Abwehr von Gefahren. Somit müsse eine Örtlichkeit mit hohem Unfallrisiko und besonders hohem Verkehrsaufkommen gegeben sein, an der eine andere Form der Überwachung aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht möglich oder erschwert sei. Beim Betreiben von stationären Messanlagen müsse einer Reduzierung von Verkehrsunfällen absolute Priorität eingeräumt werden.

Die Kosten für ein stationäres Geschwindigkeitsmessgerät würden je nach Ausführung ca. 50.000 bis 70.000 € betragen; die Leasinggebühr monatlich ca. 2.000 €. Außerdem sei in diesem Zusammenhang zu beachten, dass stationäre Messanlagen sind in der Regel beim Verkehrsteilnehmer bekannt seien, was dazu führe, dass vor der Anlage abgebremst werde, um danach wieder zu beschleunigen.

 

·           Die aktuellen Messungen mit dem städt. Tempomessgerät hätten ergeben, dass

84 % der Fahrzeuge die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h einhalten; in den Abend- und Nachtstunden sei jedoch festgestellt worden, dass ca.15 % der Fahrzeugführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit bis zu 20 km/h überschreiten würden, weniger als 1 % überschreite die zulässige Höchstgeschwindigkeit bis um das doppelte.

 

 

Die Verwaltung schlage daher zum einen vor, dass die Polizei weiterhin Geschwindigkeitskontrollen durchführe (evtl. mit Intensivierung der Nachtmessungen) und zum anderen, eine wiederholte Aufstellung des städt. Tempomessgerätes in der Ortsdurchfahrt, um über die Anzeige im Display die Fahrzeugführer an die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu „erinnern“.

 

Herr Stephan teilt mit, dass seiner Kenntnis nach insbesondere nachts erhebliche Belästigungen für die Anwohner zu verzeichnen seien. Außerdem würden die Mittelinseln an den Orteingängen nach seinen Beobachtungen nur wenig zu einer Geschwindigkeitsreduzierung beitragen. Des Weitern seien für ihn die vom Baureferat angeführten Argumente, die nicht für die Errichtung eines Kreisverkehrs sprechen, nicht nachvollziehbar.

 

Auch Frau Krettinger hält die Errichtung eines Kreisverkehrs im Bereich des östlichen Ortsbeginns für sinnvoll - Ihrer Meinung nach führe die gerade Straßenführung dazu, dass die Fahrzeugführer die außer Orts zulässige Höchstgeschwindigkeit „mit in den Ortsteil hinein nähmen“. Auch eine feste Messeinrichtung wäre ihrer Meinung nach eine zielführende Gegenmaßnahme.

 

Frau Beyer-Nießlein jedoch erscheint das Aufstellen des städt. Messgerätes als völlig ausreichend - der Fahrer würde dadurch angehalten werden innerorts die Fahrgeschwindigkeit zu reduzieren und die erlaubte Geschwindigkeit einzuhalten.

 

Nach Ansicht von Frau OB Seidel wäre es wichtig zu wissen was die Gründe dafür sind, dass gerade nachts die Verkehrsteilnehmer mit überhöhter Geschwindigkeit durch den Ortsteil fahren. Sie beauftragt daher die Verwaltung, die Polizei zu bitten, verstärkt nachts Messungen durchzuführen. Das städt. Messgerät solle ebenfalls häufiger zum Einsatz kommen. Aufgrund der Ergebnisse könne dann überlegt werden, welche Maßnahmen zu ergreifen sind. Sie bitte darum im Verkehrsausschuss im Juli 2016 zu berichten.