Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 05.10.2015 BA/009/2015 |
Beschluss: | Einstimmig beschlossen. |
Vorlage: | 30/012/2015 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Vorlage 135 KB |
Herr Büschl erläutert den Sachverhalt mittels der nachstehenden Sitzungsvoralge wie folgt.
Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans ist das Vorhaben des Landwirts Martin Waldmann, Strüth 22, 91522 Ansbach die Feuerungswärmeleistung seiner bereits bestehenden Biogasanlage zu erhöhen.
Die bestehende Biogasanlage wurde nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB als privilegierte, einem landwirtschaftlichen Betrieb zugeordnete Anlage errichtet. Durch die Erhöhung der Feuerungswärmeleistung wird der Grenzwert der privilegierten Genehmigung der Gasproduktion (2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr) mittels Substratdurchsatz überschritten, was die Erstellung eines Bebauungsplans und die Änderung des Flächennutzungsplans erforderlich macht. Mit der Erhöhung der Feuerungswärmeleistung soll eine optimale Auslastung der bestehenden installierten Motorenleistung erreicht werden. Letztendlich soll eine sichere Versorgung der beiden angeschlossenen Krankenhäuser sowie der privaten Abnehmer gewährleistet und der Betriebsstandort langfristig gesichert werden.
Der Planbereich des „Sondergebiets Biogas“ mit einer Fläche von ca. 2,38 ha bezieht sich auf die Fl.Nr. 1360 in der Gemarkung Neuses, welche im Eigentum von Herrn Martin Waldmann ist.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes beinhaltet im Wesentlichen die Umwidmung einer Fläche für die Landwirtschaft in ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Biogasanlage (§ 11 BauNVO). Als Verfahren wird das Regelverfahren mit dem Festsetzungskatalog des §9 Abs. 1 BauGB vorgeschlagen, da dies gegenüber einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan mehr Flexibilität bezüglich geplanter Betriebsgebäude innerhalb des Geltungsbereiches bietet. Nachdem es sich beim Bebauungsplanverfahren primär um eine privatnützige Planung handelt wird für die Verfahrensdurchführung eine Kostenübernahmevereinbarung abgeschlossen. Sämtliche Planunterlagen sind darüber hinaus vom Bauherrn beizubringen.
Die Erschließung erfolgt von Westen aus über die Ortsverbindungsstraße
Strüth über bereits vorhandene Zufahrten.
Festgesetzt werden eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 und eine maximale
Höhe für die künftigen Betriebsgebäude von 10,5 m. Die Wandhöhe und Dachform
bzw. Dachneigung von Betriebsgebäuden bzw. Hallen, Fahrsilos und Behältern, wie
Fermentern etc., sind in den textlichen Festsetzungen unter Punkt 3 näher
beschrieben.
Die Änderung des Flächennutzungsplanes mit einer Darstellung Sondergebiet
Biogasanlage soll parallel zur Bebauungsplanänderung erfolgen.
Der Umweltbericht wird vom Vorhabenträger in die Begründung zum
Bebauungsplan Nr. Ne4 und zum Deckblatt Nr. 25 zum Flächennutzungsplan
integriert.
Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgendes zu beschließen:
a) Der Bebauungsplan Nr. Ne4 „Sondergebiet Biogasanlage Strüth“ vom
05.10.2015 wird gem. § 2 BauGB aufgestellt.
b) Der Flächennutzungsplan wird auf der Grundlage des Deckblattes Nr. 25
vom 05.10.2015 gem. § 2 BauGB geändert.
c) Für die unter a) und b) genannten Bauleitpläne wird die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1
BauGB durchgeführt.