Tagesordnungspunkt

TOP Ö 3: Außenbereichsvorhaben Bernhardswinden

BezeichnungInhalt
Sitzung:05.10.2015   BA/009/2015 
Beschluss:Mehrheitlich beschlossen.
Abstimmung: Ja: 7, Nein: 6
Vorlage:  31/023/2015 
DokumenttypBezeichnungAktionen
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Herr Büschl bezieht sich in seinem Sachvortrag auf die nachstehende Sitzungsvorlage, welche auch bereits im Bauausschuss vom 15.09.2015 behandelte wurde.

 

Für den nördlichen Ortsrand von Bernhardswinden liegt eine planungsrechtliche Anfrage vor. Die Bauwerber und Grundstückseigentümer beabsichtigen die Errichtung eines Wohnhauses auf einem Teilbereich des Flurstücks 158, der Gemarkung Bernhardswinden

 

Die Betroffenen erhielten bereits im Jahre 1994 für den betroffenen Grundstücksbereich einen positiven Vorbescheid für die Errichtung eines Wohnhauses. Die Geltungsdauer des Vorbescheides ist jedoch bereits 1997 abgelaufen, ohne dass das Bauvorhaben weiter verfolgt wurde.

 

Die vorgesehene Fläche ist im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt. Vor einiger Zeit wurde im Vorgriff auf ein künftiges baugebiet bereits ein Kanal im geplanten künftigen Straßenverlauf durch die Felder verlegt. Ein Städtebaulicher Vorentwurf besteht ebenfalls seit dieser Zeit. Die Absicht im dortigen Bereich ein neues Baugebiet zu entwickeln, ist jedoch aufgrund fehlender Verkaufsbereitschaft der Grundstückseigentümer nicht realisierbar. Dies wurde vor wenigen Wochen abgefragt.

 

Die Zufahrt könnte über einen teilbefestigten Wirtschaftsweg erfolgen, welcher auch für das Anwesen Bernhardswinden 5 (Fl.-Nr. 156/1) benutzt wird. Der Ausbau müsste ggf. in Absprache auf eigene Kosten der Bauwerber realisiert werden. Die Versorgung mit Strom und Wasser sowie die entwässerungsmäßige Erschließung sind gesichert.

 

Aus Sicht der Bauverwaltung kann dem Vorhaben aufgrund der gesicherten Erschließung sowie der Festsetzungen des Flächennutzungsplanes grundsätzlich zugestimmt werden. Wenngleich der frühere positive Vorbescheid in der Hauptsache auch im Vorgriff auf das geplante Baugebiet erteilt worden dürfte, könnte mit gleichgewichtiger Argumentation auch die diesmalige Ablehnung begründet werden. Die Bauverwaltung stellt die Entscheidung deshalb in das Ermessen des Bauausschusses.

 

Lage, Bauweise und Gestaltung des Bauvorhabens wären noch im weiteren Verfahren zu klären.

Darüber hinaus sind die Vorgaben des Natur- und Landschaftsschutzes (u. a. Beachtung der Bayer. Kompensationsverordnung) einzuhalten und entsprechende Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen. Nähere Festlegungen dazu wären ebenfalls im weiteren Verfahren zu treffen.

 

In der anschließenden Aussprache wird:

 

  • von einzelnen Mitgliedern des Gremiums angemerkt, dass dem Wunsch des Bauwerbers entsprochen werden solle.
  • angefragt, weshalb ein Kanal in das oben angesprochene Grundstück verlegt wurde.

Herr Büschl antwortet, dass die Kanalverlegung auf eine damals geplante Schaffung von  Bauland zurückzuführen sei.

  • die Abstufung des Grundstückes zur landwirtschaftlichen Fläche auf Grund der mangelnden Verkaufsbereitschaft präferiert. 

Herr Büschl weist darauf hin, dass eine damit Verbundene Änderung des Flächennutzungsplanes nicht sofort vollzogen werden könne. Das Baugesuch müsse zunächst zurückgestellt und formell abgelehnt werden. Des Weiteren müsse innerhalb eines Jahres ein Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan durchgeführt werden.


Beschlussvorschlag: (Alternativen)

 

a)    Dem Wunsch der Bauwerber wird entsprochen und das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

b)    Dem Wunsch der Bauwerber wird nicht entsprochen, das gemeindliche Einvernehmen wird versagt, da mangels Verkaufsbereitschaft die Stadt Ansbach die städtebauliche Absicht der Ausweisung eines Baugebiets aufgibt und die Flächennutzungsplandarstellung statt Wohnbaufläche künftig wieder als landwirtschaftliche Fläche geändert werden soll.

 

Alternative a) wird mit nachstehendem Abstimmungsergebnis beschlossen.