Tagesordnungspunkt

TOP Ö 9: Bebauungsplan Nr. 70 zur Regelung von Vergnügungsstätten im Innenstadtbereich, in Meinhardswinden, Elpersdorf, Schalkhausen, Katterbach und in den Gewerbegebieten Eyb und Brodswinden
A) Verlängerung der Veränderungssperre
B) Vergabe Erstellung Vergnügungsstättenkonzept

BezeichnungInhalt
Sitzung:22.09.2015   SR/008/2015 
Beschluss:Einstimmig beschlossen.
Vorlage:  30/011/2015 

Herr Büschl verweist auf die umfangreiche Sitzungsvorlage und Vorberatung im Bauausschuss. Er berichtet, man habe inzwischen bei der Regierung von Mittelfranken angefragt, ob das Vergnügungsstättenkonzept förderfähig sei. Die Antwort lautete, dass die Förderfähigkeit voraussichtlich unter der Voraussetzung der späteren Erstellung eines Integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzeptes (ISEK) förderfähig sei, in dem dann das Vergnügungsstättenkonzept ein Baustein sein werde.

 

Er weist nochmals darauf hin, dass es klar sein müsse, dass das Konzept nicht nur Verbote, sondern auch Möglichkeiten für Orte, an denen Vergnügungsstätten möglich seien, aufzeigen werde.

 

Herr Schildbach erkundigt sich nach den Kosten für ein ISEK.

 

Herr Büschl teilt mit, dass es sich grob geschätzt für eine Stadt der Größenordnung Ansbachs um ca. 60.000-70.000 € handele. Ein ISEK sei jedoch selbst auch wieder zuwendungsfähig.

 

Frau OB Seidel erkundigt sich, ob der umfangreiche Beschlussvorschlag vorgelesen werden soll. Dies wird allseits verneint.

 


Beschluss entsprechend der Empfehlung des Bauausschusses vom 16.09.2015:

 

A) Verlängerung der Veränderungssperre

 

Zur Verlängerung der Veränderungssperre für das Plangebiet wird folgende Satzung beschlossen:

 

 

Satzung

über die Verlängerung der Veränderungssperre für den Geltungsbereich Innenstadt, Meinhardswinden, Elpersdorf, Schalkhausen, Katterbach und den Gewerbegebieten Eyb und Brodswinden wie im Plan vom 15.10.2013 dargestellt

 

Die Stadt Ansbach erlässt aufgrund der §§ 14, 16 und 17 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 G zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklungen des Städtebaurechts vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548), und Art. 23 der Gemeindeverordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. 1998, S. 796), zuletzt geändert durch Art. 34 des Gesetzes vom 12.05.2015 (GVBl. 2015, S. 82) folgende Satzung:

 

 

 

§ 1 Gegenstand der Satzung

 

(1)       Die Veränderungssperre für den Geltungsbereich Innenstadt, Meinhardswinden, Elpersdorf, Schalkhausen, Katterbach und den Gewerbegebieten Eyb und Brodswinden wie im Plan vom 15.10.2013 dargestellt – Satzung vom 15.10.2013, in Kraft getreten am 22.10.2013 – wird um ein Jahr verlängert.

 

(2)       Die Jahresfrist beginnt mit Ablauf der bisherigen Veränderungssperre.

 

 

§ 2 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

 

(1)       Die Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

(2)       Sie tritt außer Kaft, wenn der Bebauungsplan Nr. 70 zur Regelung von Vergnügungsstätten im Innenstadtbereich, in Meinhardswinden, Elpersdorf, Schalkhausen, Katterbach und in den Gewerbegebieten Eyb und Brodswinden rechtsverbindlich geworden ist, spätestens nach Ablauf des 23.10 2016.

 

 

 

B) Vergabe Erstellung Vergnügungsstättenkonzept

 

Die Verwaltung wird beauftragt, das Konzept zur Steuerung von Vergnügungsstätten/Wettbüros an das Büro Dr. Donato Acocella auf der Grundlage des Angebotes vom 07.08.2015 zu vergeben.