Tagesordnungspunkt

TOP Ö 5: ANregiomed - Investitionszuschuss überplanmäßige Mittel

BezeichnungInhalt
Sitzung:16.09.2015   HFWA/008/2015 
Beschluss:Einstimmig beschlossen.
Vorlage:  REF4/002/2015 
DokumenttypBezeichnungAktionen
Dokument anzeigen: Vorlage Dateigrösse: 91 KBVorlage 91 KB

Herr Schwarzbeck führt aus:

 

Die Stadt Ansbach habe zusammen mit dem Landkreis und ANregiomed im Mai 2015 eine Vereinbarung zu Gewährung von Baukostenzuschüssen zu den Baumaßnahmen am Klinikstandort Ansbach abgeschlossen.

Für die betroffenen vier Bauabschnitte habe sich die Stadt Ansbach verpflichtet, Baukostenzuschüsse von 5,55 Mio. € in den Jahren 2015 bis 2019 zu gewähren.

 

Für das Jahr 2015 seien die Bauausgaben soweit fortgeschritten, dass von ANregiomed mit Schreiben vom 08.09.2015 ein Baukostenzuschuss von 2.133.360 € abgerufen wurde.

Die Stadt Ansbach habe davon gem. den Vereinbarungen 30 v.H., dies seien

640.008 €, zu leisten.

Der Baukostenzuschuss sei nur für den BA 2 b, für den die staatliche Förderung im Jahreskrankenhausprogramm 2015 bewilligt sei.

Eine entsprechende Aufstellung über den Mittelabfluss liege der Stadt Ansbach vor.

Die Auszahlungsvoraussetzungen seien somit gegeben.

 

Im Haushalt 2015 seien für den Baukostenzuschuss, der erst im Mai 2015 vereinbart wurde, explizit keine Mittel enthalten.

Die Bereitstellung von überplanmäßigen Mitteln sei deshalb erforderlich. Ein Nachtragshaushalt werde nicht für notwendig erachtet, da aus Mehreinnahmen bei der Gewerbesteuer bzw. der Beteiligung an der Einkommensteuer eine höhere Zuführung zum Vermögenshaushalt 2015 voraussichtlich entstehen werde.


Beschluss:

 

Der HFWA empfiehlt dem Stadtrat folgende Beschlussfassung:

 

Im Vollzug der Vereinbarung zur Gewährung von Baukostenzuschüssen an ANregiomed zur Finanzierung der Baumaßnahmen am Klinikstandort Ansbach werden im Haushalt 2015 bei HHSt. 02.5100.9850 überplanmäßig                   640.008 €  bereitgestellt.

Die Deckung erfolgt im Rahmen des Jahresabschlusses 2015 aus sich abzeichnenden Mehreinnahmen bei den Einnahmen aus der Gewerbesteuer bzw. Beteiligung an der Einkommensteuer. Diese Mehreinnahmen führen zu einer höheren Zuführung zum Vermögenshaushalt (HHSt. 02.9161.3000).