Tagesordnungspunkt

TOP Ö 8: Außenbereichsvorhaben Steinersdorf

BezeichnungInhalt
Sitzung:15.09.2015   BA/008/2015 
Beschluss:Einstimmig beschlossen.
Vorlage:  31/026/2015 

Herr Büschl erläutert den nachstehenden Sachverhalt.

 

Für den nördlichen Ortsrand von Steinersdorf liegt eine Bauvoranfrage vor. Die Bauwerber beabsichtigen die Errichtung eines Wohnhauses mit Doppelgarage auf dem nördlichen Teilbereich des Grundstücks Fl.-Nr. 1188, Gemarkung Schalkhausen, entlang der Ortsverbindungsstraße Steinersdorf –Schmalenbach (sh. Lageplan).

 

Für das Grundstück existiert kein Bebauungsplan. Der nördliche Grundstücksteil, welcher für die Bebauung vorgesehen ist, liegt außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im sog. Außenbereich (§ 35 BauGB). Das geplante Wohnbauvorhaben ist im Außenbereich nicht privilegiert. Somit scheidet eine Genehmigung unter den erleichterten Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 BauGB im vorliegenden Fall aus.

 

Sonstige, nicht privilegierte Vorhaben dürfen nur unter den strengen Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 BauGB zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

 

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der geplante Standort im Bereich des Naturparks Frankenhöhe liegt und der Flächennutzungsplan hier Flächen für Ackerland und Grünflächen ausweist.

 

Nach § 35 Abs. 3 Nr.1 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vor, da das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht. Die Antragsfläche befindet sich im Bereich von Ackerland und Grünflächen. Im Flächennutzungsplan sind die gemischten Bauflächen an einer im Wesentlichen einreihigen Bebauung der Hauptgebäude mit Ergänzungsraum für Betriebs- und Neben-gebäude im Rückraum orientiert. Das beantragte Vorhaben im Bereich Ackerland und Grünflächen würde durch Bebauung in zweiter Reihe diesem Charakter widersprechen, selbst wenn es an der Ortsverbindungsstraße nach Norden anliegt.

 

Nach § 35 Abs. 3 Nr.4 BauGB liegt eine weitere wesentliche Beeinträchtigung öffentlicher Belange vor, da das Vorhaben unwirtschaftliche Aufwendungen für Anlagen der Versorgung und Entsorgung erfordert.

Das Bauvorhaben ist straßenmäßig zwar grundsätzlich durch die Ortsverbindungsstraße erschlossen. Zusätzlichen Aufwand würde die Verrohrung des Straßengrabens und die Befestigung des Grünstreifens auf Kosten des Antragstellers für eine Zufahrt. Ein Gehweg ist nicht realisierbar.

Die Anlagen der Versorgung mit Wasser und Strom, sowie die Schmutzwasserentsorgung sind nur für die Direktversorgung an der Ortsstraße Steinersdorf ausgelegt weit vom geplanten Hausanschlusspunkt entfernt.

Eine Versorgung mit Wasser und Strom müsste in der neu asphaltierten öffentlichen Straße (kein Grünstreifen/Gehweg vorhanden, Gebäude grenzen direkt an Straße an) über eine unverhältnismäßig lange Distanz von bis zu 100 m Strecke neu angebunden werden.

Im Bereich der Schmutzwasserentsorgung stellt sich die Situation ähnlich dar, wobei hier auch noch zusätzlich eine Abwasserdruckleitung erforderlich wäre, da eine Ableitung im Freispiegelgefälle auf Grund des gegebenen natürlichen Geländeverlaufs nicht möglich ist. Lediglich die Oberflächenwasserableitung könnte aufgrund des vorhandenen Kanals in näherem Umfeld erfolgen.

Die Aufwendungen für die Erschließungsanlagen sind als unwirtschaftlich einzustufen, selbst wenn diese in der Erstellung dem Bauherrn auferlegt werden können. Der öffentliche Verkehrsraum sollte zudem nicht durch die vorgenannten Leitungen belegt werden, um zusätzliche Zwangspunkte zu vermeiden.

 

Des Weiteren stellt das Außenbereichsvorhaben gem. § 14 BNatSchG einen Eingriff in Natur und Landschaft dar.

 

Öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 2 u. 3 BauGB sind somit in mehrfacher Hinsicht beeinträchtigt.

 

Herr Büschl fügt hinzu, dass sich aktuell, entgegen den Gründen die in der Vorlage genannt sind, die Bauwerber signalisiert haben, dass die Erschließung überwiegend auf privatem Grund zu liegen kommen werde. Dies würde bedeuten kurze Wege für Strom-, Wasseranschluss und Anschluss an den Schmutzwasserkanal.

 

Er empfiehlt somit, dass unter folgenden Voraussetzungen die Bedenken der Verwaltung zum Erschließungsaufwand zurückgestellt werden können.

 

1. die Leitung über privaten Grund geführt und dinglich gesichert werde

2. die Leitung unter geringstmöglicher Inanspruchnahme öffentlicher Flächen und soweit wie möglich auf privatem Grund geführt

3. der Bauwerber alle anfallenden Kosten für die gesamte Erschließung trage einschl. der in Zukunft anfallenden Unterhaltsarbeiten

 

eine positive Genehmigung erteilt werden könne.


Beschlussvorschlag:

 

1. die Leitung über privaten Grund geführt und dinglich gesichert werde

2. die Leitung unter geringstmöglicher Inanspruchnahme öffentlicher Flächen und soweit wie möglich auf privatem Grund geführt

3. der Bauwerber alle anfallenden Kosten für die gesamte Erschließung trage einschl. der in Zukunft anfallenden Unterhaltsarbeiten

 

könne eine positive Genehmigung erteilt werden.