Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 15.09.2015 BA/008/2015 |
Beschluss: | Einstimmig beschlossen. |
Vorlage: | 31/026/2015 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Vorlage 135 KB | ||
Auszug aus dem Liegenschaftskataster für BA 379 KB |
Herr Büschl erläutert den
nachstehenden Sachverhalt.
Für den nördlichen Ortsrand
von Steinersdorf liegt eine Bauvoranfrage vor. Die Bauwerber beabsichtigen die
Errichtung eines Wohnhauses mit Doppelgarage auf dem nördlichen Teilbereich des
Grundstücks Fl.-Nr. 1188, Gemarkung Schalkhausen, entlang der Ortsverbindungsstraße
Steinersdorf –Schmalenbach (sh. Lageplan).
Für das Grundstück existiert
kein Bebauungsplan. Der nördliche Grundstücksteil, welcher für die Bebauung
vorgesehen ist, liegt außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im sog.
Außenbereich (§ 35 BauGB). Das geplante Wohnbauvorhaben ist im Außenbereich
nicht privilegiert. Somit scheidet eine Genehmigung unter den erleichterten
Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 BauGB im vorliegenden Fall aus.
Sonstige, nicht privilegierte
Vorhaben dürfen nur unter den strengen Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 BauGB
zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange
nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Im vorliegenden Fall ist
festzustellen, dass der geplante Standort im Bereich des Naturparks Frankenhöhe
liegt und der Flächennutzungsplan hier Flächen für Ackerland und Grünflächen
ausweist.
Nach § 35 Abs. 3 Nr.1 BauGB
liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vor, da das Vorhaben den
Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht. Die Antragsfläche
befindet sich im Bereich von Ackerland und Grünflächen. Im Flächennutzungsplan
sind die gemischten Bauflächen an einer im Wesentlichen einreihigen Bebauung
der Hauptgebäude mit Ergänzungsraum für Betriebs- und Neben-gebäude im Rückraum
orientiert. Das beantragte Vorhaben im Bereich Ackerland und Grünflächen würde
durch Bebauung in zweiter Reihe diesem Charakter widersprechen, selbst wenn es
an der Ortsverbindungsstraße nach Norden anliegt.
Nach § 35 Abs. 3 Nr.4 BauGB
liegt eine weitere wesentliche Beeinträchtigung öffentlicher Belange vor, da
das Vorhaben unwirtschaftliche Aufwendungen für Anlagen der Versorgung und
Entsorgung erfordert.
Das Bauvorhaben ist straßenmäßig
zwar grundsätzlich durch die Ortsverbindungsstraße erschlossen. Zusätzlichen
Aufwand würde die Verrohrung des Straßengrabens und die Befestigung des
Grünstreifens auf Kosten des Antragstellers für eine Zufahrt. Ein Gehweg ist
nicht realisierbar.
Die Anlagen der Versorgung
mit Wasser und Strom, sowie die Schmutzwasserentsorgung sind nur für die
Direktversorgung an der Ortsstraße Steinersdorf ausgelegt weit vom geplanten
Hausanschlusspunkt entfernt.
Eine Versorgung mit Wasser
und Strom müsste in der neu asphaltierten öffentlichen Straße (kein
Grünstreifen/Gehweg vorhanden, Gebäude grenzen direkt an Straße an) über eine
unverhältnismäßig lange Distanz von bis zu 100 m Strecke neu angebunden werden.
Im Bereich der
Schmutzwasserentsorgung stellt sich die Situation ähnlich dar, wobei hier auch
noch zusätzlich eine Abwasserdruckleitung erforderlich wäre, da eine Ableitung
im Freispiegelgefälle auf Grund des gegebenen natürlichen Geländeverlaufs nicht
möglich ist. Lediglich die Oberflächenwasserableitung könnte aufgrund des
vorhandenen Kanals in näherem Umfeld erfolgen.
Die Aufwendungen für die
Erschließungsanlagen sind als unwirtschaftlich einzustufen, selbst wenn diese
in der Erstellung dem Bauherrn auferlegt werden können. Der öffentliche
Verkehrsraum sollte zudem nicht durch die vorgenannten Leitungen belegt werden,
um zusätzliche Zwangspunkte zu vermeiden.
Des Weiteren stellt das
Außenbereichsvorhaben gem. § 14 BNatSchG einen Eingriff in Natur und Landschaft
dar.
Öffentliche Belange im Sinne
des § 35 Abs. 2 u. 3 BauGB sind somit in mehrfacher Hinsicht beeinträchtigt.
Herr Büschl fügt hinzu, dass sich
aktuell, entgegen den Gründen die in der Vorlage genannt sind, die Bauwerber
signalisiert haben, dass die Erschließung überwiegend auf privatem Grund zu
liegen kommen werde. Dies würde bedeuten kurze Wege für Strom-, Wasseranschluss
und Anschluss an den Schmutzwasserkanal.
Er empfiehlt somit, dass
unter folgenden Voraussetzungen die Bedenken der Verwaltung zum
Erschließungsaufwand zurückgestellt werden können.
1. die Leitung über privaten
Grund geführt und dinglich gesichert werde
2. die Leitung unter geringstmöglicher Inanspruchnahme
öffentlicher Flächen und soweit wie möglich auf privatem Grund geführt
3. der Bauwerber alle anfallenden Kosten für die
gesamte Erschließung trage einschl. der in Zukunft anfallenden
Unterhaltsarbeiten
eine positive Genehmigung
erteilt werden könne.
Beschlussvorschlag:
1. die Leitung über privaten Grund geführt und dinglich gesichert werde
2. die Leitung unter geringstmöglicher Inanspruchnahme öffentlicher Flächen und soweit wie möglich auf privatem Grund geführt
3. der Bauwerber alle anfallenden Kosten für die gesamte Erschließung trage einschl. der in Zukunft anfallenden Unterhaltsarbeiten
könne eine positive Genehmigung erteilt werden.