Tagesordnungspunkt

TOP Ö 7: Außenbereichsvorhaben Bernhardswinden

BezeichnungInhalt
Sitzung:15.09.2015   BA/008/2015 
Beschluss:In die Fraktionen verwiesen.
Vorlage:  31/023/2015 
DokumenttypBezeichnungAktionen
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Herr Büschl trägt den Sachverhalt auf Grundlage  der nachstehenden Sitzungsvorlage vor.

 

Für den nördlichen Ortsrand von Bernhardswinden liegt eine planungsrechtliche Anfrage vor. Die Bauwerber und Grundstückseigentümer beabsichtigen die Errichtung eines Wohnhauses auf einem Teilbereich des Flurstücks 158, der Gemarkung Bernhardswinden (nordwestlicher Grundstücksbereich, sh. Lageplan).

 

Die Betroffenen erhielten bereits im Jahre 1994 für den betroffenen Grundstücksbereich einen positiven Vorbescheid für die Errichtung eines Wohnhauses. Die Geltungsdauer des Vorbescheides ist jedoch bereits 1997 abgelaufen, ohne dass das Bauvorhaben weiter verfolgt wurde.

 

Die vorgesehene Fläche ist im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt. Vor einiger Zeit wurde im Vorgriff auf ein künftiges baugebiet bereits ein Kanal im geplanten künftigen Straßenverlauf durch die Felder verlegt. Ein Städtebaulicher Vorentwurf besteht ebenfalls seit dieser Zeit. Die Absicht im dortigen Bereich ein neues Baugebiet zu entwickeln, ist jedoch aufgrund fehlender Verkaufsbereitschaft der Grundstückseigentümer nicht realisierbar. Dies wurde vor wenigen Wochen abgefragt.

 

Die Zufahrt könnte über einen teilbefestigten Wirtschaftsweg erfolgen, welcher auch für das Anwesen Bernhardswinden 5 (Fl.-Nr. 156/1) benutzt wird. Der Ausbau müsste ggf. in Absprache auf eigene Kosten der Bauwerber realisiert werden. Die Versorgung mit Strom und Wasser sowie die entwässerungsmäßige Erschließung sind gesichert.

 

Aus Sicht der Bauverwaltung kann dem Vorhaben aufgrund der gesicherten Erschließung sowie der Festsetzungen des Flächennutzungsplanes grundsätzlich zugestimmt werden. Wenngleich der frühere positive Vorbescheid in der Hauptsache auch im Vorgriff auf das geplante Baugebiet erteilt worden dürfte, könnte mit gleichgewichtiger Argumentation auch die diesmalige Ablehnung begründet werden. Die Bauverwaltung stellt die Entscheidung deshalb in das Ermessen des Bauausschusses.

 

Lage, Bauweise und Gestaltung des Bauvorhabens wären noch im weiteren Verfahren zu klären.

Darüber hinaus sind die Vorgaben des Natur- und Landschaftsschutzes (u. a. Beachtung der Bayer. Kompensationsverordnung) einzuhalten und entsprechende Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen. Nähere Festlegungen dazu wären ebenfalls im weiteren Verfahren zu treffen.

 

Aus dem Gremium heraus wird

 

·                     vorgebracht, ob der Grundbesitzer nochmals  kontaktiert wurde. Antwort:  Verkaufsbereitschaft sei nicht vorhanden, es sei auch kein zusätzliches Baugebiet dort gewünscht.

 

·                     angefragt, ob es für die Fläche nur einen Eigentümer gäbe. Herr Büschl zeigt auf, dass sich das Flurstück bis zur Kante des Baugebiets erstrecke. Der vorhandene Kanal sei gebaut worden in der damaligen Aussicht auf ein Baugebiet.

 

·                     angeregt, den TOP in die Fraktionen zur Beratung zu verweisen und den Bauwerber und Besitzer nochmals zu kontaktieren.

 

·                     seitens der CSU-Fraktion Zustimmung signalisiert, da dieses Vorhaben eine bauplanungsrechtliche Entscheidung sei und bereits schon einmal genehmigt wurde und das damals genehmigte Bauvorhaben seitens des Bauwerbers nicht durchgeführt wurde.

 

Frau OB Seidel verweist den TOP zur nochmaligen Beratung in die Fraktionen.

 

Des Weiteren wird angemerkt, dass für die Schaffung von Baurecht für den Bauwerber keine zwingende Voraussetzung bestehe, auch wenn nicht geplant sei, dort Bauland auszuweisen und ein Verkauf der Fläche an die Stadt Ansbach nicht geplant sei.