Tagesordnungspunkt

TOP Ö 3: Festsetzung des Überschwemmungsgebietes am Hennenbach durch Rechtsverordnung

BezeichnungInhalt
Sitzung:06.07.2015   UA/004/2015 
Beschluss:Dient zur Kenntnis.
Vorlage:  35/006/2015 
DokumenttypBezeichnungAktionen
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Herr Kleinlein führt einleitend aus, dass die Hochwasserereignisse der letzten Jahre und die dadurch entstandenen Schäden gezeigt haben, dass es erforderlich sei, aktiv vorzubeugen, um Hochwasserschäden so gering wie möglich zu halten.

Eine vom Gesetzgeber geschaffene Voraussetzung hierfür sei, die Gebiete, die bei einem bestimmten Bemessungshochwasser überschwemmt werden (so genannte Risikogebiete) zu ermitteln, anschließend vorläufig zu sichern und zuletzt durch Rechtsverordnung amtlich festzusetzen. Die Zuständigkeit für die Ermittlung und Berechnung eines Überschwemmungsgebietes liege in Bayern bei den jeweiligen Wasserwirtschaftsämtern. Von den Kreisverwaltungsbehörden als Untere Wasserrechtsbehörde werden die Verfahren zur vorläufigen Sicherung und amtlichen Festsetzung des Überschwemmungsgebietes durchgeführt.

Weiter erklärt der Referent, dass die gesetzliche Grundlage für die Ermittlung eines Überschwemmungsgebietes ein 100-jährliches Hochwasserereignis (so genannter Bemessungsabfluss – HQ 100) sei, welches durchschnittlich einmal in 100 Jahren auftrete. Da es sich hier um einen statistischen Mittelwert handele, könne dieser Bemessungsabfluss innerhalb von 100 Jahren auch mehrfach vorkommen.

 

Anhand eines Planes erläutert Herr Kleinlein, dass für den Hennenbach ein aktualisiertes Überschwemmungsgebiet von Flusskilometer 0,450 (Hohenzollernring/Knotenpunkt Würzburger Landstraße und Karpfenstraße) bis 3,194 (nördliches Ende Stadtteil Hennenbach) vom Wasserwirtschaftsamt Ansbach ermittelt und  berechnet und dem Umweltamt der Stadt Ansbach im Dezember 2008 in Kartenform zur weiteren rechtlichen Umsetzung vorgelegt wurde. Gemäß den wasserrechtlichen Vorschriften (BayWG) müsse innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung des Überschwemmungsgebietes die vorläufige Sicherung mittels öffentlicher Bekanntmachung bewirkt werden. Die amtliche Bekanntmachung erfolgte im Februar 2009 in der Fränkischen Landeszeitung.

Die vorläufige Sicherung eines Überschwemmungsgebietes, mit bereits der Rechtswirkung eines festgesetzten Überschwemmungsgebietes, ende so der Referent, laut den wasserrechtlichen Bestimmungen sobald die Rechtsverordnung zur Festsetzung in Kraft tritt, spätestens jedoch nach Ablauf von 5 Jahren. Eine einmalige Verlängerung der vorläufigen Sicherung um 2 Jahre ist zulässig, wenn mit dem Festsetzungsverfahren noch nicht begonnen wurde. Diese Möglichkeit wurde in Anspruch genommen. Mit amtlicher Bekanntmachung in der Fränkischen Landeszeitung vom 14.02.2014 wurde die vorläufige Sicherung bis Ende Februar 2016 verlängert.

 

Herr Kleinlein informiert abschließend, dass aktualisierte, nochmals überrechnete Daten und Pläne zusammen mit einem Verordnungsentwurf derzeit vom Wasserwirtschaftsamt Ansbach erstellt und voraussichtlich im Herbst dieses Jahres dem Umweltamt vorgelegt werden. Das förmliche Festsetzungsverfahren soll dann im Anschluss, nach vorheriger Beschlussfassung durch den Stadtrat, eingeleitet werden.

 

Hiervon wird Kenntnis genommen.