Tagesordnungspunkt

TOP Ö 2: Chancen, Risiken und Grenzen der finanziellen Bürgerbeteiligung bei Freiflächenphotovoltaik-Anlagen - Hinweise zum Grundsatzbeschluss vom 26.09.2023

BezeichnungInhalt
Sitzung:11.03.2024   BA/002/2024 
Beschluss:Einstimmig beschlossen.
DokumenttypBezeichnungAktionen

Herr Büschl stellt den Sachverhalt vor und bezieht sich auf einen Grundsatzbeschluss nach einem Antrag aus der Mitte des Rates zur finanziellen Bürgerbeteiligung bei der Errichtung von Freiflächenphotovoltaik-Anlagen. Die Auflagen für die Bürgerbeteiligung sind nun gesondert zu beraten und zu beschließen.

 

Herr Büschl spricht von einer Bürgerinvestitionsmöglichkeit zur Steigerung der Akzeptanz und der Entscheidung, ob ein Bauleitplanverfahren eingeleitet wird.

 

Eine Investitionsbeteiligung an FFPV-Anlagen ist als Kommanditbeteiligung der Stadt Ansbach bzw. der Stadtwerke Ansbach möglich. Eine direkte Beteiligung der Bürger ist indirekt passiv, beispielsweise als Nachrangdarlehen oder direkt aktiv, beispielsweise mit Genossenschafts- oder Gesellschaftsanteilen möglich.

 

Zu beachten ist das Kopplungsverbot (Art. 56 BayVwVfG und §11 (2) BauGB) und auch, dass kein vertraglicher Anspruch auf Bauleitplanung (§1 Abs. 3 BauGB) besteht, hier sei kein Gegengeschäft möglich.

 

Herr Büschl erläutert die sinnvolle Möglichkeit der finanziellen Bürgerbeteiligung über ein Nachrangdarlehen und spricht die Beteiligung der Kommunen an Stromerlösen nach dem EEG an.

 

Aus dem Gremium wird auf Regelungen zur Rendite, Laufzeit und der Haftungsfrage bei Nachrangdarlehen hingewiesen, sowie nach den steuerlichen Aspekten bei einer Veräußerung von gebauten Anlagen bei einem Vorhabenträgerwechsel gefragt. Um eine Steuerliche Prüfung wird gebeten.

 

Herr Büschl erklärt die baurechtliche Seite und zitiert hierbei aus § 12 Abs.5 BauGB zur Frage des Wechsels des Vorhabenträgers. Eine Regelung ist im Durchführungsvertrag mit Hinterlegung einer Sicherheitsleistung sei möglich. Die gewerbesteuerliche Seite sei ihm nicht bekannt, könne jedoch geprüft werden.

 

Abschließend wird aus dem Gremium für die Zukunft der Wunsch nach einer Beteiligung der Stadtwerke in Kooperation geäußert.


Beschluss:

 

Der Bauausschuss stimmt grundsätzlich dem vorgestellten Vorgehen zu:

 

Die aktuell laufenden Bauleitplanverfahren zur Errichtung von FFPV-Anlagen werden, unabhängig einer schriftlichen Erklärung der Vorhabenträger eine finanzielle Bürgerbeteiligung verpflichtend anzubieten, fortgesetzt, da diese Vorgehensweise nicht im Konflikt mit dem Kopplungsverbot steht.

 

Die Rahmenbedingungen des Nachrangdarlehens und das Investitionsvolumen sind zukünftig mit der Stadt Ansbach abzustimmen und vorzulegen. Zur Bewerbung der Möglichkeit der finanziellen Bürgerbeteiligung ist den betroffenen Bürgern durch den Vorhabenträger in mindestens einer Informationsveranstaltung das Projekt vorzustellen und die Rahmenbedingungen zu erläutern.

 

Nach Abschluss von entsprechenden Bauleitplanverfahren zugunsten von FFPV-Anlagen und vor Genehmigung der FFPV-Anlagen soll zwischen der Stadt Ansbach/ Kämmerei und den Vorhabenträgern eine Vereinbarung gem. § 6 EEG zur finanziellen Beteiligung der Kommune an den Stromerlösen abgeschlossen werden.