Tagesordnungspunkt

TOP Ö 5: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. B 22 "Erweiterung der Photovoltaikanlage im Bereich südlich Gösseldorf an der Bahnlinie Treuchtlingen und der A6" und Deckblatt Nr. 40 zum FNP
a) Bericht über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und Träger öffentlicher Belange gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
b) Offenlagebeschluss gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB

BezeichnungInhalt
Sitzung:11.03.2024   BA/002/2024 
Beschluss:Einstimmig beschlossen.
DokumenttypBezeichnungAktionen

Frau Heinlein stellt den Sachverhalt vor und berichtet dabei über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange. Alle Stellungnahmen wurden in die Abwägungstabelle aufgenommen und behandelt. Ein Blendgutachten wurde erstellt. Ein Durchführungsvertrag mit dem Vorhabenträger wird geschlossen. Neben der Durchführungsverpflichtung und der Übernahme der Planungskosten werden im Durchführungsvertrag die Sicherung der Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen, die Erschließung und die Sicherung der Rückbauverpflichtung geregelt. Ein Entwurf des Vertrages wird dem Bauherrn zur Abstimmung vorgelegt.

 

Aus dem Gremium wird sich nach der Verwendung von Stacheldraht im Bereich der Einfriedungen erkundigt und darum gebeten, den Ausschluss von Stacheldraht bei den Formulierungen zu Top 4Ö und Top 5Ö zu berücksichtigen.

 

Herr Büschl sichert eine Nachfrage zu.


Beschluss:

 

Der Bauausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss:

 

a)       Der Stadtrat stimmt dem geänderten Entwurf vom 01.11.2023 zu.

Der Stadtrat nimmt die Abwägung aus der frühzeitigen Beteiligung zur Kenntnis.

Die Abwägung wird durch den Stadtrat beschlossen. Der Stadtrat tritt der Abwägungstabelle vom 13.09.2023 bei.

 

b)      Die Unterlagen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. B 22 und Deckblatt Nr. 40 zum FNP werden gebilligt.

Der Stadtrat beauftragt die Verwaltung die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.