Tagesordnungspunkt

TOP Ö 2: Beschluss eines Standortkonzeptes für Freiflächenphotovoltaikanlagen für das gesamte Stadtgebiet

BezeichnungInhalt
Sitzung:19.02.2024   BA/003/2024 
Beschluss:Mehrheitlich beschlossen.
Abstimmung: Ja: 15, Nein: 1
Vorlage:  30/043/2023 

Frau Heinlein stellt umfassend das Standortkonzept für Freiflächenphotovoltaikanlagen für das gesamte Stadtgebiet vor. Um die Errichtung von Freiflächenphotovoltaikanlagen im Stadtgebiet planerisch steuern zu können, wurde ein Standortkonzept erarbeitet, dieses wurde im März 2023 durch den Stadtrat beschlossen. Anlass hierfür war die Überarbeitung des bestehenden Rahmenplanes für mögliche Standorte für FF-PV-Anlagen.

 

Durch das 2021 neu in Kraft getretene Erneuerbare-Energien-Gesetz hat sich nunmehr die Betrachtungsgrundlage verändert. Mit dem vorliegenden Standortkonzept wurde eine Beurteilungsgrundlage geschaffen, mithilfe derer künftig nach einheitlichen Kriterien die Standortauswahl für FF-PV-Anlagen getroffen werden und so entsprechende Bauanfragen für FF-PV-Anlagen zeitnah bearbeitet werden können. Im Standortkonzept werden in einer Übersicht des Untersuchungsgebietes Flächen dargestellt, die als Standort eingestuft werden in die Berieche ungeeignet (ausgeschlossen), sehr ungünstig, ungünstig, bedingt günstig, günstig und sehr günstig.

Frau Heinlein zeigt die ausschließenden, einschränkenden und begünstigenden Kriterien, sowie die Potentialflächen in einer Präsentation ausführlich auf. Nach Vorschlag der Verwaltung sollen in Zukunft nur auf sehr günstigen Flächen FF-PV Anlagen zugelassen werden. Kleine Teilbereiche der Flächen mit der Einstufung bedingt günstig, ungünstig und sehr ungünstig sollen dabei ggf. zum Zwecke der Arrondierung mit in die Planung einbezogen werden können.

 

Aus rechtlicher Sicht stellt das erarbeitete Standortkonzept ein informelles Planungskonzept dar, dieses dient als Vorbereitung für die Bauleitplanung. Um Vorhaben zur Errichtung von FF-PV-Anlagen zu realisieren, ist im Weiteren ein entsprechendes Bauleitplanverfahren erforderlich, mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes mit Grünordnungsplan und Umweltbericht und, sofern im Flächennutzungsplan nicht dargestellt, mit der Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des geplanten Standortes. Eine Pflicht, zur Schaffung von Baurecht für eine FF-PV-Anlage auf den als sehr günstig eingestuften Flächen, wird durch das Konzept nicht begründet. Trotz des Standortkonzepts liegt die Planungshoheit bei der Stadt Ansbach, d.h. in jedem Fall liegt die Entscheidung über die Aufstellung eines Bebauungsplanes beim Stadtrat.

 

Im Ergebnis werden gemäß dem Standortkonzept ca. 4,87 % der Flächen des gesamten Stadtgebietes als sehr günstig eingestuft. Die Gemarkungen Claffheim, Brodswinden und Bernhardswinden, für welche der erste Teil des Standortkonzeptes beschlossen wurde, sind hier bereits berücksichtigt. Die laufenden Bauleitplanverfahren werden aus Gründen des Vertrauensschutzes weitergeführt. Der Grundsatzbeschluss des Stadtrates zur finanziellen Beteiligung der Bürger bzw. der Stadtwerke Ansbach vom 26.09.2023 bleibt davon unberührt.

 

Herr Oberbürgermeister Deffner spricht von einem ausgewogenen Konzept, das allen Beteiligten möglichst gerecht werde, auch die landwirtschaftlichen Betriebe werden dadurch geschützt.

 

Aus dem Gremium wird der Verwaltung und Herrn Oberbürgermeister Deffner für die Erstellung des Standortkonzeptes gedankt, generell an die notwendige Akzeptanz für Anlagen aufgrund der Energiewende appelliert und eine Verständnisfrage zur Einstufung von günstigen und sehr günstigen Flächen gestellt, die Herr Büschl im Anschluss beantwortet.


Beschluss:

 

Der Bauausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgende Beschlüsse:

 

1.         Das Standortkonzept für Freiflächenphotovoltaikanlagen in den Gemarkungen Ansbach, Eyb, Hennenbach, Neuses b. Ansbach, Schalkhausen und Elpersdorf b. Ansbach wird in der Fassung vom 06.11.2023 beschlossen und findet Anwendung als verbindliche Grundlage für Bauleitplanung und Zulassungsentscheidungen über Freiflächenphotovoltaikanlagen.

 

2.         Für das gesamte Stadtgebiet gilt folgendes Zulassungskriterium:

 

Zukünftig sollen im gesamten Stadtgebiet nur auf sehr günstigen Flächen Freiflächenphotovoltaikanlagen zugelassen werden. Die Kennzeichnung von Flächen im Standortkonzept als sehr günstig verpflichtet die Stadt Ansbach nicht zur Aufstellung eines Bebauungsplans.

 

3.         Die bereits laufenden Bauleitplanverfahren werden aus Gründen des Vertrauensschutzes fortgeführt, auch wenn diese gemäß der vorangehenden Beschlusslage auch auf nur „günstig“ bezeichneten Teilflächen liegen.