Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 23.06.2015 HFWA/006/2015 |
Beschluss: | In die Fraktionen verwiesen. |
Vorlage: | 20/003/2015 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Vorlage 223 KB | ||
Taxitarifordnung 84 KB |
Herr Nießlein verweist
auf die ausführliche Sitzungsvorlage:
Die Taxivereinigung
Ansbach e.V., vertreten durch den 1. Vorsitzenden Herrn Gerhard
D o r o s c z, hat
mit Schreiben vom 14. April 2014 eine Erhöhung des derzeit
geltenden
Taxitarifs wie folgt beantragt:
1. Tag
- Tarif - Erhöhung um durchschnittlich 10,6 %;
2. Nacht-,
Sonn- und Feiertag (NSF) – Tarif - Erhöhung um durchschnittlich 13 %;
wobei für diese beiden
Erhöhungsanträge die konkreten Kosten je
Kilometer der dem
Antrag beigefügten Tabelle zu entnehmen sind.
3. Die
Erhöhung soll vor allem im Bereich der ersten 10 Kilometer erreicht werden.
Ab dem 11.
Kilometer soll sowohl beim Tag - Tarif als auch beim NSF – Tarif nur
um 15 Cent erhöht
werden.
Anmerkung: Zu den Punkten 1 bis 3 wird auf die
nachstehende Auflistung verwiesen.
4. Der
Mindestfahrpreis soll auf 2,90 € angehoben werden.
5. Die
Wartezeit soll mit 24,00 € je Stunde gleich bleiben.
6. Kombi-
und Großraumzuschlag sollen nicht erhöht werden.
7. Änderung
des § 4 Abs. 2 der Taxitarifordnung (Abweichende Fahrpreise):
Die Änderung soll vermeiden, dass ein Taxi
beispielsweise in den Landkreis gerufen wird (bei zunächst unbekanntem
Zielort), dort ein Fahrt von 1 - 2 km beauftragt wird, und dann nur z. B. die
Grundgebühr von 2,90 € berechnet werden kann.
§ 4 der derzeit gültigen Taxitarifordnung
soll wie folgt gefasst werden (Änderungen sind fett gedruckt)
§ 4 Abweichende
Fahrpreise
(1)
Von den in § 2 festgesetzten Tarifen abweichende Beförderungsentgelte,
insbesondere zur Kranken- oder Schülerbeförderung sowie für Fahrten im Rahmen
des Verkehrs als Anrufsammeltaxi -AST- oder Linienbedarfstaxi -LBT-, sind nur
mit Genehmigung der Behörde zulässig.
(2)
Bei Beförderungen über den Pflichtfahrbereich hinaus ist das
Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke vor Antritt der Fahrt mit dem
Fahrgast frei vereinbar. Der Beginn und
das Ende der gesamten Fahrstrecke ist immer der geografische Mittelpunkt der
Stadt Ansbach. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten als Berechnungsgrundlagen die halbe
Gesamtfahrstrecke und die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten
Beförderungsentgelte als vereinbart.
(3)
Bei Auftragsfahrten kann, wenn die Dienstleistung eine Nebenleistung
einschließt, neben dem Beförderungsentgelt ein zusätzliches Entgelt für die
Besorgung vereinbart werden.
Im Einzelnen
ergibt dies:
1. Erhöhung des Fahrpreises von
bisher auf Tagtarif
/ Nachttarif Tagtarif /
Nachttarif
Grundpreis 2,50 € 2,70 €
dies ergibt gleichzeitig
eine Erhöhung
des Mindestfahrpreises
(vgl. unten stehende Begriffsdefinition*) 2,70 € 2,90 €
für den 1. Kilometer 1,90
€ /
2,10 € 2,15 €
/ 2,45 €
für den 2. Kilometer 1,80
€ /
2,00 € 2,05 €
/ 2,35 €
für den 3. bis 10.Kilometer 1,60
€ /
1,80 € 1,85 €
/ 2,15 €
ab dem 11. Kilometer 1,45
€ /
1,65 € 1,60 €
/ 1,80 €
2. Wartezeitgebühr je Stunde 24,00 €
(bleibt unverändert)
dies entspricht einer
Wartezeitgebühr
je Minute 0,40 € (bleibt unverändert)
3. Zuschlag für PKW – Kombi 3,00 €
(bleibt unverändert)
4. Zuschlag für Großraumfahrzeuge
(Fahrzeuge mit mehr als 5 Sitzplätzen oder Fahrzeuge, die geeignet sind,
Fahrgäste im Rollstuhl sitzend zu befördern )
4,00 € (bleibt unverändert).
* Definition „Mindestfahrpreis“:
Grundpreis (soll erhöht werden von 2,50 €
auf 2,70 €)
zuzüglich der ersten Schaltstufe des
Taxameters (eine Schaltstufe entspricht 0,20 €) für die erste gefahrene
Beförderungsstrecke in Metern (Berechnung aus den Kosten des ersten Kilometers:
bei einem Preis von 2,15 € für den 1. Kilometer im Tagtarif entsprechen 20 Cent
einer Strecke von 93,02 m).
Ergebnis: Mindestfahrpreis = 2,90 €
Mit Schreiben vom 23.6.2014 hatte sich der neu gegründete Verein
„Taxiunternehmer Ansbach e. V.“ gegen die beantragte Erhöhung der Taxitarife
ausgesprochen mit der Begründung, dass den meisten Taxikunden der jetzige Tarif
schon zu hoch sei. Eine Erhöhung würde der Markt nicht hergeben, sie würde
letztlich mehr schaden als nützen. Bei Einführung des Mindestlohns wäre eine
(spätere) Erhöhung höchstwahrscheinlich nicht vermeidbar. Zwei Erhöhungen
innerhalb von kurzer Zeit seien nicht tragbar.
Das Verhältnis der Befürworter (Taxivereinigung Ansbach e. V.) und der
Gegner (Taxiunternehmer Ansbach e. V. sowie zwei unorganisierte Unternehmer)
war damals 14 : 12 Unternehmer.
Mit E-Mail vom
15.03.2015 haben die Taxiunternehmer Ansbach e. V. mitgeteilt, dass sie nun
auch für den von der Taxivereinigung Ansbach e.V. eingereichten Erhöhungsantrag plädieren, die Erhöhung jedoch
erst ab Oktober 2015 in Kraft treten sollte.
Begründet wird der Erhöhungsantrag mit wirtschaftlichen Zwängen, die im Wesentlichen aus den erhöhten
Kosten für das Taxigewerbe bestehen, verursacht durch
- die kontinuierlich
hohen Kraftstoffpreise,
- die höheren KFZ - Kosten bei der
Anschaffung, den anfallenden Reparaturen und Kundendiensten,
- die steigenden Kosten für die
Vermittlungszentrale,
- die Erhöhung der
gesetzlich vorgeschriebenen KFZ – Haftpflichtversicherung,
- die gestiegenen Aufwendungen der
Lebenshaltungskosten im Privatbereich in Höhe der Inflationsrate.
Abschließend verweist die Taxivereinigung darauf, dass es sich beim vorliegenden Antrag um eine mit anderen Städten in der Größenordnung der Stadt Ansbach vergleichbare Erhöhung handelt und ein realer Einkommenszuwachs hierdurch nicht erzielt wird. Der Tarifvorschlag soll sicherstellen, dass die Existenz und die betriebswirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Unternehmen für die nächsten Jahre erhalten bleiben. Nicht berücksichtigt wurde die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1.1.2015. Kurz- und mittelfristig ist ein weiterer Erhöhungsantrag aufgrund des Mindestlohns nicht beabsichtigt.
(Nach Auskunft der
Taxivereinigung kann davon ausgegangen werden, dass vor Mitte/Ende 2017 ein
weiterer Antrag nicht gestellt werden wird).
Die letzte Erhöhung des Taxitarifs wurde am 01.03.2011 vorgenommen.
Die Industrie und
Handelskammer Nürnberg wurde gebeten, wie bei der Erhöhung im Jahre 2011, eine
Aufstellung der Taxitarife aller kreisfreien Städte und Landratsämter in
Mittelfranken zur Verfügung zu stellen. Leider ist diese Aufstellung noch in
Arbeit, da in vielen Kreisverwaltungsbehörden in Mittelfranken derzeit
Erhöhungsanträge laufen. Erst nach Abschluss dieser Verfahren (geplant: Ende
2015) werde wieder eine Vergleichstabelle erstellt.
Das gemäß § 51 Abs.
3 i.V. mit § 14 Abs. 2 PBefG durchgeführte Anhörverfahren und die nach § 39
Abs. 2 PBefG erforderlich Überprüfung der Beförderungsentgelte, ob diese der
wirtschaftlichen Entwicklung angemessen sind und mit den öffentlichen
Verkehrsinteressen im Einklang stehen, ergab folgendes Ergebnis:
1.) Überprüfung der Beförderungsentgelt –
Vergleichsberechnung
Zur Ermittlung des
Umfangs einer Durchschnittsfahrt der Ansbacher Taxifahrer wurden vor Jahren
über einen Zeitraum von mehreren Monaten sämtliche Fahrtaufträge aufgelistet.
Die Auswertung der damals vorgelegten Unterlagen ergab, dass in Ansbach die
Durchschnittsfahrt mit 3 Besetztkilometern und 3 Minuten Wartezeit als
Grundlage anzusetzen ist. Dieser Ansatz ist auch heute noch gültig und wird von
der Taxivereinigung Ansbach e.V. ebenfalls als Berechnungsgrundlage
herangezogen. Dies ergibt sich aus dem Absatz 3 des vorliegenden
Erhöhungsantrags.
Unter
Zugrundelegung dieser ortsspezifischen Verhältnisse wird deshalb als
Berechnungsgrundlage des neuen Fahrtpreises von einer Durchschnittsfahrt mit 3
Besetztkilometern und 3 Minuten Wartezeit ausgegangen.
Somit ergibt sich
folgende Berechnung:
Tagtarif
„alt“ Tagtarif „neu“
Grundfahrpreis: 2,50 € 2,70 €
1. Kilometer 1,90 € 2,15 €
2. Kilometer 1,80 € 2,05 €
3. Kilometer 1,60
€ 1,85 €
3 Min. Wartezeit a 0,40 € = 1,20 €
a 0,40 € = 1,20
€
9,00 € 9,95 €
Die Differenz
beträgt im Tagtarif zwischen dem Erhöhungsansatz und dem Alttarif
0,95
€ =
10,6 %
Besonderer
Tarifteil „alt“ Besonderer
Tarifteil „neu“
Grundfahrpreis: 2,50
€ 2,70 €
1. Kilometer 2,10
€ 2,45 €
2. Kilometer 2,00
€ 2,35 €
3. Kilometer 1,80
€ 2,15 €
3 Min. Wartezeit a 0,40 € = 1,20
€ a 0,40 € = 1,20 €
9,60 € 10,85 €
Die Differenz
beträgt im Nacht-, Sonntags- und Feiertagstarif zwischen dem Erhöhungsansatz und
dem Alttarif
1,25 € = 13 %
2.) Anhörverfahren -
Zusammenfassung der Ergebnisse
a) Landesverband Bayerischer Taxi- und
Mietwagenunternehmen e.V.
Der Landesverband
hat schriftlich Stellung genommen.
Der Verband
verweist darauf, dass Verhandlungen mit den Gewerkschaften mit dem Ziel, das
Taxigewerbe vom Mindestlohn auszunehmen, gescheitert sind. Der Mindestlohn in
Höhe von 8,50 € brutto je Stunde trat somit am 01.01.2015 in Kraft und wird
erhebliche Auswirkungen auf das Taxigewerbe haben.
Der Landesverband
stimmt dem Antrag der Taxivereinigung Ansbach e. V. zu, da die steigenden
Personalkosten aufgefangen werden müssten und die Erhöhung der einzelnen
Tarifkomponenten ausgewogen sei. Außerdem müssten die seit 01.03.2011
gestiegenen Lebenshaltungskosten sowie gewerbespezifische Kostensteigerungen
ausgeglichen werden. Sowohl die Interessen des Gewerbes als auch die Belange
der Kunden seien berücksichtigt.
b) Industrie- und Handelskammer Nürnberg
Die IHK Nürnberg
stellt fest, dass eine erhebliche Preis- und Kostensteigerung im Taxigewerbe
(fixe und variable Kosten) seit der letzten Tariferhöhung zum 1. März 2011
unbestritten ist. In Anbetracht der langen Laufzeit der derzeit noch geltenden
Taxitarifordnung der Stadt Ansbach, die weiter anhaltenden Kostensteigerungen
im Taxigewerbe und die Einführung eines Mindestlohnes bestehen seitens der IHK
keine Einwendungen gegen die beantragte Anpassung des Taxitarifs. Insgesamt ist
die IHK der Auffassung, dass die beantragte Tariferhöhung angemessen und
vertretbar ist.
Änderungswünsche
hat die IHK nicht vorgetragen.
Allerdings weist
die IHK darauf hin, dass der beantragte Taxitarif im oberen Bereich aller
Taxitarife in Mittelfranken liegt. Fraglich ist nach Auffassung der IHK, ob bei
der nach wie vor angespannten Wirtschaftslage eine derartige Preissteigerung am
Markt durchgesetzt werden kann. Evtl. wären damit Umsatzrückgänge verbunden,
die insgesamt zu keiner Verbesserung des Wirtschaftsergebnisses führen würden.
c) Bayerisches Landesamt für Maß und Gewicht
für das Eichamt Nürnberg
Das Landesamt ist
die Zentralprüfstelle für die Einhaltung der eichrechtlichen und
eichtechnischen Vorschriften in Taxitarifordnungen. Dabei wird besonders darauf
geachtet, dass die Tarifordnung von allen Beteiligten leicht lesbar ist und für
alle verständliche Formulierungen enthält.
Das Landesamt teilt
mit, dass die beantragten Erhöhungen auch kein Problem für das Eichamt
darstellen.
d) Ver.di Mittelfranken –Landesfachbereich
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Ver.di hat keine
Stellungnahme abgegeben.
Unter Beachtung der Ansbacher Verhältnisse, der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung, der zum 01.01.2015 erfolgten Einführung des Mindestlohns, der im Endergebnis positiven Stellungnahmen sowie der vorstehenden Ausführungen und der Tatsache, dass seit März 2011 keine Tariferhöhung mehr erfolgte, erscheint die vorgeschlagene Anhebung des Taxitarifs vertretbar. Zwar waren zunächst von 26 Unternehmern 12 gegen die beantragte Erhöhung. Aber auch diese 12 Unternehmer räumen mittlerweile ein, dass nach Einführung des Mindestlohns eine Erhöhung zum 01.10.2015 erfolgen sollte.
Auch der Wunsch nach textlicher Änderung des § 4 Abs. 2 der
Taxitarifordnung (Abweichende Fahrpreise) ist nachvollziehbar. Die Änderung
soll vermeiden, dass - wie vorgekommen - ein Taxi beispielsweise in den
Landkreis gerufen wird (bei zunächst für den Fahrer unbekanntem Zielort), dort
eine Fahrt von wenigen km beauftragt wird und dann kaum mehr als der Mindestfahrpreis
von 2,90 € berechnet werden kann.
Dem Antrag der Taxivereinigungen sollte ab 01.10.2015 uneingeschränkt stattgegeben werden.
H. Meyer bittet um Klärung, wie hoch die geplanten Tarife im mittelfränkischen Vergleich seien, das Verhältnis selbständige sowie angestellte Taxifahrer festzustellen und wie sich die Einkommenssituation generell darstellt. Die gesunkenen Kraftstoffpreise seien keine Begründung für steigende Tarife, da diese in den vergangenen Jahren gesunken seien. H. Meyer beantragt den TOP zur Beratung in die Fraktionen zu verweisen.
Frau Dr. von Blohn interessiert, wie sich die Erhöhung auf AST sowie LBT auswirke.
Herr Nießlein führt aus, dass der Erhöhungsantrag nichts damit zu tun habe, weil es dafür spezielle Verträge gäbe.
Herr Schalk bittet, die Einkommenssituation insgesamt zu betrachten.
Beschluss