Tagesordnungspunkt

TOP Ö 5: Vollzug des Personenbeförderungsgesetzes -PBefG-;
Taxitarifordnung -TTO-

BezeichnungInhalt
Sitzung:23.06.2015   HFWA/006/2015 
Beschluss:In die Fraktionen verwiesen.
Vorlage:  20/003/2015 
DokumenttypBezeichnungAktionen
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Herr Nießlein verweist auf die ausführliche Sitzungsvorlage:

 

Die Taxivereinigung Ansbach e.V., vertreten durch den 1. Vorsitzenden Herrn Gerhard  

D o r o s c z, hat mit Schreiben vom 14. April 2014 eine Erhöhung des derzeit

geltenden Taxitarifs wie folgt beantragt:

 

      1.   Tag - Tarif - Erhöhung um durchschnittlich 10,6 %;

      2.   Nacht-, Sonn- und Feiertag (NSF) – Tarif - Erhöhung um durchschnittlich 13 %;

            wobei für diese beiden Erhöhungsanträge die konkreten Kosten je

Kilometer der dem Antrag beigefügten Tabelle zu entnehmen sind.

      3.   Die Erhöhung soll vor allem im Bereich der ersten 10 Kilometer erreicht werden.

Ab dem 11. Kilometer soll sowohl beim Tag - Tarif als auch beim NSF – Tarif nur

um 15 Cent erhöht werden.

 

Anmerkung:  Zu den Punkten 1 bis 3 wird auf die nachstehende Auflistung verwiesen. 

 

      4.   Der Mindestfahrpreis soll auf 2,90 € angehoben werden.

5.   Die Wartezeit soll mit 24,00 € je Stunde gleich bleiben.

6.   Kombi- und Großraumzuschlag sollen nicht erhöht werden.

7.   Änderung des § 4 Abs. 2 der Taxitarifordnung (Abweichende Fahrpreise):

Die Änderung soll vermeiden, dass ein Taxi beispielsweise in den Landkreis gerufen wird (bei zunächst unbekanntem Zielort), dort ein Fahrt von 1 - 2 km beauftragt wird, und dann nur z. B. die Grundgebühr von 2,90 € berechnet werden kann.

 

§ 4 der derzeit gültigen Taxitarifordnung soll wie folgt gefasst werden (Änderungen sind fett gedruckt)

 

§ 4 Abweichende Fahrpreise

(1) Von den in § 2 festgesetzten Tarifen abweichende Beförderungsentgelte, insbesondere zur Kranken- oder Schülerbeförderung sowie für Fahrten im Rahmen des Verkehrs als Anrufsammeltaxi -AST- oder Linienbedarfstaxi -LBT-, sind nur mit Genehmigung der Behörde zulässig.

(2) Bei Beförderungen über den Pflichtfahrbereich hinaus ist das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke vor Antritt der Fahrt mit dem Fahrgast frei vereinbar. Der Beginn und das Ende der gesamten Fahrstrecke ist immer der geografische Mittelpunkt der Stadt Ansbach. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten als Berechnungsgrundlagen die halbe Gesamtfahrstrecke und die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.

(3) Bei Auftragsfahrten kann, wenn die Dienstleistung eine Nebenleistung einschließt, neben dem Beförderungsentgelt ein zusätzliches Entgelt für die Besorgung vereinbart werden.

 

 

Im Einzelnen ergibt dies:

      1.   Erhöhung des Fahrpreises                        von bisher                                    auf                                                                                         Tagtarif / Nachttarif              Tagtarif / Nachttarif                         

            Grundpreis                                                          2,50 €                                       2,70 €

            dies ergibt gleichzeitig eine Erhöhung

des Mindestfahrpreises

(vgl. unten stehende Begriffsdefinition*)       2,70 €                                      2,90 €

für den 1. Kilometer                                     1,90 €  /  2,10 €                 2,15 €  /  2,45 €

für den 2. Kilometer                                     1,80 €  /  2,00 €                 2,05 €  /  2,35 €

für den 3. bis 10.Kilometer                         1,60 €  /  1,80 €                 1,85 €  /  2,15 €

ab dem 11. Kilometer                                   1,45 €  /  1,65 €                 1,60 €  /  1,80 €

 

      2.   Wartezeitgebühr je Stunde                                    24,00 € (bleibt unverändert)

 

            dies entspricht einer Wartezeitgebühr

je Minute                                                                    0,40 € (bleibt unverändert)

 

3.   Zuschlag für PKW – Kombi                                   3,00 € (bleibt unverändert)

 

4.   Zuschlag für Großraumfahrzeuge (Fahrzeuge mit mehr als 5 Sitzplätzen oder Fahrzeuge, die geeignet sind, Fahrgäste im Rollstuhl sitzend zu befördern )

                                                                                          4,00 € (bleibt unverändert).

 

* Definition „Mindestfahrpreis“:

Grundpreis (soll erhöht werden von 2,50 € auf 2,70 €)

zuzüglich der ersten Schaltstufe des Taxameters (eine Schaltstufe entspricht 0,20 €) für die erste gefahrene Beförderungsstrecke in Metern (Berechnung aus den Kosten des ersten Kilometers: bei einem Preis von 2,15 € für den 1. Kilometer im Tagtarif entsprechen 20 Cent einer Strecke von 93,02 m).

Ergebnis: Mindestfahrpreis = 2,90 €

 

 

Mit Schreiben vom 23.6.2014 hatte sich der neu gegründete Verein „Taxiunternehmer Ansbach e. V.“ gegen die beantragte Erhöhung der Taxitarife ausgesprochen mit der Begründung, dass den meisten Taxikunden der jetzige Tarif schon zu hoch sei. Eine Erhöhung würde der Markt nicht hergeben, sie würde letztlich mehr schaden als nützen. Bei Einführung des Mindestlohns wäre eine (spätere) Erhöhung höchstwahrscheinlich nicht vermeidbar. Zwei Erhöhungen innerhalb von kurzer Zeit seien nicht tragbar.

Das Verhältnis der Befürworter (Taxivereinigung Ansbach e. V.) und der Gegner (Taxiunternehmer Ansbach e. V. sowie zwei unorganisierte Unternehmer) war damals 14 : 12 Unternehmer.

Mit E-Mail vom 15.03.2015 haben die Taxiunternehmer Ansbach e. V. mitgeteilt, dass sie nun auch für den von der Taxivereinigung Ansbach e.V. eingereichten Erhöhungsantrag plädieren, die Erhöhung jedoch erst ab Oktober 2015 in Kraft treten sollte.

 

Begründet wird der Erhöhungsantrag mit wirtschaftlichen Zwängen, die im Wesentlichen aus den erhöhten Kosten für das Taxigewerbe bestehen, verursacht durch

-           die kontinuierlich hohen Kraftstoffpreise,

-           die höheren KFZ - Kosten bei der Anschaffung, den anfallenden Reparaturen und Kundendiensten,

-           die steigenden Kosten für die Vermittlungszentrale,

-           die Erhöhung der gesetzlich vorgeschriebenen KFZ – Haftpflichtversicherung,

-           die gestiegenen Aufwendungen der Lebenshaltungskosten im Privatbereich in Höhe der Inflationsrate.

 

Abschließend verweist die Taxivereinigung darauf, dass es sich beim vorliegenden Antrag um eine mit anderen Städten in der Größenordnung der Stadt Ansbach vergleichbare Erhöhung handelt und ein realer Einkommenszuwachs hierdurch nicht erzielt wird. Der Tarifvorschlag soll sicherstellen, dass die Existenz und die betriebswirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Unternehmen für die nächsten Jahre erhalten bleiben. Nicht berücksichtigt wurde die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1.1.2015. Kurz- und mittelfristig ist ein weiterer Erhöhungsantrag aufgrund des Mindestlohns nicht beabsichtigt.

(Nach Auskunft der Taxivereinigung kann davon ausgegangen werden, dass vor Mitte/Ende 2017 ein weiterer Antrag nicht gestellt werden wird).

 

Die letzte Erhöhung des Taxitarifs wurde am 01.03.2011 vorgenommen.

 

Die Industrie und Handelskammer Nürnberg wurde gebeten, wie bei der Erhöhung im Jahre 2011, eine Aufstellung der Taxitarife aller kreisfreien Städte und Landratsämter in Mittelfranken zur Verfügung zu stellen. Leider ist diese Aufstellung noch in Arbeit, da in vielen Kreisverwaltungsbehörden in Mittelfranken derzeit Erhöhungsanträge laufen. Erst nach Abschluss dieser Verfahren (geplant: Ende 2015) werde wieder eine Vergleichstabelle erstellt.

 

 

Das gemäß § 51 Abs. 3 i.V. mit § 14 Abs. 2 PBefG durchgeführte Anhörverfahren und die nach § 39 Abs. 2 PBefG erforderlich Überprüfung der Beförderungsentgelte, ob diese der wirtschaftlichen Entwicklung angemessen sind und mit den öffentlichen Verkehrsinteressen im Einklang stehen, ergab folgendes Ergebnis:

 

1.) Überprüfung der Beförderungsentgelt – Vergleichsberechnung

 

Zur Ermittlung des Umfangs einer Durchschnittsfahrt der Ansbacher Taxifahrer wurden vor Jahren über einen Zeitraum von mehreren Monaten sämtliche Fahrtaufträge aufgelistet. Die Auswertung der damals vorgelegten Unterlagen ergab, dass in Ansbach die Durchschnittsfahrt mit 3 Besetztkilometern und 3 Minuten Wartezeit als Grundlage anzusetzen ist. Dieser Ansatz ist auch heute noch gültig und wird von der Taxivereinigung Ansbach e.V. ebenfalls als Berechnungsgrundlage herangezogen. Dies ergibt sich aus dem Absatz 3 des vorliegenden Erhöhungsantrags.

 

Unter Zugrundelegung dieser ortsspezifischen Verhältnisse wird deshalb als Berechnungsgrundlage des neuen Fahrtpreises von einer Durchschnittsfahrt mit 3 Besetztkilometern und 3 Minuten Wartezeit ausgegangen.

Somit ergibt sich folgende Berechnung:

 

 

                                          Tagtarif „alt“                                  Tagtarif „neu“    

 

Grundfahrpreis:                             2,50                                        2,70               

1. Kilometer                                    1,90                                        2,15               

2. Kilometer                                    1,80                                        2,05               

3. Kilometer                                    1,60 €                                       1,85               

3 Min. Wartezeit a 0,40    =        1,20             a 0,40 €       =   1,20   

                                                         9,00                                        9,95          

 

Die Differenz beträgt im Tagtarif zwischen dem Erhöhungsansatz und dem Alttarif

 

                                                                                                0,95 €   =   10,6 %

 

 

 

                        Besonderer Tarifteil alt“              Besonderer Tarifteil „neu“

 

            Grundfahrpreis:                                2,50                                      2,70 

            1. Kilometer                                       2,10                                      2,45 

            2. Kilometer                                       2,00                                      2,35 

            3. Kilometer                                       1,80                                     2,15 

            3 Min. Wartezeit a 0,40 € = 1,20                 a 0,40 € =    1,20 

                                                                        9,60                                      10,85 €

 

Die Differenz beträgt im Nacht-, Sonntags- und Feiertagstarif zwischen dem Erhöhungsansatz und dem Alttarif

1,25 €   =   13 %

 

 

2.) Anhörverfahren  -  Zusammenfassung der Ergebnisse

 

 

a) Landesverband Bayerischer Taxi- und Mietwagenunternehmen e.V.

 

Der Landesverband hat schriftlich Stellung genommen.

Der Verband verweist darauf, dass Verhandlungen mit den Gewerkschaften mit dem Ziel, das Taxigewerbe vom Mindestlohn auszunehmen, gescheitert sind. Der Mindestlohn in Höhe von 8,50 € brutto je Stunde trat somit am 01.01.2015 in Kraft und wird erhebliche Auswirkungen auf das Taxigewerbe haben.

Der Landesverband stimmt dem Antrag der Taxivereinigung Ansbach e. V. zu, da die steigenden Personalkosten aufgefangen werden müssten und die Erhöhung der einzelnen Tarifkomponenten ausgewogen sei. Außerdem müssten die seit 01.03.2011 gestiegenen Lebenshaltungskosten sowie gewerbespezifische Kostensteigerungen ausgeglichen werden. Sowohl die Interessen des Gewerbes als auch die Belange der Kunden seien berücksichtigt.

 

b) Industrie- und Handelskammer Nürnberg

 

Die IHK Nürnberg stellt fest, dass eine erhebliche Preis- und Kostensteigerung im Taxigewerbe (fixe und variable Kosten) seit der letzten Tariferhöhung zum 1. März 2011 unbestritten ist. In Anbetracht der langen Laufzeit der derzeit noch geltenden Taxitarifordnung der Stadt Ansbach, die weiter anhaltenden Kostensteigerungen im Taxigewerbe und die Einführung eines Mindestlohnes bestehen seitens der IHK keine Einwendungen gegen die beantragte Anpassung des Taxitarifs. Insgesamt ist die IHK der Auffassung, dass die beantragte Tariferhöhung angemessen und vertretbar ist.

Änderungswünsche hat die IHK nicht vorgetragen.

Allerdings weist die IHK darauf hin, dass der beantragte Taxitarif im oberen Bereich aller Taxitarife in Mittelfranken liegt. Fraglich ist nach Auffassung der IHK, ob bei der nach wie vor angespannten Wirtschaftslage eine derartige Preissteigerung am Markt durchgesetzt werden kann. Evtl. wären damit Umsatzrückgänge verbunden, die insgesamt zu keiner Verbesserung des Wirtschaftsergebnisses führen würden. 

 

c) Bayerisches Landesamt für Maß und Gewicht für das Eichamt Nürnberg

 

Das Landesamt ist die Zentralprüfstelle für die Einhaltung der eichrechtlichen und eichtechnischen Vorschriften in Taxitarifordnungen. Dabei wird besonders darauf geachtet, dass die Tarifordnung von allen Beteiligten leicht lesbar ist und für alle verständliche Formulierungen enthält.

Das Landesamt teilt mit, dass die beantragten Erhöhungen auch kein Problem für das Eichamt darstellen.

 

d) Ver.di Mittelfranken –Landesfachbereich 10

 

Ver.di hat keine Stellungnahme abgegeben.

 

Unter Beachtung der Ansbacher Verhältnisse, der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung, der zum 01.01.2015 erfolgten Einführung des Mindestlohns, der im Endergebnis positiven Stellungnahmen sowie der vorstehenden Ausführungen und der Tatsache, dass seit März 2011 keine Tariferhöhung mehr erfolgte, erscheint die vorgeschlagene Anhebung des Taxitarifs vertretbar. Zwar waren zunächst von 26 Unternehmern 12 gegen die beantragte Erhöhung. Aber auch diese 12 Unternehmer räumen mittlerweile ein, dass nach Einführung des Mindestlohns eine Erhöhung zum 01.10.2015 erfolgen sollte.

 

Auch der Wunsch nach textlicher Änderung des § 4 Abs. 2 der Taxitarifordnung (Abweichende Fahrpreise) ist nachvollziehbar. Die Änderung soll vermeiden, dass - wie vorgekommen - ein Taxi beispielsweise in den Landkreis gerufen wird (bei zunächst für den Fahrer unbekanntem Zielort), dort eine Fahrt von wenigen km beauftragt wird und dann kaum mehr als der Mindestfahrpreis von 2,90 € berechnet werden kann.

 

Dem Antrag der Taxivereinigungen sollte ab 01.10.2015 uneingeschränkt stattgegeben werden.

 

H. Meyer bittet um Klärung, wie hoch die geplanten Tarife im mittelfränkischen Vergleich seien, das Verhältnis selbständige sowie angestellte Taxifahrer festzustellen und wie sich die Einkommenssituation generell darstellt. Die gesunkenen Kraftstoffpreise seien keine Begründung für steigende Tarife, da diese in den vergangenen Jahren gesunken seien. H. Meyer beantragt den TOP zur Beratung in die Fraktionen zu verweisen.

 

Frau Dr. von Blohn interessiert, wie sich die Erhöhung auf AST sowie LBT auswirke.

 

Herr Nießlein führt aus, dass der Erhöhungsantrag nichts damit zu tun habe, weil es dafür spezielle Verträge gäbe.

 

Herr Schalk bittet, die Einkommenssituation insgesamt zu betrachten.


Beschluss