Tagesordnungspunkt

TOP Ö 3: Prüfung der Nutzung von Sharing-Angeboten für die Stadtverwaltung Ansbach;
Antrag Bündnis 90 / Die Grünen

BezeichnungInhalt
Sitzung:20.09.2023   UVKA/003/2023 
Beschluss:Dient zur Kenntnis.
DokumenttypBezeichnungAktionen

Herr Kleinlein erläutert den vorliegenden Sachverhalt:

 

Im Jahr 2022 erfolgte die Fortschreibung der Endenergie- und Treibhausgasbilanz (THG-Bilanz) der Stadt Ansbach durch die Seecon Ingenieure GmbH. Im Rahmen dieser Fortschreibung wurde auch ein Maßnahmenkatalog erstellt, der zur Verbesserung der THG-Bilanz dienen soll.

 

Eine der damals genannten Maßnahmen war es, dass die Verwaltung Sharing-Angebote aktiv nutzen könnte.

 

Zu dieser Maßnahme wurde seitens BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN ein Antrag mit Datum vom 05.09.2023 gestellt, der folgende Punkte enthält:

- Prüfung des Ersatzes von städtischen Fahrzeugen durch Carsharing-Fahrzeuge

- Erarbeitung von Vorschläge zu möglichen Fahrzeugen und Standorten

- Darlegung der zu erwartenden Auswirkungen auf Finanzen, Arbeitsabläufe und die
   Klimaschutzbilanz

Ziel des Antrags ist es Finanzmittel sowie CO2 einzusparen. Dies soll vor allem dadurch ermöglicht werden, dass die Fahrzeuge auch außerhalb der städtischen Nutzungszeiten verwendet werden.

 

Grundsätzlich sind zwei Möglichkeiten denkbar, um die Nutzung von Carsharing-Fahrzeugen mit der Nutzung städtischer Fahrzeuge zu verknüpfen.

 

Möglichkeit 1:

Die Stadt Ansbach stellt ihre eigenen Fahrzeuge nach den städtischen Nutzungszeiten der Öffentlichkeit zur Nutzung zur Verfügung

à û, da aufgrund Art. 87 Abs. 1 Satz 2 BayGO nicht an einem vom Wettbewerb beherrschten Wirtschaftsleben teilgenommen werden darf

 

Möglichkeit 2:

Die Stadt Ansbach nutzt anstelle eigener städtischer Fahrzeuge teilweise Carsharing-Fahrzeuge

à ü, jedoch ist auch hier der Haushaltsgrundsatz „Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit“ gemäß Art. 61 Abs. 2 BayGO zu beachten + es muss eine praktikable Lösung darstellen

 

An und für sich ist die Nutzung von Car-Sharing-PKWs anstatt eigener städtischer Fahrzeuge somit denkbar. Hierzu hatte es bereits zuletzt am Rande des städtischen Unternehmerabends Gespräche mit einem örtlichen Anbieter gegeben. Eine vertiefte Kontaktaufnahme konnte seitens des Referates 4 aus personellen Gründen bisher nicht vorgenommen werden.

 

Mit den Anbietern wurde bereits besprochen, dass eine mögliche Zusammenarbeit unter wirtschaftlichen Aspekten geprüft werden solle.

 

Zu bedenken ist, dass für die Bereiche Jugendamt (Kindeswohlgefährdung), Umweltamt- sowie Katastrophenschutz regelmäßig Autos vorgehalten werden müssen, die tagsüber, aber auch nachts, kurzfristig und sofort einsatzbereit (voller Tank) zur Verfügung stehen.

Ebenfalls kann in diesen Bereichen die Nutzungsdauer des PKWs nahezu nicht abgeschätzt werden, wodurch eine Weitervermietung an weitere Kunden erschwert wird (rd. 2/3 der PKWs des städtischen Fuhrparks werden durch das Jugendamt genutzt – hier müssen u.a. 1x pro Quartal die untergebrachten Kinder bzw. Jugendliche besucht werden; häufig weite Wegstrecken).

 

Generell stehen für kurze Stecken innerhalb des Stadtgebietes derzeit 6 Pedelecs zur Verfügung. Ferner verfügt die Stadt Ansbach über ein Elektroauto – zwei weitere E-Autos sollen noch in diesem Jahr beschafft werden. Im Jahr 2024 ist geplant ein Leasingfahrzeug aus dem städtischen Fahrzeugpool, sowie zwei PKWs aus der Rettungsleitstelle zu übernehmen (keine E-Autos – benötigte Mittel: rd. 80.000 €).

 

Die Verwaltung wird im Jahr 2024 eine erneute Prüfung vornehmen und hierzu wieder berichten.

 

Der Antrag ist damit im Wesentlichen bereits erledigt bzw. befindet sich in fortwährender Bearbeitung.

 

Herr Dr. Schmid ergänzt als Antragsteller, dass die Nutzung von Sharing-Angeboten deutlich günstiger sei, vor allem, wenn diese außerhalb von städtischen Öffnungszeiten auch von der Öffentlichkeit als Carsharing-Fahrzeuge genutzt werden können. Entsprechende Erfahrungen hätte z.B. die Sparkasse Ansbach bereits gesammelt.

 

Herr Dr. Bucka betont, dass eine heutige Abstimmung über den Antrag nicht notwendig sei, die Thematik werde durch die Verwaltung bereits bearbeitet.


Dient zur Kenntnis