Tagesordnungspunkt

TOP Ö 5: Einführung einer Fahrradstraße in der Dombachstraße; Antrag der Fraktion der BAP

BezeichnungInhalt
Sitzung:20.09.2023   UVKA/003/2023 
Beschluss:Einstimmig beschlossen.
Vorlage:  21/008/2023 

Herr Wießner erläutert den vorliegenden Sachverhalt:

 

Zur Beruhigung des Verkehrs im Bereich der Dombachstraße - Anwesen 29 bis 61 - beantragt die BAP-Fraktion die Ausweisung einer Fahrradstraße. Ferner soll eine Verlegung bestehender Parkplätze von der Süd- auf die Nordseite der Dombachstraße geprüft werden, um so eine zusätzliche Verkehrsberuhigung zu erreichen. Sollte die Einrichtung eines wechselseitigen Parkens nicht möglich sein, sollen andere Möglichkeiten der Verkehrsberuhigung aufgezeigt werden.

 

Hinweis:

Bei der Begründung für den hier gegenständlichen Antrag handelt es sich um ein sachfremdes Anliegen. Die Fahrradstraße soll dem Schutz und der Kanalisierung des Radverkehrs dienen und nicht einer Verkehrsberuhigung.

 

Gemäß der Straßenverkehrsordnung kommt die Anordnung einer Fahrradstraße nur auf Straßen mit einer hohen oder zu erwartenden hohen Fahrradverkehrsdichte, einer hohen Netzbedeutung für den Radverkehr oder auf Straßen von lediglich untergeordneter Bedeutung für den Kraftfahrzeugverkehr in Betracht. Eine hohe Fahrradverkehrsdichte, eine hohe Netzbedeutung für den Radverkehr setzen nicht voraus, dass der Radverkehr die vorherrschende Verkehrsart ist. Eine zu erwartende hohe Fahrradverkehrsdichte kann sich dadurch begründen, dass diese mit der Anordnung einer Fahrradstraße bewirkt wird.

 

Anderer Fahrzeugverkehr als der Radverkehr und der Verkehr mit Elektrokleinstfahrzeugen im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung darf in Fahrradstraßen nur ausnahmsweise durch die Anordnung entsprechender Zusatzzeichen zugelassen werden (z. B. Anliegerverkehr). Daher müssen vor der Anordnung die Bedürfnisse des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen, die nicht unter die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung fallen, ausreichend berücksichtigt werden (alternative Verkehrsführung).

 

Warum die Ausweisung einer Fahrradstraße nicht möglich ist

Beim hier gegenständlichen Bereich der Dombachstraße handelt es sich um eine Erschließungs- und Sammelstraße. Es handelt sich daher auch nicht um eine Straße mit untergeordneter Verkehrsbedeutung.

 

Der Radverkehr ist hier objektiv betrachtet, weder die vorherrschende Verkehrsart noch ist eine hohe Radverkehrsdichte zu verzeichnen. Es ist auch in Zukunft nicht geplant, den Radverkehr gezielt durch die Dombachstraße zu leiten. Vielmehr verläuft die Radwegeführung Richtung Westen bereits jetzt entlang der Staatsstraße 1066.

 

Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung

Eine Verkehrsberuhigung durch die bloße Verlegung von Parkplätzen ist nicht möglich. Vielmehr muss hier auch mit baulichen Einengungen gearbeitet werden, was stellenweise auch zum Verlust von Halte- und Parkmöglichkeiten führen würde.

 

Sollte der Umwelt- und Verkehrsausschuss Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung beschließen, würde dem Beschluss eine Ausmessung des vorhandenen Straßenraums, die Planung von Stellplätzen und Einbauten sowie die Markierung und der Einbau von Einengungen und Beschilderung folgen.

 

 

Herr Stephan begründet den Antrag seiner Fraktion damit, dass es schon seit langem Überlegungen gebe, den Radverkehr durch die Dombachsiedlung zu führen und seine Fraktion mit einer probeweisen Einführung von 2-3 Jahren einverstanden wäre.

 

In der anschließenden Diskussion wurde darauf hingewiesen, dass

 

Ø  es sich um eine beliebte Radverbindung handelt, die zu dem in eine der schönsten Täler des Landkreises führe

Ø  daher eine touristische Beschilderung sinnvoll wäre

Ø  eine weitere Verkehrsberuhigung mit baulichen Maßnahmen sinnvoll sei


Beschluss:

 

Der Umwelt und Verkehrsausschuss beschließt für eine Testphase von 2 Jahren die Dombachstraße als Fahrradstraße auszuweisen.

 

dafür 12 Stimmen

dagegen 2 Stimmen

Antrag angenommen

 

Der Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt die Schaffung von Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung - z.B. Einbauten, Parkverbote, Parkplätze - im Bereich der Anwesen (10 bis 22, 30/32, 34 bis 52) sofern diese nicht die Befahrbarkeit der Dombachstraße sowie der in die Dombachstraße einmündenden Straßen durch Großfahrzeuge, insbesondere Großfahrzeuge der Feuerwehr einschränkt.

 

Antrag einstimmig angenommen