Tagesordnungspunkt

TOP Ö 2: Aufstellungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. Cl 7 "Photovoltaikanlage südlich der Autobahn A 6 und östlich von Winterschneidbach"

BezeichnungInhalt
Sitzung:18.09.2023   BA/008/2023 
Beschluss:Mehrheitlich beschlossen.
Abstimmung: Ja: 13, Nein: 1
Vorlage:  30/031/2023 

Frau Heinlein stellt den Aufstellungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. Cl 7 „Photovoltaikanlage südlich der Autobahn A 6 und östlich von Winterschneidbach“ vor

 

1. Anlass und Erfordernis der Planung

 

Am 30.08.2023 ist bei der Stadt Ansbach ein Antrag auf Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens gemäß § 12 Abs. 2 BauGB eingegangen.

 

Geplant ist die Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage im Osten der Gemarkung Claffheim, südlich der Autobahn A6 (Fl. Nr.: 420 und 420/1, beide Gemarkung Claffheim). Das zu überplanende Gebiet erstreckt sich auf eine Fläche von ca. 5,21 ha. Die geplante Anlage hat eine Gesamtleistung von ca. 5,5 MWp.

 

Gemäß den Kriterien des Standortkonzeptes für Freiflächen-Photovoltaikanlagen wird dieser Standort überwiegend als „sehr günstig“ eingestuft. Durch die Hochspannungsleitung im Norden und die vorhandenen Windenergieanlagen im Osten und im Süden ist bereits eine landschaftliche Vorbelastung gegeben (6.2.3. LEP).

Aktuell wird das Flurstück als landwirtschaftliche Fläche genutzt. Für die Realisierung des Vorhabens sind keine Gehölzrodungen durchzuführen.

 

Mit der geplanten Photovoltaik-Freiflächenanlage kann das Ziel von Bund und Land unterstützt werden, den Anteil der Erneuerbaren Energien bei der zukünftigen Energiebereitstellung deutlich auszubauen und hierdurch den CO2-Ausstoß zu verringern.

„Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen [zur Erzeugung von erneuerbarer Energie] sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit.“ (§ 2 EEG)

 

2. Planinhalte und Festsetzungen

 

Als Art der baulichen Nutzung soll eine Sondergebietsfläche mit einer Zweckbestimmung für Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie festgesetzt werden (§ 11 Abs. 2 BauNVO). Zusätzlich sollen im Geltungsbereich Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden.

 

3. Verfahren

 

Das Instrument zur Schaffung des Planungsrechts wird ein vorhabenbezogener Bebauungsplan  sein. Ein entsprechender Antrag auf Aufstellung von Seiten des Vorhabenträgers liegt vor. Gleichzeitig soll der Flächennutzungsplan geändert werden (Parallelverfahren). Der Beschluss zur Änderung des Flächennutzungsplans wird gesondert gefasst. Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erfolgt im Regelverfahren.

 

Es werden ein Umweltbericht und eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung erstellt.

 

Im Rahmen des Verfahrens werden eine frühzeitige Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB und eine Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 2 BauGB), sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt.

 

Vor Abschluss eines Durchführungsvertrages sind bereits folgende grundlegende Vereinbarungen abgestimmt:

Der Vorhabenträger verpflichtet sich,

 

1.            auf der Grundlage des mit der Stadt Ansbach abgestimmten Vorhaben- und Erschließungsplans, das Vorhaben einschließlich zugehöriger Erschließungsmaßnahmen in der festgelegten Form und Frist zu realisieren.

 

2.            zur vollständigen Übernahme der Planungs- und Erschließungskosten. Hierzu gehören u. a. die Umweltprüfung gem. BauGB und alle für die Planung erforderlichen Gutachten. Die erforderlichen Gutachten werden in Absprache mit dem Vorhabenträger von der Stadt Ansbach vergeben. Die Kosten dafür werden dem Vorhabenträger von der Stadt Ansbach in Rechnung gestellt. Für Planungsaufgaben, die von der Stadt Ansbach im Rahmen des Bauleitplanverfahrens getätigt werden, wird eine Vergütung in Höhe von 6.000,- € fällig. Diese wird nach Inkrafttreten des Bebauungsplans in Rechnung gestellt.

 

3.            die zur Durchführung des Verfahrens und zur Realisierung des Vorhabens erforderlichen Regelungen durch Abschluss eines Durchführungsvertrages vor dem Satzungsbeschluss zu treffen.

 

Dem Vorhabenträger ist bekannt,

 

1.            dass die Stadt Ansbach Planungsinhalte nicht verbindlich zusagen kann. Es besteht (gem. §1 Abs. 3 Satz 2 BauGB) kein Anspruch auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Der Vorhabenträger verzichtet auf jegliche Schadensersatzansprüche für den Fall des Abbruchs des Bauleitplanverfahrens.

 

2.            dass die Stadt Ansbach den vorhabenbezogenen Bebauungsplan (gem. §12 Abs. 6 BauGB) aufheben soll, wenn der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der vereinbarten Frist durchgeführt wird. Aus der Aufhebung können Ansprüche gegen die Stadt nicht geltend gemacht werden.

 

Rund um Winterschneidbach gibt es schon viele Freiflächenphotovoltaikanlagen. Erst in den letzten Sitzungen wurden zwei Erweiterungen von Freiflächenphotovoltaikanlagen beschlossen.

Aus Sicht der Stadtplanung ist die Planung dieser weiteren Anlage noch möglich, da hier noch genügend Abstand zum Ort ist und es aus dem Standortkonzept betrachtet sehr günstige Flächen sind.

 

Frau Heinlein weist darauf hin, dass sich das Gremium in den kommenden Sitzungen mit zwei weiteren Flächen befassen werden muss, welche auf einem Übersichtsplan in der PowerPoint-Präsentation dargestellt sind. Hier handelt es sich allerdings um Flächen, welche aus Sicht der Bauverwaltung als nicht mehr geeignet betrachtet werden.

 

Die Stadtverwaltung schlägt daher vor, dass die jetzige, sich im Verfahren befindliche Fläche noch als Abrundung gesehen wird und rät vor weiteren Flächen ab, da diese, aufgrund der Nähe zum Ort, eine eher umzingelnde bzw. erdrückende Wirkung hätten.

 

Aus dem Gremium wird angeregt, die Möglichkeit einer Bürgeranlage zu eruieren, um die Bürger daran zu beteiligen. Außerdem solle man grundsätzlich prüfen, ob der Boden nicht besser geeignet wäre Feldfrüchte anzubauen, anstatt alles mit Photovoltaik zu überbauen, unter der dann keine Produktion von Lebensmitteln stattfindet.

 

Herr Büschl erwidert, dass es grundsätzlich möglich sei, Forderungen für Bürgerinvestitionsbeteiligung zu beschließen, dafür jedoch auch neben dem bestehenden Rahmenkonzept Kriterien erstellt werden müssten und dies einen Gremienbeschluss erfordert, welcher dann die Grundlage zur Verfahrenseinleitung für alle Verfahren sei. Im Sinne der Gleichbehandlung müsse dieser dann grundsätzlich für alle Anlagen im Freiflächenphotovoltaikbereich gelten.

In welcher Form die Bürgerbeteiligung erfolgten könnte, müsste erst beraten werden, da es hier verschiedenste Modelle gibt.

 

Aus dem Gremium wird beantragt, dass dieser Grundsatzbeschluss auch für Windkraftanlagen ausgeweitet werden soll. Außerdem wird gefordert den Antrag auf den Grundsatzbeschluss auf den Stadtrat vertagt werden soll.

 

Herr Büschl empfiehlt für die weitere Fortführung des Verfahrens den Gesamtgremienbeschluss, mit den detaillierten Aussagen zum Thema Bürgerbeteiligungen, zu fassen.

 

Aus dem Gremium wird die Frage gestellt, wo die Betreiberfirma ihren Sitz hat.

Hierauf antwortet Frau Heinlein, dass es sich um eine Firma aus der Region handelt, welche die Anlage in Bernhardswinden umsetzt.

 

Herr Oberbürgermeister Deffner regt an den Beschluss so zu fassen, dass dort eine Bürgerphotovoltaikanalge entstehen soll. Bis zur Beratung im Stadtrat wird die Verwaltung die Möglichkeiten zur Errichtung von Bürgersolaranlagen prüfen und entsprechend vorstellen.


Beschluss:

 

Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Cl 7 „Photovoltaikanlage südlich der Autobahn A 6 und östlich von Winterschneidbach“ mit dem im Entwurf des Planes vom 30.08.2023 festgelegten Geltungsbereiches wird beschlossen.

 

Der Vorhabenträger hat zur Verwirklichung des Vorhabens einen auslegungsfähigen Vorentwurf des Bebauungsplanes vorzulegen.