Tagesordnungspunkt

TOP Ö 6: 38. Änderung des Flächennutzungsplans "zur Darstellung einer Sonderbaufläche für Photovoltaik südöstlich von Eyb“ und vorhabenbezogener Bebauungsplan E 24 " Photovoltaikanlage nördlich der Bahnlinie Nürnberg und südöstlich von Eyb"
a) Änderungsbeschluss des Flächennutzungsplans
b) Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB

BezeichnungInhalt
Sitzung:19.06.2023   BA/006/2023 
Beschluss:Einstimmig beschlossen.
Vorlage:  30/021/2023 

Frau Heinlein informiert über die Änderung des Flächennutzungsplans „zur Darstellung einer Sonderbaufläche für Photovoltaik südöstlich von Eyb“ und vorhabenbezogener Bebauungsplan E24 „Photovoltaikanlage nördlich der Bahnlinie Nürnberg und südöstlich von Eyb“.

 

1. Anlass und Erfordernis der Planung

 

Am 03.03.2023 ist bei der Stadt Ansbach ein Antrag auf Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens gem. § 12 Abs. 2 BauGB eingegangen.

Mit Beschluss des Stadtrats vom 28.03.2023 wurde bereits der Aufstellungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. E 24 gefasst.

 

Geplant ist die Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage im östlichen Stadtgebiet, in der Gemarkung Eyb. Das zu überplanende Gebiet erstreckt sich auf eine Fläche von 7,8 ha. Die geplante Anlage hat eine Gesamtleistung von 9 MWp, mit der eine jährliche Strommenge von ca. 9 Millionen kWh erzeugt werden kann. Mit der geplanten Freiflächen-Photovoltaikanlage kann das Ziel von Bund und Land unterstützt werden, den Anteil der Erneuerbaren Energien bei der zukünftigen Energiebereitstellung deutlich auszubauen und hierdurch den CO2-Ausstoß zu verringern.

 

Die Kriterien des im südlichen Stadtgebiets aufgestellten Standortkonzepts für die Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlage wurden auf die zu überplanenden Flächen angewendet. Entsprechend dieser Beurteilung werden die Flächen überwiegend als günstig eingestuft. Teilbereiche, welche als bedingt günstig eingestuft sind, werden im Bebauungsplan durch Ausgleichsflächen zur Extensivierung und Begrünung berücksichtigt. Im Sinne des Grundsatzes 6.2.3 des LEP weist der betrachtete Landschaftsraum Vorbelastungen durch die Bahnlinie Ansbach auf, an die sich die vielbefahrene St 2223 anschließt. Im Norden verläuft die Hochspannungsleitung vom Umspannwerk in Kaltengreuth Richtung Ansbach. Vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Einspeisemöglichkeit im ortsnahen Umspannwerk von Kaltengreuth weist der gewählte Standort eine sehr hohe Eignung auf.

 

2. Planinhalte und Festsetzungen

 

Als Art der baulichen Nutzung soll eine Sondergebietsfläche mit einer Zweckbestimmung für Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie festgesetzt werden (§ 11 Abs. 2 BauNVO). Zusätzlich sollen im Geltungsbereich Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden.

 

3. Verfahren

 

Das Instrument zur Schaffung des Planungsrechts ist ein vorhabenbezogener Bebauungsplan. Ein entsprechender Antrag des Vorhabenträgers auf Aufstellung liegt vor. Parallel zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans soll gem. § 8 Abs. 3 BauGB der Flächennutzungsplan im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans geändert werden (Parallelverfahren). Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt im Regelverfahren.

 

Zum aktuellen Entwurf des Bebauungsplans wurde eine Begründung einschließlich Umweltbericht gefertigt. Erste Ergebnisse einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung wurden eingearbeitet. Der fertige Bericht zur saP wird noch erstellt.

 

Im Rahmen des Verfahrens werden eine frühzeitige Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB und eine Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 2 BauGB), sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt.

 

Herr Deffner stellt fest, dass Herr Stadtrat Kotzurek nicht an Beratung und Abstimmung (Art. 49 (1) GO) teilnimmt.

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Bauausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss:

 

a) Für die Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage südöstlich von Eyb wird der Flächennutzungsplan auf der Grundlage des Deckblatts Nr. 38 vom 19.05.2023 gem. § 2 BauGB geändert.

 

b) Die Verwaltung wird beauftragt zu der Bauleitplanung die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs.1 BauGB durchzuführen.