Tagesordnungspunkt

TOP Ö 4: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. B 21 "Erweiterung der Photovoltaikanlage an der Autobahn A6 nordöstlich Winterschneidbach" und Deckblatt Nr. 39 zum FNP
a) Änderungsbeschluss Flächennutzungsplan
b) Aufstellungsbeschluss Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. B21
c) Beschluss zur frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung

BezeichnungInhalt
Sitzung:19.06.2023   BA/006/2023 
Beschluss:Einstimmig beschlossen.
Vorlage:  30/018/2023 

Frau Heinlein stellt den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. B 21 „Erweiterung der Photovoltaikanlage an der Autobahn A6 nordöstlich Winterschneidbach“ und Deckblatt Nr. 39 zum FNP vor.

 

Anlass

 

Am 15.11.2022 ist bei der Stadt Ansbach ein Antrag auf Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens gemäß § 12 Abs. 2 BauGB eingegangen.

 

Geplant ist die Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage in der Gemarkung Brodswinden, südlich der Autobahn A6. Das Plangebiet befindet sich östlich der Ortsverbindungsstraße zwischen den Ortsteilen Gösseldorf und Winterschneidbach. Der Geltungsbereich umfasst Teilflächen der Flurstücke Nrn. 1696, 1695, 1694, 1693, 1692 und 1691 der Gemarkung Brodswinden mit einer Bruttogesamtfläche von ca. 14,1 ha. Das Vorhaben stellt eine Erweiterung der bereits installierten Photovoltaikanlage nördlich des Geltungsbereichs, direkt an der Autobahn A 6, dar.

 

Die geplante Anlage hat eine Gesamtleistung von 13 MWp.

Mit der geplanten Photovoltaik-Freiflächenanlage kann das Ziel von Bund und Land unterstützt werden, den Anteil an Erneuerbaren Energien bei der zukünftigen Energiebereitstellung deutlich auszubauen und hierdurch den CO2-Ausstoß zu verringern.

 

Die Flächen des Geltungsbereichs sind im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Ansbach als Ackerland dargestellt. Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für das Vorhaben ist neben der Bebauungsplanaufstellung die Änderung des Flächennutzungsplans erforderlich.

 

Das für die Stadt Ansbach aufgestellte Standortkonzept für die Errichtung von Freiflächenphotovoltaikanlagen, sieht für die überplanbaren Flächen eine sehr günstige Eignung vor. Im Sinne des Grundsatzes 6.2.3 des LEP weist der geplante Standort Vorbelastungen durch die Autobahn A6 auf. Des Weiteren verläuft in Nordwestrichtung über den Geltungsbereich eine Freileitung der N-Ergie Netz GmbH.

Westlich des Geltungsbereichs befindet sich bereits ein Umspannwerk, über welches die Einspeisung erfolgen kann.

 

Planung und Festsetzungen

 

Als Art der baulichen Nutzung soll eine Sondergebietsfläche mit der Zweckbestimmung für Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie festgesetzt werden (§ 11 Abs. 2 BauNVO). Zusätzlich sollen im Geltungsbereich Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden.

 

Verfahren

 

Das Instrument zur Schaffung des Planungsrechts wird ein vorhabenbezogener Bebauungsplan sein. Ein entsprechender Antrag auf Aufstellung seitens des Vorhabenträgers liegt vor. Parallel zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan soll gem. § 8 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) der Flächennutzungsplan im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans geändert werden. Die bisher als Ackerflächen dargestellten Flächen werden als Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung Sonnenenergie dargestellt.

 

Es wurden ein Umweltbericht sowie eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung erstellt.

 

Im Rahmen des Verfahrens werden eine frühzeitige Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB eine Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB), sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt.

 

Vor Abschluss eines Durchführungsvertrages sind bereits folgende grundlegende Vereinbarungen abgestimmt:

 

Der Vorhabenträger verpflichtet sich,

 

1.

auf Grundlage des mit der Stadt Ansbach abgestimmten Vorhaben- und Erschließungsplans, das Vorhaben einschließlich zugehöriger Erschließungsmaßnahmen in der festgelegten Form und Frist zu realisieren.

2.

zur vollständigen Übernahme der Planungs- und Erschließungskosten. Hierzu gehören u.a. die Umweltprüfung gem. BauGB und alle für die Planung erforderlichen Gutachten. Die erforderlichen Gutachten werden in Absprache mit dem Vorhabenträger von der Stadt Ansbach vergeben. Die Kosten dafür werden dem Vorhabenträger von der Stadt Ansbach in Rechnung gestellt. Für Planungsaufgaben, die von der Stadt Ansbach im Rahmen des Bauleitplanverfahrens getätigt werden, wird eine Vergütung in Höhe von 6.000,- € fällig. Diese wird nach Inkrafttreten des Bebauungsplans in Rechnung gestellt.

3.

die zur Durchführung des Verfahrens und zur Realisierung des Vorhabens erforderlichen Regelungen, durch den Abschluss eines Durchführungsvertrages vor dem Sitzungsbeschluss zu treffen.

 

Dem Vorhabenträger ist bekannt,

 

1.

dass die Stadt Ansbach Planungsinhalte nicht verbindlich zusagen kann. Es besteht (gem. § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB) kein Anspruch auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Der Vorhabenträger verzichtet auf jegliche Schadensersatzansprüche für den Fall des Abbruchs des Bauleitplanverfahrens.

2.

dass die Stadt Ansbach den vorhabenbezogenen Bebauungsplan (gem. § 12 Abs. 6 BauGB) aufheben soll, wenn der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der vereinbarten Frist durchgeführt wird. Aus der Aufhebung können Ansprüche gegen die Stadt nicht geltend gemacht werden.

 

Aus dem Gremium wird angefragt, ob es schon vorab einen Antrag gab, da die erste Begutachtung bereits im Jahr 2021 erfolgte. Im Jahr 2022, indem der ursprüngliche Antrag war, fand keine Begutachtung statt. Frau Heinlein erklärt, dass die saP eine 5jährige Gültigkeit hat und wir somit im Rahmen liegen.

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Bauausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss:

 

a) Für die Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage südlich der Autobahn A6 nordöstlich Winterschneidbach wird der Flächennutzungsplan auf der Grundlage des Deckblatts Nr. 39 vom 01.06.2023 gem. § 2 BauGB geändert.

 

b) Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. B 21 „Erweiterung der Photovoltaikanlage an der Autobahn A6 nordöstlich Winterschneidbach“ mit dem im Entwurf des Planes vom 01.06.2023 festgelegten Geltungsbereich wird beschlossen.

 

c) Die Verwaltung wird beauftragt zu der Bauleitplanung die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.