Tagesordnungspunkt

TOP Ö 11: Bekanntgabe des Wegfalls der Geheimhaltung der in der nichtöffentlichen Sitzung gefassten Beschlüsse (§ 37 GeschOStR)

BezeichnungInhalt
Sitzung:28.03.2023   SR/003/2023 
DokumenttypBezeichnungAktionen

Bei folgenden Beschlüssen sind die Gründe für die Geheimhaltung entfallen:

 

TOP 2 NÖ: Gutachterausschuss für Grundstückswerte – Verlängerung von Amtszeiten und Berufung von Gutachtern:

 

Beschluss entsprechend der Empfehlung des Bauausschusses vom 20.3.2023:

 

Herr Dipl.-Ing. (FH) Werner Lindner wird auf weitere vier Jahre als ehrenamtlicher Gutachter gem. § 2 Abs. 1 BayGaV berufen.

 

Herr Dipl.-Ing. (FH) Architekt Richard Obermillacher wird auf weitere vier Jahre als ehrenamtlicher Gutachter gem. § 2 Abs. 1 BayGaV berufen.

 

Frau Dipl.-Ing. (FH) Architektin Christine Pfister wird auf weitere vier Jahre als ehrenamtliche Gutachterin gem. § 2 Abs. 1 BayGaV berufen.

 

Herr Sebastian Schuldes wird auf weitere vier Jahre als ehrenamtlicher Gutachter gem. § 2 Abs. 1 BayGaV berufen.

 

Herr M. A. Architekt Nicolas Schütz wird zunächst auf die Dauer von vier Jahren zu einem ehrenamtlichen Gutachter gem. § 2 Abs. 1 BayGaV berufen.

 

Herr Bauoberrat Daniel Korder wird zunächst auf die Dauer von vier Jahren zu einem ehrenamtlichen Gutachter gem. § 2 Abs. 1 BayGaV berufen.

 

Darüber hinaus wird Herr Bauoberrat Daniel Korder zu einem Vorsitzender gem. § 3 Abs. 4 BayGaV auf die Dauer von zunächst vier Jahren berufen.

 

Herr Vermessungsoberrat Benjamin Trapp wird auf Vorschlag des Amtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Ansbach neu auf vier Jahre als Gutachter der staatlichen Vermessungsbehörde gem. § 2 Abs. 4 BayGaV berufen.

 

Frau Steuerinspektorin Noreen Lehner wird auf Vorschlag des Bayer. Landesamtes für Steuern neu auf vier Jahre als stellvertretende Gutachterin des Finanzamtes gem. § 2 Abs. 4 BayGaV berufen.

 

 

TOP 3 NÖ: Baugebiet „Brandlesweg“ in der Gemarkung Hennenbach

 

1. Festlegung der Verkaufspreise für städtische Bauplätze sowie Ermächtigung zum Grundstücksverkauf

 

Die Verkaufspreise im Baugebiet „Brandlesweg“, Gemarkung Hennenbach werden entsprechend der beigefügten Tabelle Anlage 3 für jedes Grundstück festgelegt.

 

Zuzüglich zum Verkaufspreis der Wohngrundstücke sind Vorausleistungsbeträge auf die Straßenerschließung nach dem Baugesetzbuch von 55,00 €/m² sowie auf den Kanalherstellungsbeitrag von 2,17 €/m² zu entrichten.

 

 

Die Entwässerungsbeiträge für den Kanalhausanschluss werden nach der Satzung der Abwasserentsorgung Ansbach AöR (awean) erhoben. Anschlusskosten für weitere Ver- und Entsorgungsleitungen (Strom, Wasser etc.) sind an die Stadtwerke Ansbach GmbH zu bezahlen.

 

Die Verwaltung wird ermächtigt, die Grundstücke im Baugebiet zu den in der Anlage 4 angegebenen Grundstückspreisen zuzüglich Vorausleistungen auf den Erschließungs-beitrag nach dem Baugesetzbuch und auf den Entwässerungsbeitrag zu veräußern. Die anfallenden Grunderwerbsnebenkosten sind vom jeweiligen Bauplatzkäufer zu tragen.

 

 

Die Bauplätze Nrn. 21 und 22 sollen vorerst bei Bedarf für die Ansiedlung neuer Allgemein-/Hausärzte zurückbehalten werden. Sie sind bis zum Ablauf des 31.12.2028 von der allgemeinen Vermarktung ausgeschlossen.

 

Als Voraussetzung für die Zuteilung dieser Bauparzellen soll die weitere Verpflichtung eingegangen werden, im Stadtgebiet für mindestens 84 Monate eine Praxis bzw. Niederlassung aufrechtzuerhalten. Begründete Ausnahmen können mit einem Beschluss des Stadtrates ermöglicht werden.

 

Der Punkt „Veräußerungsverbot“ in den Bedingungen der Stadt Ansbach beim Verkauf von Baugrundstücken wird für diese zwei Verkäufe wie folgt ergänzt bzw. geändert:

 

 

Veräußerungsverbot und Vertragsstrafe

 

Im Falle unwahrer Angaben im Bewerberfragebogen sowie bei falschen Angaben bei geforderten Nachweisen und bei Nichterfüllung von Zusagen wird eine Nachzahlung in Höhe von 50 % des Kaufpreises für Grund und Boden auf Einzelanforderung fällig, sofern diese Angaben Einfluss auf die Platzierung des Bewerbers in der Zuteilungsliste hatten. Eine Nachzahlung ist nur in Härtefällen ausgeschlossen. Über das Vorliegen von Härtefällen entscheidet das zuständige Gremium.

 

 

2. Festlegung der Vergabekriterien – Bewerbungsbogen

 

Der von der Verwaltung vorgelegte Bewerbungsbogen mit dem erläuterten Punktesystem wird der Vergabe der städtischen Baugrundstücke zugrunde gelegt. Bei Punktegleichstand entscheidet das Los, wenn durch Verhandlungen keine Einigung erzielt werden kann. Bei Grundstücken mit Doppelhausbebauung werden statt 2 Punkte 6 Punkte vergeben.