Tagesordnungspunkt

TOP Ö 7: Schaffung von Baurecht für den Neubau
von 4-5 Einfamilienhäusern östlich Wallersdorf -
Grundsatzentscheidung

BezeichnungInhalt
Sitzung:31.01.2023   SR/001/2023 
Beschluss:Mehrheitlich beschlossen.
Abstimmung: Ja: 23, Nein: 15
Vorlage:  30/003/2023 

Herr Deffner führt nochmals aus, wie wichtig es ihm sei, dass Baumöglichkeiten für ortsansässige Nachkommen geschaffen werden und übergibt Herrn Büschl das Wort.

 

Herr Büschl teilt mit, dass er den Sachvortrag kurz hält, da dieser im Ausschuss bereits ausführlich vorgetragen wurde.

 

Für ein Grundstück am östlichen Ortsrand von Wallersdorf besteht seitens des Eigentümers der Wunsch nach Schaffung von Baurecht zur Bebauung der unmittelbar an den Siedlungsrand angrenzenden Fläche mit 4-5 Wohnhäusern. Eines davon möchte ein Nachkomme des Eigentümers errichten. Die anderen sollen an bauwillige Wallersdorfer Bürger verkauft werden.

 

Ein Antrag auf Vorbescheid wäre nach Prüfung durch die Bauverwaltung abzulehnen, da es sich um Außenbereichsvorhaben handelt, denen unter anderem der Flächennutzungsplan und die nicht ausreichende Erschließung entgegensteht.

 

Das Vorhaben entspricht nicht den Darstellungen des Flächennutzungsplanes. Im Vergleich zum Gewinn an Baufläche können unverhältnismäßig hohe Aufwendungen für die Erschließungsanlagen erwartet werden. Dies liegt unter anderem daran, dass für die straßenmäßige Erschließung nur eine einseitige Bebauung vorgesehen ist und bis zum ersten Grundstück ca. 90m neue Straße erstellt werden müsste. 

 

Einzige Möglichkeit der Zulassung des Bauvorhabens wäre die Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens in Form der Aufstellung eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gem. §12 BauGB mit Abschluss eines Durchführungsvertrags auf Antrag der Bauwerber. Der Flächennutzungsplan müsste ebenfalls geändert werden, was im Parallelverfahren erfolgen könnte. Mit der Aufstellung verbunden wäre gleichzeitig die Schaffung der nötigen Ausgleichsmaßnahmen für den baulichen Eingriff auf den Grundstücksflächen des Antragstellers.

 

Um dem Bauwerber unnötige Aufwendungen für die Ermittlung der Grundlagen und der für das Bauleitplanverfahren beizubringenden Untersuchungen und Pläne zu ersparen, wurde eine Grundsatzentscheidung im Bauausschuss angestrebt, ob der Stadtrat der Stadt Ansbach bereit wäre grundsätzlich das Baurecht für die begehrten Einfamilienhäuser schaffen zu lassen. Der TOP wurde in die Fraktionen verwiesen.

 

Die Bauverwaltung sieht die Schaffung von Baurecht in derartiger Form als grundsätzlich zulässig an. Im vorliegenden Fall können erhebliche Aufwendungen für die nötigen Erschließungsanlagen entstehen.

 

Herr Büschl berichtet zur Frage der Kostentragung, dass der Vorhabenträger natürlich alle Kosten, die für die Planung, die Erschließung und Infrastruktur anfallen tragen müsste. Zudem soll der Durchführungsvertrag bestimmte Eckpunkte enthalten, die für den eigentlichen Einstieg ins Verfahren als Grundlagen einzubringen sind, da es heute zunächst um den grundsätzlichen Beschluss gehe.

 

Herr Kotzurek beantragt, dass schriftlich im Protokoll festgehalten wird, dass der Vorhabenträger sämtliche Kosten insbesondere für die Erschließung (Kanal, Abwasser, Straße etc.), aber auch der Planung und der Verwaltung zu tragen hat, sodass der Allgemeinheit keine Lasten auferlegt werden.

 

Herr Büschl bestätigt, dass dies so festgehalten werden kann.

 

Herr Oberbürgermeister lässt über die positive Beschlussalternative a) gemäß der Sitzungsvorlage abstimmen.


Beschluss:

 

Der Schaffung von Baurecht über ein Bauleitplanverfahren wird grundsätzlich zugestimmt.