Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 31.01.2023 SR/001/2023 |
Beschluss: | Mehrheitlich beschlossen. |
Abstimmung: | Ja: 23, Nein: 15 |
Vorlage: | 30/003/2023 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Vorlage 286 KB | ||
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Herr Deffner führt nochmals aus, wie wichtig es ihm sei, dass Baumöglichkeiten für ortsansässige Nachkommen geschaffen werden und übergibt Herrn Büschl das Wort.
Herr Büschl teilt mit, dass er den Sachvortrag kurz hält, da dieser im Ausschuss bereits ausführlich vorgetragen wurde.
Für ein Grundstück am östlichen Ortsrand von Wallersdorf besteht seitens des Eigentümers der Wunsch nach Schaffung von Baurecht zur Bebauung der unmittelbar an den Siedlungsrand angrenzenden Fläche mit 4-5 Wohnhäusern. Eines davon möchte ein Nachkomme des Eigentümers errichten. Die anderen sollen an bauwillige Wallersdorfer Bürger verkauft werden.
Ein
Antrag auf Vorbescheid wäre nach Prüfung durch die Bauverwaltung abzulehnen, da
es sich um Außenbereichsvorhaben handelt, denen unter anderem der
Flächennutzungsplan und die nicht ausreichende Erschließung entgegensteht.
Das Vorhaben entspricht nicht den Darstellungen des
Flächennutzungsplanes. Im Vergleich zum Gewinn an Baufläche können
unverhältnismäßig hohe Aufwendungen für die Erschließungsanlagen erwartet
werden. Dies liegt unter anderem daran, dass für die straßenmäßige Erschließung
nur eine einseitige Bebauung vorgesehen ist und bis zum ersten Grundstück ca.
90m neue Straße erstellt werden müsste.
Einzige Möglichkeit der Zulassung des Bauvorhabens
wäre die Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens in Form der Aufstellung
eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gem. §12 BauGB mit Abschluss eines
Durchführungsvertrags auf Antrag der Bauwerber. Der Flächennutzungsplan müsste
ebenfalls geändert werden, was im Parallelverfahren erfolgen könnte. Mit der
Aufstellung verbunden wäre gleichzeitig die Schaffung der nötigen
Ausgleichsmaßnahmen für den baulichen Eingriff auf den Grundstücksflächen des
Antragstellers.
Um dem Bauwerber unnötige Aufwendungen für die
Ermittlung der Grundlagen und der für das Bauleitplanverfahren beizubringenden
Untersuchungen und Pläne zu ersparen, wurde eine Grundsatzentscheidung im
Bauausschuss angestrebt, ob der Stadtrat der Stadt Ansbach bereit wäre
grundsätzlich das Baurecht für die begehrten Einfamilienhäuser schaffen zu
lassen. Der TOP wurde in die Fraktionen verwiesen.
Die Bauverwaltung sieht die Schaffung von Baurecht
in derartiger Form als grundsätzlich zulässig an. Im vorliegenden Fall können
erhebliche Aufwendungen für die nötigen Erschließungsanlagen entstehen.
Herr Büschl berichtet zur Frage der Kostentragung, dass der Vorhabenträger natürlich alle Kosten, die für die Planung, die Erschließung und Infrastruktur anfallen tragen müsste. Zudem soll der Durchführungsvertrag bestimmte Eckpunkte enthalten, die für den eigentlichen Einstieg ins Verfahren als Grundlagen einzubringen sind, da es heute zunächst um den grundsätzlichen Beschluss gehe.
Herr Kotzurek beantragt, dass schriftlich im Protokoll festgehalten wird, dass der Vorhabenträger sämtliche Kosten insbesondere für die Erschließung (Kanal, Abwasser, Straße etc.), aber auch der Planung und der Verwaltung zu tragen hat, sodass der Allgemeinheit keine Lasten auferlegt werden.
Herr Büschl bestätigt, dass dies so festgehalten werden kann.
Herr Oberbürgermeister lässt über die positive Beschlussalternative a) gemäß der Sitzungsvorlage abstimmen.
Beschluss:
Der Schaffung von Baurecht über ein Bauleitplanverfahren wird grundsätzlich zugestimmt.