Tagesordnungspunkt

TOP Ö 5: Tempo 30 in der Rummelsberger Straße; Antrag Bündnis90/DIE GRÜNEN;

BezeichnungInhalt
Sitzung:25.01.2023   UVKA/001/2023 
Beschluss:Mehrheitlich beschlossen.
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 4
Vorlage:  21/003/2023 

Herr Wießner verweist auf den vorliegenden Sachverhalt.

 

Auf Grund einer Gefahrenlage, die in überschaubarer Zukunft zu Schadensfällen führen wird, beantragt die Stadtratsfraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN die Ausweisung von Tempo 30 - in Form einer Streckenbegrenzung oder einer Zonenbeschränkung - in der Rummelsberger Straße.

 

Die Gefahrenlage wird mittels der folgenden Punkte begründet:

 

  • In der Rummelsberger Straße ist kein Gehweg vorhanden;
  • häufige Straßenquerungen;
  • Hohe Frequentierung der Straße mit Lieferverkehr;
  • überhöhte Geschwindigkeit;
  • Lärmschutz.

 

Die abgesperrte Bushaltestelle fließt in diese Prüfung nicht mit ein, da es sich um eine temporäre Sperrung handelt und eine temporäre Einschränkung keinen dauerhaften Eingriff in den fließenden Verkehr begründen kann.

 

Nachweise für die genannten Punkte - insbesondere zu der hohen Anzahl an Lieferfahrzeugen oder Beschwerden der Anwohner über Lärm, der von der Rummelsberger Straße und nicht von der Bundesstraße ausgeht - wurden dem Antrag nicht beigefügt.

 

Herr Wießner erläutert die unterschiedlichen Temporeduzierungen im Einzelnen:

 

Streckenbegrenzung 30 km/h

 

Gemäß § 45 Absatz 9 der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. […] Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von […] 4. Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c […].

 

Für eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in der Rummelsberger Straße müsste eine Gefahrenlage bestehen, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt und die auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist. Zur Einschätzung einer solchen Gefahrenlage dient in der Regel insbesondere auch eine 5-Jahres-Rückschau hinsichtlich des Unfallgeschehens.

 

In den letzten Jahren wurden in der Ortschaft von der Polizeiinspektion Ansbach Unfälle folgender Art aufgenommen: Rangierunfälle, Wildunfälle, Unfälle beim Ein- und Ausparken und Auffahrunfälle. Unfälle mit Bezug auf eine erhöhte Geschwindigkeit wurden hingegen nicht festgestellt.

 

Der Stadt Ansbach sind darüber hinaus keine örtlichen Besonderheiten bekannt, die eine Gefahrenlage darstellt, die das allgemeine Lebensrisiko erheblich übersteigt. Die Grundstückszufahrt zu einem Altenheim, bei dem der Eingang nicht direkt an der Straße liegt, ein Hotel mit Gastronomie mit punktuellem Querungsbedarf und ein fehlender Gehweg stellen keine erhebliche Überschreitung des allgemeinen Lebensrisikos dar. Vielmehr ist es so, dass diese Punkte bisher keine Probleme ausgelöst haben. Eine hohe Frequentierung auf der Rummelsberger Straße mit Schwerverkehr ist nicht bekannt.

 

Da im Antrag besonders auf die Regelung des § 46 (9) S.4 Nr. 6 StVO hingewiesen wird, ist dazu zu ergänzen, dass diese Regelung nur bei Einrichtungen in Betracht kommt, wenn diese über einen direkten Zugang zur Straße verfügt.

 

Nachdem in der Rummelsberger Straße keine Gefahr besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt und damit eine Abweichung von der Regelgeschwindigkeit fordern würde, ist die Ausweisung einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbegrenzung in der Rummelsberger- und Rabenhofstraße nicht statthaft.

 

 

Zone Tempo-30

 

Die Straßenverkehrsbehörden ordnen gemäß § 45 Abs. 1c StVO innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf
Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen, geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig. Bei der Festsetzung von Zonengeschwindigkeiten ist zu beachten, dass ein leistungsfähiges, auch den Bedürfnissen des öffentlichen Personennahverkehrs und des Wirtschaftsverkehrs entsprechendes Vorfahrtstraßennetz (Zeichen 306) sicherzustellen

ist. Der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (wie Rettungswesen, Katastrophenschutz,

Feuerwehr) sowie der Verkehrssicherheit ist vorrangig Rechnung zu tragen.
Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen kommen nur dort in Betracht, wo der Durchgangsverkehr von geringer Bedeutung ist. Sie dienen vorrangig dem Schutz der Wohnbevölkerung sowie der Fußgänger und Fahrradfahrer. In Gewerbe- oder Industriegebieten kommen sie daher grundsätzlich nicht in Betracht.

 

Für die Ausweisung einer Tempo-30 Zone in der Rummelsberger Straße ist es Voraussetzung, dass besondere Umstände vorliegen, die eine Ausweisung zwingend erforderlich machen würden und es sich bei der Rummelsberger Straße um ein Wohngebiet oder ein Gebiet mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf handelt.

 

Als zwingend erforderlich wäre eine Ausweisung anzusehen, wenn diese zur Gefahrenabwehr unbedingt erforderlich ist und die allein in Betracht kommende Maßnahme darstellt.

Dies ist nicht der Fall, wenn die allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln der Straßenverkehrsordnung bereits mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen sicheren und geordneten Verkehrsablauf gewährleisten. Ob die allgemeinen und besonderen Regelungen der StVO ausreichend sind, um einen sicheren und geordneten Verkehrsablauf zu gewährleisten, kann auch mithilfe einer 5-Jahres-Rückschau hinsichtlich des Unfallgeschehens festgestellt werden.

 

In den letzten Jahren wurden in der Ortschaft von der Polizeiinspektion Ansbach Unfälle folgender Arten aufgenommen: Rangierunfälle, Wildunfälle, Unfälle beim Ein- und Ausparken und Auffahrunfälle. Unfälle mit Bezug auf eine erhöhte Geschwindigkeit wurden hingegen nicht festgestellt.

 

Die Grundstückszufahrt zu einem Altenheim, bei dem der Eingang nicht direkt an der Straße liegt, ein Hotel mit Gastronomie mit punktuellem Querungsbedarf und ein fehlender Gehweg stellen keine außergewöhnlichen Umstände dar. Vielmehr ist es so, dass diese Punkte bisher keine Probleme ausgelöst haben. Eine hohe Frequentierung auf der Rummelsberger Straße mit Schwerverkehr - was unter Umständen ein „besonderer Umstand“ sein kann - ist nicht bekannt.

 

Nachdem für diesen Bereich keine besonderen Umstände bekannt sind, die eine Abweichung von der Regelgeschwindigkeit erforderlich machen würden, ist die Ausweisung einer Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkung nicht statthaft.

 

Aus diesen Gründen wäre die beantragte Ausweisung von Tempo 30 in der Rummelsberger Straße rechtswidrig und wird daher von der Verwaltung und der Polizei abgelehnt.

 

Das Gremium zeigt sich darin einig, dass Tempo 30 innerorts sinnvoll und notwendig wäre. Zunächst müsse allerdings die Bundespolitik tätig werden. Überlegenswert sei, in der nächsten Sitzung des Umwelt- und Verkehrsausschusses im Mai eine Resolution einzubringen.

 

Herr Dr. Schmid stellt folgenden Antrag:

 

In der Rummelsberger Straße wird, angelehnt an den Beschluss für Bernhardswinden, in der Zeit von 6:30 Uhr bis 17:00 Uhr Tempo 30 angeordnet.

 

Herr Wießner gibt zu bedenken, dass vor Beschluss über eine zeitliche Begrenzung der Anordnung zunächst eine Zählung erfolgen müsste.

 

Herr Maul bekräftigt nochmals, dass das Bundesrecht ermöglicht, Geschwindigkeit zu reduzieren. Die dort verankerten Voraussetzungen seien hier allerdings nicht gegeben. Ein positiv gefasster Beschluss wäre rechtswidrig. Die Polizei spreche sich gegen eine Geschwindigkeitsbegrenzung in der Rummelsberger Straße aus.

 

Herr Dr. Bucka stellt den von der Verwaltung vorgeschlagenen Beschluss zur Abstimmung:


Beschlussvorschlag:

 

Der Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt die Anordnung von Tempo 30 km/h in der Rummelsberger Straße in Form einer [streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung / Tempo 30-Zone].