Tagesordnungspunkt

TOP Ö 2: Schaffung von Baurecht für den Neubau
eines Einfamilienhauses östlich Wasserzell -
Grundsatzentscheidung

BezeichnungInhalt
Sitzung:23.01.2023   BA/001/2023 
Beschluss:Mehrheitlich beschlossen.
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 7
Vorlage:  30/002/2023 

Herr Oberbürgermeister Deffner spricht sich zu Beginn für die Schaffung von Baurecht für den Neubau eines Einfamilienhauses östlich von Wasserzell aus, da die Stadt nicht genügend Bauplätze anbieten könne. Die zu diesem Tagesordnungspunkt besprochenen Details, gelten überwiegend auch für die nächste Sitzungsvorlage zu Bauvorhaben in Wallersdorf.

 

Er bezieht sich auf die Sitzungsvorlage und erklärt, dass Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB den baurechtlichen Grundlagen entsprechen, wenn sie eine Ortsabrundung und keine Ausspitzung in den Außenbereich, wie vorliegend, darstellen.

 

Dies gelte jedoch nicht für das hier vorgestellte Bauvorhaben, bei welchen nur über die Schaffung von Planungsrecht eine Genehmigung möglich sei. § 12 BauGB sieht jedoch vor, dass auch Einzelbauvorhaben mit dem Instrument eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans realisiert werden können, gerade auch mit Vorgaben, unter anderem zum „fränkischen“ Baustil mit steilem Satteldach und Biberschwanzdeckung, aber auch der Schaffung einer Ausgleichsfläche östlich auf dem Nachbargrundstück des Bauwerbers mit einer Streuobstwiese zum Abschluss des Ortsrandes.

 

Herr Oberbürgermeister Deffner betont, dass die eigenen Bebauungspläne der Stadt im Zweifelsfall stets Vorrang haben, z.B. Am Weinbergplateau II, denn hier werde eine große Anzahl von Baugrundstücken für die Allgemeinheit geschaffen. Selbst wenn das Vorhaben einen Präzedenzfall darstellen könne, wäre dies in Ordnung.

 

Der Bauwerber muss allerdings ordentliche, fehlerfreie Planunterlagen vorlegen, dazu werde sicher ein qualifiziertes Planungsbüro nötig sein, welches auch unter anderem mit der Erstellung der Abwägungstabelle beauftragt ist. Andere Bereiche, wie die Steuerung des Verfahrens selbst und die Auslegung erfolgen durch die Verwaltung. 

 

Herr Oberbürgermeister Deffner unterstreicht nochmals die Wichtigkeit, Familien jetzt die Möglichkeit zum Bauen zu geben, gerade wenn sie aus dem entsprechenden Ortsteil kommen. In der heutigen Zeit findet eine Wertschöpfung für Familien auch durch den Bau eines Hauses statt.

 

Herr Büschl stellt anschließend die Situation vor Ort mittels einer Präsentation vor und weist auf den Lageplan, ein Luftbild mit dem Flächennutzungsplan und Markierungen zum HQ100, sowie auf die Schutzzone im Landschaftsschutzgebiet und am Rand des Hochwasserschutzgebietes hin.

 

Das Bauvorhaben wird sich in einen Vorhabensteil und einen geringeren Erschließungsteil gliedern, da bereits eine Privaterschließung durch das Nachbargrundstück erfolgte, über die auch angefahren werden sollte. Gleiches gelte auch für den Kanal.

 

Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit eines vorhabenbezogenen B-Plans eröffnet, dies bedeutet, dass der Vorhabenträger mit der Kommune einen Durchführungsvertrag abzuschließen hat, welcher auch eine Ausgleichsflächenplanung, die SaP und zusätzliche Gutachten für das Verfahren erfordert. Die Verfahrens- bzw. Planungskosten habe der Vorhabenträger zu tragen.

 

Herr Büschl stellt nochmals fest, dass der heutige Verfahrensschritt noch nicht den Aufstellungsbeschluss umfasst, sondern dazu dient, vor der eigentlichen Verfahrenseinleitung eine grundsätzliche Entscheidung herbeizuführen, um den Vorhabenträger nicht unnötigen Aufwendungen auszusetzen. Zur Entscheidung werden dem Gremium zwei Grundsatzbeschlüsse vorgelegt.

 

In der folgenden ausführlichen Diskussion wird aus Teilen des Gremiums die Abweichung des Flächennutzungsplanes, die Lage im Landschafts- und Hochwasserschutzgebiet im Bereich des HQ100, sowie die Ausspitzung des Ortsrandes sehr kritisch betrachtet. Um keine Präzedenzfälle zu schaffen, sei die Einhaltung des Flächennutzungsplanes und somit die Einhaltung der Grenzen zwischen Landschaftsflächen und bebauten Flächen wichtig, zumal Abweichungen zu weiteren Ausnahmen bei anderen Bauwerbern führen werden. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften wird gefordert und weitere negative Bezugsfälle befürchtet.

 

Andere Teile des Gremiums pflichten Herrn Oberbürgermeister Deffner bei und sprechen sich nachdrücklich für die Schaffung von Baurecht aus, um Bürgern die Schaffung von ortsnahem Wohnraum zu ermöglichen.

 

Abschließend stellt Herr Oberbürgermeister Deffner die beiden Beschlussvorschläge vor:

A) Der Schaffung von Baurecht über ein Bauleitplanverfahren wird grundsätzlich

zugestimmt.

B) Auf die Schaffung von Baurecht über ein Bauleitplanverfahren wird verzichtet.

 

Herr Oberbürgermeister Deffner bittet um Abstimmung des Beschlussvorschlages A).


Beschluss:

 

A) Der Schaffung von Baurecht über ein Bauleitplanverfahren wird grundsätzlich

zugestimmt.