Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 23.01.2023 BA/001/2023 |
Beschluss: | Mehrheitlich beschlossen. |
Abstimmung: | Ja: 9, Nein: 7 |
Vorlage: | 30/002/2023 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Vorlage 218 KB | ||
Anlage Luftbild Vorhabensgrundstück 86 KB |
Herr
Oberbürgermeister Deffner spricht sich zu Beginn für die Schaffung von Baurecht
für den Neubau eines Einfamilienhauses östlich von Wasserzell aus, da die Stadt
nicht genügend Bauplätze anbieten könne. Die zu diesem Tagesordnungspunkt
besprochenen Details, gelten überwiegend auch für die nächste Sitzungsvorlage
zu Bauvorhaben in Wallersdorf.
Er
bezieht sich auf die Sitzungsvorlage und erklärt, dass Vorhaben im Außenbereich
nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB den baurechtlichen Grundlagen entsprechen, wenn
sie eine Ortsabrundung und keine Ausspitzung in den Außenbereich, wie
vorliegend, darstellen.
Dies
gelte jedoch nicht für das hier vorgestellte Bauvorhaben, bei welchen nur über
die Schaffung von Planungsrecht eine Genehmigung möglich sei. § 12 BauGB sieht
jedoch vor, dass auch Einzelbauvorhaben mit dem Instrument eines
vorhabenbezogenen Bebauungsplans realisiert werden können, gerade auch mit
Vorgaben, unter anderem zum „fränkischen“ Baustil mit steilem Satteldach und
Biberschwanzdeckung, aber auch der Schaffung einer Ausgleichsfläche östlich auf
dem Nachbargrundstück des Bauwerbers mit einer Streuobstwiese zum Abschluss des
Ortsrandes.
Herr
Oberbürgermeister Deffner betont, dass die eigenen Bebauungspläne der Stadt im
Zweifelsfall stets Vorrang haben, z.B. Am Weinbergplateau II, denn hier werde
eine große Anzahl von Baugrundstücken für die Allgemeinheit geschaffen. Selbst
wenn das Vorhaben einen Präzedenzfall darstellen könne, wäre dies in Ordnung.
Der
Bauwerber muss allerdings ordentliche, fehlerfreie Planunterlagen vorlegen,
dazu werde sicher ein qualifiziertes Planungsbüro nötig sein, welches auch
unter anderem mit der Erstellung der Abwägungstabelle beauftragt ist. Andere
Bereiche, wie die Steuerung des Verfahrens selbst und die Auslegung erfolgen
durch die Verwaltung.
Herr
Oberbürgermeister Deffner unterstreicht nochmals die Wichtigkeit, Familien
jetzt die Möglichkeit zum Bauen zu geben, gerade wenn sie aus dem
entsprechenden Ortsteil kommen. In der heutigen Zeit findet eine Wertschöpfung
für Familien auch durch den Bau eines Hauses statt.
Herr
Büschl stellt anschließend die Situation vor Ort mittels einer Präsentation vor
und weist auf den Lageplan, ein Luftbild mit dem Flächennutzungsplan und Markierungen
zum HQ100, sowie auf die Schutzzone im Landschaftsschutzgebiet und am Rand des
Hochwasserschutzgebietes hin.
Das
Bauvorhaben wird sich in einen Vorhabensteil und einen geringeren
Erschließungsteil gliedern, da bereits eine Privaterschließung durch das
Nachbargrundstück erfolgte, über die auch angefahren werden sollte. Gleiches
gelte auch für den Kanal.
Der
Gesetzgeber hat die Möglichkeit eines vorhabenbezogenen B-Plans eröffnet, dies
bedeutet, dass der Vorhabenträger mit der Kommune einen Durchführungsvertrag
abzuschließen hat, welcher auch eine Ausgleichsflächenplanung, die SaP und
zusätzliche Gutachten für das Verfahren erfordert. Die Verfahrens- bzw.
Planungskosten habe der Vorhabenträger zu tragen.
Herr
Büschl stellt nochmals fest, dass der heutige Verfahrensschritt noch nicht den
Aufstellungsbeschluss umfasst, sondern dazu dient, vor der eigentlichen Verfahrenseinleitung
eine grundsätzliche Entscheidung herbeizuführen, um den Vorhabenträger nicht
unnötigen Aufwendungen auszusetzen. Zur Entscheidung werden dem Gremium zwei
Grundsatzbeschlüsse vorgelegt.
In
der folgenden ausführlichen Diskussion wird aus Teilen des Gremiums die
Abweichung des Flächennutzungsplanes, die Lage im Landschafts- und
Hochwasserschutzgebiet im Bereich des HQ100, sowie die Ausspitzung des
Ortsrandes sehr kritisch betrachtet. Um keine Präzedenzfälle zu schaffen, sei
die Einhaltung des Flächennutzungsplanes und somit die Einhaltung der Grenzen
zwischen Landschaftsflächen und bebauten Flächen wichtig, zumal Abweichungen zu
weiteren Ausnahmen bei anderen Bauwerbern führen werden. Die Einhaltung der
gesetzlichen Vorschriften wird gefordert und weitere negative Bezugsfälle
befürchtet.
Andere
Teile des Gremiums pflichten Herrn Oberbürgermeister Deffner bei und sprechen
sich nachdrücklich für die Schaffung von Baurecht aus, um Bürgern die Schaffung
von ortsnahem Wohnraum zu ermöglichen.
Abschließend
stellt Herr Oberbürgermeister Deffner die beiden Beschlussvorschläge vor:
A) Der Schaffung von Baurecht über ein Bauleitplanverfahren wird grundsätzlich
zugestimmt.
B)
Auf die Schaffung von Baurecht über ein Bauleitplanverfahren wird verzichtet.
Herr
Oberbürgermeister Deffner bittet um Abstimmung des Beschlussvorschlages A).
Beschluss:
A) Der Schaffung von Baurecht über ein Bauleitplanverfahren wird grundsätzlich
zugestimmt.