Tagesordnungspunkt

TOP Ö 5: Satzungsänderungen aufgrund Inkrafttreten des § 2b Umsatzsteuergesetz ab 01.01.2023

BezeichnungInhalt
Sitzung:18.10.2022   HFWA/009/2022 
Beschluss:Einstimmig beschlossen.
Vorlage:  40/102/2022 

Herr Jakobs erklärt, dass mit dem 1.1.2023 der § 2b Umsatzsteuergesetz Inkrafttreten würde.

 

Auf dessen Grundlage gelte somit ab dem 1.1.2023 grundsätzlich: Einnahmen der Stadt Ansbach, deren Grundlage eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung bildet (Satzung) sind bis zu einem Betrag von 17.500 Euro je gleichartiger Leistung nicht umsatzsteuerbar.

 

Um dieser Änderung entsprechend nachzukommen bedarf es einer Anpassung der folgenden relevanten Satzungen:

 

 

I. Abfallgebührensatzung:

 

Aus den Erkenntnissen der Neuregelung unterliegt die Bauschuttdeponie keinem Anschluss- und Benutzungszwang (für den Bürger). Dies hat zur Folge, dass aus umsatzsteuerlicher Sichtweise ein Wettbewerb vorhanden ist. Die Einnahmen der Bauschuttdeponie übersteigen den Freibetrag für öffentlich-rechtlich geregelte „Leistungen“ i. H. v. 17.500 Euro p. a. Die erbrachten Leistungen werden dadurch umsatzsteuerpflichtig.

 

 

II. Friedhofsgebührensatzung

 

Bestattungsleistungen und deren Nebenleistungen sind und bleiben in der Stadt Ansbach nicht steuerbar bzw. steuerfrei vgl. § 2b Abs. 2 Nr. 2 UStG i. V. m BMF Schreiben vom 23.11.2020.

 

Damit sind lediglich die Bestattungsleistungen für Gräber oder Urnengräber mit individualisierten Parzellen gemeint. Alle Leistungen, die darüber hinaus erbracht werden, fallen gemäß Gebührensatzung unter den Betrag von 17.500 Euro.

 

Nach Abschätzung der Summe bisheriger Leistungen wird in Zukunft dieser Betrag unterschritten.

 

Um jedoch eine spätere Satzungsänderung vorweg zu kommen, sollte der Hinweis auf eine mögliche Steuerpflicht dennoch ergänzt werden.

 

Auf Hinweis der Friedhofsverwaltung wird parallel dazu der Kostenpunkt für ein Friedhofskreuz als Ersatzvornahme mit aufgenommen. Diese Leistung wäre ansonsten als private Leistung zu verstehen und würde, bei einer Nichterwähnung in der Satzung zu einer Umsatzsteuerpflicht (Wertung als Verkauf) führen.

 

 

III. Parkgebührenverordnung

 

Das Parken auf selbständig nutzbaren Parkflächen unterliegt zukünftig der Umsatzsteuer.

 

Die Parkgebühren der Stadt Ansbach müssen infolge dessen auch entsprechend nach oben angepasst werden. Aufgrund der Tatsache, dass Automaten keine 1 Cent, 2 Cent oder 5 Cent Münzen annehmen können, werden die Parkgebühren in allen vorhandenen Parkzonen jeweils um volle 0,10 Euro aufgerundet.

 

Herr Jakobs weist vor dem Verlesen des Beschlussvorschlages daraufhin, dass sich im Satzungsentwurf 11.10.2022 ein Fehler eingeschlichen habe. Er stellt die richtige Version der Satzung vor (s. Anlage 1, Entwurf vom 18.10.2022).


Beschluss:

 

Der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Stadtrat, die „Satzung zur Änderung der Abfallgebührensatzung, der Friedhofsgebührensatzung und der Parkgebührenverordnung in der Fassung des Entwurfs vom 18.10.2022 zu erlassen. Der Entwurf liegt der Sitzungsniederschrift bei und ist Bestandteil dieses Beschlusses.