Tagesordnungspunkt

TOP Ö 4: Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Ansbach (Kostensatzung)

BezeichnungInhalt
Sitzung:18.10.2022   HFWA/009/2022 
Beschluss:Einstimmig beschlossen.
Vorlage:  40/101/2022 

Herr Jakobs erklärt, dass die Gemeinden für ihre Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis Kosten (Gebühren und Auslagen) erheben können, die in ihre Kasse fließen (Art. 20 Abs. 1 KG). Die Rechtsgrundlage schaffe eine Kostensatzung.

 

Folgende Änderungen sollen in der bestehenden Kostensatzung vorgenommen werden:

 

·         Tarif-Nr. 007

Für die elektronische Aktenübersendung im eigenen Wirkungskreis, außerhalb der Informationsfreiheitssatzung, soll künftig eine Gebühr erhoben werden. Hierzu wird die Tarif-Nr. 007 „Schreibauslagen“ neu in die Kostensatzung aufgenommen. Die Gebühren für die Schreibauslagen entsprechen den Gebühren der Stadt Nürnberg (Tarif-Nr. 007) sowie den Gebühren im staatlichen Kostenverzeichnis (Tarif-Nrn. 1.III.0/ 1.2 bis 3)

 

·         Tarif-Nr. 021

Der Verweis auf die Pfändungsgebühr in der Abgabenordnung wird aktualisiert.

 

·         Tarif-Nr. 130

Der Verkauf von Stammbüchern durch das Standesamt wird neu aufgenommen. Dadurch muss auf den Rechnungen für den Verkauf der Stammbücher auch künftig keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden.

 

·         Tarif-Nr. 615

Die Erteilung eines Negativzeugnisses nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BauGB wird gestrichen, da dies seit 2004 weggefallen ist.

 

·         Tarif-Nr. 752

Die Ausstellung eines Leichenpasses wird auf Wunsch des Standesamtes in die Kostensatzung aufgenommen. Die Gebühr wurde bisher über Tarif-Nr. 002 Nr. 2 „Erteilung einer sonstigen Bescheinigung“ erhoben.


Beschluss:

 

Der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Stadtrat, die 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Ansbach (Kostensatzung) in der Fassung des Entwurfs vom 05.10.2022 zu erlassen. Dieser Entwurf liegt der Sitzungsniederschrift bei und ist Bestandteil dieses Beschlusses.