Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 17.10.2022 BA/009/2022 |
Beschluss: | Mehrheitlich beschlossen. |
Abstimmung: | Ja: 12, Nein: 4 |
Vorlage: | 30/090/2022 |
Herr Oberbürgermeister Deffner begrüßt die anwesenden Bürger aus Käferbach und erklärt, dass es in der Vergangenheit wohl Missverständnisse gab, die heute in der Sitzung ausgeräumt werden sollen.
Herr Büschl informiert, dass an die Verwaltung verschiedene Bauwünsche als Außenbereichsvorhaben herangetragen wurden. Heute gehe es auch nicht um die Beschlussfassung zum Abschluss der Satzung, sondern als Einstieg in das Verfahren und die frühzeitige Beteiligung, ähnlich einem Bebauungsplanverfahren. Zudem plane die Abwassergesellschaft Awean einen Anschluss an die Kläranlage in Elpersdorf. Daher sei es auch wichtig, die Größe der zukünftigen Einleitung in die Kläranlage zu prognostizieren.
Herr Büschl bezieht sich auch auf einen Presseartikel, in dem das Vorgehen der Stadt Ansbach als zu einschränkend kritisiert wurde. Mit dem zitierten Beispiel der Allianz Hofheimer Land wurde der Vergleich gezogen, dass dort sogar geschaffenes Baurecht mit bis zu 8 Hektar zurückgenommen wurde, da sich mehrere Gemeinden zusammengeschlossen haben. In Hofheim und den umliegenden Gemeinden werde noch viel stärker die Innenentwicklung und der Erhalt der Ortskerne betrachtet. Man sei für das Beispiel dankbar, wenngleich die Kritik nicht zutreffe, eben weil die Verwaltung nicht als Bauverhinderer unterwegs sei und Flächen im Außenbereich, auf denen bisher kein Baurecht besteht, miteinbeziehen möchte und gleichzeitig auch die Innenentwicklung gestärkt werden soll.
Gegenstand der heutigen Sitzung sei ein erster Satzungsentwurf, mit der Möglichkeit, sowohl den Innen-, als auch den Außenbereich zu regeln. Die Flächen im Bereich Käferbach unterliegen dem Flächennutzungsplan, es gebe aber keinen Bebauungsplan. Die Flächen gliedern sich in drei Bereiche, den beplanten Bereich (Existenz im B-Plan), den beplanten Innenbereich (bereits bebaut) und den Außenbereich mit den restlichen Flächen.
Die Verwaltung möchte keinesfalls zusätzliche Einschränkungen für die Bürger in Käferbach gegenüber bestehendem Baurecht, sondern die Innenentwicklung, fördern. Zum Beispiel im Ortsteil Strüth, indem auch gelungene Umnutzungen von ehemaligen landwirtschaftlichen Gebäuden zu sehen sind, sehe man eine Innenentwicklung im besten Sinn.
Herr Büschl übergibt das Wort an Frau Heinlein, sie stellt anschließend anhand einer Präsentation den Sachverhalt und das Verfahren vor und geht auf die bisherigen Äußerungen der Bürger ein.
Für den Ortsteil Käferbach soll eine Ortsteilsatzung gem. § 34
Abs. 3 aufgestellt werden. Ziel der
Planungen sind eine moderate Nachverdichtung und Gewinnung
von bebaubaren Flächen und somit eine
Sicherstellung der geordneten städtebaulichen Entwicklung. Dabei sollen auch
gestalterische Merkmale berücksichtigt werden. Umnutzungen und baulicher Erhalt
der bestehenden Gebäude sind hier ausdrücklich erwünscht. Aber auch
Ersatzneubauten und Erweiterungen sollen möglich
sein.
Die Orteilsatzung
verfolgt den Grundsatz „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“ aus § 1 Abs. 5
BauGB: „Die Bauleitpläne sollen eine
nachhaltige städtebauliche Entwicklung, […], und eine dem Wohl der Allgemeinheit
dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. […] Hierzu soll die
städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung
erfolgen.“
In der Sitzung des Stadtrates vom 24.07.2018 wurde auch durch einen
Grundsatzbeschluss festgelegt, im Rahmen der Stadtentwicklung vorrangig gemäß
dem im Baugesetzbuch verankerten Gebot der Innenentwicklung zu handeln; hierfür
wurden Mittel aus der Förderinitiative des Freistaats generiert.
Um eine frühzeitige
Beteiligung der Bewohner und Eigentümer in Käferbach zu gewährleisten wurde
durch die Verwaltung am 27.07.2022 in der Karlshalle eine Bürgerinformationsveranstaltung
organisiert. Das beauftragte Planungsbüro mt2-Architekten hat die bisherigen
Ergebnisse einer Ortsbegehung vorgestellt und die charakteristischen
städtebaulichen Merkmale des Ortes und seiner Teile dargestellt. Im Anschluss
wurden die Bedürfnisse und Interessen der an der Informationsveranstaltung
teilnehmenden Bürgerinnen und Bürger abgefragt.
Auch im Nachgang zu
der Informationsveranstaltung haben die Verwaltung weitere Anliegen erreicht
bzw. wurden die schon mitgeteilten Anliegen präzisiert. Die abgegebenen
Stellungnahmen sind der Sitzungsvorlage in einer Tabelle als Anlage
hinzugefügt. Es zeigt sich ein breites Meinungsbild. Bei der Erarbeitung des
Entwurfs der Ortsteilsatzung wurden die abgegebene Stellungnahmen im Ermessen
der Verwaltung und des Planungsbüros mt2 Architekten berücksichtigt.
Die Ortsteilsatzung Käferbach stellt eine Klarstellungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit einer Einbeziehungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 dar. Durch die Klarstellungssatzung können die Grenzen für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile festgelegt werden. Durch die Einbeziehungssatzung können einzelne Außenbereichsflächen städtebaulich angemessen in Ortsteile nach § 34 einbezogen werden. Voraussetzung ist, dass die einzubeziehenden Außenbereichsflächen an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil angrenzen. In der Ortsteilsatzung Käferbach wurde an geeigneten Stellen eine maßvolle Erweiterung des Innenbereichs in den Außenbereich hinein vorgenommen. Diese Erweiterungsflächen grenzen an die Ortsteile Käferbachs an.
Auf Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 BauGB sind
ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden. Folglich
müssen für die Eingriffe in die oben beschriebenen Erweiterungsflächen
Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Der Umfang des Eingriffs und der
Ausgleichsmaßnahmen muss vor der Durchführung des weiteren Verfahrens bestimmt
werden. Im Anschluss ist gem. § 3 Abs.
2, § 4 Abs. 2, § 13 Abs. 2 und § 34 Abs. 6 BauGB eine Öffentlichkeits- und
Behördenbeteiligung vorgesehen.
Frau Heinlein hebt
noch einmal die wichtigsten städtebaulichen Maßnahmen heraus:
Frau Heinlein
betont die Wahrung des Dorfcharakters und erklärt, dass nur die in der
Präsentation angezeigten rot schraffierten Flächen, mit der Vorgabe Satteldach
und einer Neigung vom 38 bis 55 Grad, festgesetzt werden. Ansonsten werde es
nur Empfehlungen, aber keine Festsetzungen geben.
Herr
Oberbürgermeister Deffner verdeutlicht noch einmal in seiner Zusammenfassung,
dass die Dachformen (außer im roten Darstellungsbereich, wo neue Flächen
bebaubar werden) nicht vorgeschrieben werden. Die rot schraffierten Flächen
seien nach § 35 BauGB bislang gerade nicht bebaubar. Durch diese
Ortsteilsatzung sei jedoch auch die Bebauung dieser Flächen mit den Vorgaben
zur Dachform möglich und dort auch das Orts- und Landschaftsbild betroffen, was
die Festlegung von Satteldächern rechtfertige. Die Einbeziehung der Bürger sei
ihm sehr wichtig, dies habe die Verwaltung ja bereits begonnen. Er
konkretisiert dies auch für den Fall, dass die Käferbacher den Wunsch nach
einem Zusammenwachsen der beiden oberen Ortsteile äußern. Durch eine
Ortsteilsatzung könne für die Bürger mehr erreicht werden und heute sei der
Einstieg dazu.
Aus dem Gremium
wird
·
angefragt,
ob derzeit weitere Ortsteilsatzungen geplant seien.
·
darum
gebeten, dass die Satzung kein Ausschlusskriterium für spätere Bauwünsche sein
solle und der Wunsch geäußert, dies in den Satzungstext mit aufzunehmen.
Wichtig sei die Möglichkeit, spätere Bauwünsche noch per Einzelfallprüfung
entscheiden zu können.
·
weiterhin
darum gebeten, in der Ortsteilsatzung Seite 14 unter dem Punkt Erschließung /
Perspektive den Satz „Neue Zuwegungen sollen auf ein Minimum reduziert werden“
zu ändern in „Neue Zuwegungen sind nicht ausgeschlossen“.
·
kritisiert,
dass das Überschwemmungsgebiet in Käferbach nicht in der Satzung dargestellt
ist.
Herr
Oberbürgermeister Deffner erklärt, dass derzeit keine weiteren
Ortsteilsatzungen geplant seien. Es könne jedoch im positiven Sinne
beispielgebend für andere Ortsteils sein. Für Käferbach sei jetzt der richtige
Zeitpunkt, da die Kanalauslegung anstehe und Bauwünsche für nicht bebaubare
Flächen nach § 35 BauGB vorliegen. Auch Umnutzungen seien, bis auf den rot
schraffierten Bereich, jederzeit möglich, Einzelfälle werden baurechtlich
geprüft. Er spreche sich für eine Änderung der Satzung dahingehend aus, dass
der Satz „Weitere Bauanfragen richten sich nach § 35 BauGB“ ergänzt werde.
Herr Büschl
ergänzt, dass während der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung auch der
Fachbereich Umweltrecht eine Stellungnahme abgeben werde. Geplant Bauvorhaben
direkt am Bach werden zudem stets geprüft.
Frau Stadträtin
Stein-Hoberg verweist auf den Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom
14.10.2022 mit folgenden Wortlaut:
Der Bauausschuss
möge beschließen, in der Sitzung am 17.10.2022 ausreichend zu diskutieren, aber
keinen Beschluss hinsichtlich des vorliegenden Entwurfs einer Ortsteilsatzung
zu fassen und vor einer Entscheidung einen Ortstermin des Bauausschusses in den
Ortsteilen von Käferbach durchzuführen.
Frau Stadträtin
Stein-Hoberg unterstreicht nochmals Ihre Bitte um Vertagung und führt folgende
Argumente und Fragen an:
Herr
Oberbürgermeister Deffner und Herr Büschl bezeichnen die bisherige Bebauung als
einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil, der einer „Bebauung von entsprechendem
Gewicht“, entspricht. Eine Splitterbesiedelung sei nicht gewünscht. Die
Ortsteilsatzung definiere die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich. Die
Bebauung im Innenbereich sei klar durch § 34 BauGB geregelt.
Her Büschl führt
weiter aus, dass alle drei Teile des Ortes betrachtet wurden. Käferbach kann
auch ein positives Beispiel für andere Ortsteile werden. Da die Kapazitäten in
der Verwaltung nicht ausreichten, wurde ein externes Fachbüro nach einem
Interessenbekundungsverfahren beauftragt.
Herr
Oberbürgermeister Deffner spricht sich nochmals für einen heutigen Einstieg in
das Verfahren aus. Heute werden alle relevanten Informationen dem Gremium
mitgeteilt. Er spricht dabei § 34 Abs. 5 Nr. 1 BauGB „Voraussetzung für die
Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass sie mit
einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind“, an und betont,
dass auch die geplanten Kanalbaumaßnahmen zeitnah anstehen. Eine
Ortsbesichtigung sei trotzdem jederzeit möglich.
Aus dem Gremium
wird
Herr
Oberbürgermeister Deffner erklärt, dass jeder Einzelfall, gerade auch im
potenziellen Überschwemmungseinzugsgebiet, geprüft werde. Ohne eine
Ortsteilsatzung könnten sämtliche rot schraffierten Flächen im Übrigen nicht
bebaut werden.
Herr Büschl stellt
nochmals klar, dass alle innerhalb der Satzung vermerkten Flächen nach § 34
BauGB bebaubar sind, alle weiteren Flächen betreffen den Außenbereich nach § 35
BauGB.
Frau Stadträtin
Stein-Hoberg stellt klar, dass nichts gegen eine maßvolle Bebauung spricht, im
Rahmen des FNP und ISEK und eine Abstimmung des Antrages gewünscht werde.
Frau Heinlein
informiert, dass mittelfristig der FNP überplant werde. Die Satzung sei jetzt
auch ein Mittel, dass bereits für die Fortschreibung des FNP erste Grundlagen
geliefert werden können.
Herr
Oberbürgermeister Deffner lässt das Gremium über den Antrag von Bündnis 90/‘Die
Grünen abstimmen. Der Antrag wird mehrheitlich abgelehnt (Abstimmungsergebnis
Ja 5 / Nein 11).
Herr
Oberbürgermeister Deffner lässt das Gremium über den Beschlussvorschlag der
Verwaltung mit dem Zusatz „Bauanträge, die sich nach § 35 BauGB richten,
bleiben von der Satzungsregelung unberührt“, abstimmen.
Beschluss:
Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen vom 14.10.2022.
Der Bauausschuss möge beschließen, in der Sitzung am 17.10.2022 ausreichend zu diskutieren, aber keinen Beschluss hinsichtlich des vorliegenden Entwurfs einer Ortsteilsatzung zu fassen und vor einer Entscheidung einen Ortstermin des Bauausschusses in den Ortsteilen von Käferbach durchzuführen.
Abstimmungsergebnis
Ja 5 Nein 11
Mehrheitlich
abgelehnt.
Der Bauausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss:
Der Entwurf und die Begründung zur Ortsteilsatzung Käferbach vom 06.10.2022 wird gebilligt.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Umfang des Eingriffs in
die Erweiterungsflächen und die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen zu bestimmen
und in die Ortsteilsatzung einzuarbeiten. Anschließend soll das Verfahren zur
Erstellung der Ortsteilsatzung mit dem angepassten Planungsstand fortgeführt
und die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 13 Abs. 2 und § 34 Abs. 6 BauGB durchgeführt
werden.
Bauanträge, die
sich nach § 35 BauGB richten, bleiben von der Satzungsregelung unberührt.