Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 20.09.2022 HFWA/008/2022 |
Abstimmung: | Ja: 8, Nein: 8 |
Vorlage: | REF2/019/2022 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Vorlage 379 KB | ||
Antrag BGU 282 KB | ||
Antrag BGU Nature 2022 1 MB | ||
Stgn Ev 436 KB | ||
Stgn Gew 145 KB | ||
Stgn IHK 129 KB | ||
VO 57 KB |
Herr Kleinlein gibt bekannt, dass
von der BGU Baugeräte-Union GmbH & Co Maschinenhandels-KG (BGU) mit
Schreiben vom 02.08.2022 die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags am 16.10.2022 in der Zeit von 13.00 bis 17.00 Uhr im Bereich der
Hardtstraße (Ortsteil Brodswinden) anlässlich der dort stattfindenden
Nachhaltigkeitsmesse „Nature“ und des Basars für Baby- und Kinderkleidung,
veranstaltet durch den Kindergarten Lenauweg, beantragt wurde.
Nach § 14 Abs. 1 Ladenschlussgesetz (LadSchlG) können aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 1 LadSchlG an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen die Verkaufsstellen geöffnet werden. Dabei darf die Öffnungszeit fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um 18.00 Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen.
Der Bayerische
Verwaltungshof hat in seinem Urteil vom 09.08.2018 – 22 N 18.243 hohe Maßstäbe
für die Genehmigung von Ausnahmen von der Ladenöffnung festgelegt.
In der
Urteilsbegründung hat das Gericht ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
11. November 2015 (8 CN 2/14) zitiert, das ausführt, dass „die öffentliche Wirkung der traditionell auch an Sonn- und Feiertagen
stattfindenden Märkte, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen gegenüber der
typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund stehen
muss. Die Ladenöffnung entfaltet dann eine geringe prägende Wirkung, wenn sie
nach den gesamten Umständen als Annex zur anlassgebenden Veranstaltung
erscheint. Das kann in der Regel nur dann angenommen werden, wenn die
Ladenöffnung auf das Umfeld des Marktes begrenzt wird, weil nur insoweit ihr
Bezug zum Marktgeschehen erkennbar bleibt. Je größer die Ausstrahlungswirkung
des Marktes wegen seines Umfangs oder seiner besonderen Attraktivität ist,
desto weiter reicht der räumliche Bereich, in dem die Verkaufsstellenöffnung
noch in Verbindung zum Marktgeschehen gebracht wird. […] Darüber hinaus bleibt
die werktägliche Prägung der Ladenöffnung nur dann im Hintergrund, wenn nach
der anzustellenden Prognose der Besucherstrom, den der Markt für sich genommen
auslöste, die Zahl der Besucher überstiege, die allein wegen einer Öffnung der
Verkaufsstellen kämen. Zur Abschätzung der jeweiligen Besucherströme kann
beispielsweise auf Befragungen zurückgegriffen werden. […]“.
Weiterhin führt der VGH im Hinblick auf die
Argumentation der Besucherfrequenzen aus, dass die „Messergebnisse für den verkaufsoffenen
Sonntag […] den Ergebnissen für einen Samstag ohne entsprechende Veranstaltung
gegenübergestellt werden [sollten].
Die Anforderungen der gesetzlichen
Regelungen sowie die weiteren Präzisierungen durch das Urteil des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 09.08.2018 (22 N 18.243) werden nach Ansicht der Verwaltung bei dem Vorhaben der BGU
erfüllt:
Räumlich soll der verkaufsoffene Sonntag am 16.10.2022 auf das Firmengelände der BGU, auf dem sowohl der Babybasar als auch die Messe „Nature“ stattfinden (Hardtstraße 5-9 und 20), beschränkt bleiben.
Hinsichtlich der Besucherzahlen ist davon auszugehen, dass für die auf dem Firmengelände der BGU beabsichtigte Nachhaltigkeitsmesse „Nature“ und dem gleichzeitig stattfindenden Babybasar des Kindergartens Lenauweg insgesamt deutlich mehr Besucher zu erwarten sind als durch die alleinige Öffnung des Baufachmarktes.
Bereits der Babybasar an sich lockte in den letzten beiden Jahren nachweislich rund 1.000 Besucher nach Brodswinden. Eine dem Veranstaltungsformat der „Nature“ vergleichbare Energiemesse zog in Hirschaid ca. 2.000 Besucher an zwei Tagen an. Drei von der BGU exemplarisch aufgeführte Samstage weisen für ihr Unternehmen Besuchszahlen zwischen 152 und 454 Kunden auf (vgl. Anlage).
Nachhaltigkeit, Klimaschutz und
zurzeit sehr aktuell auch Energie im weiteren Sinne sind die Themen unserer
Zeit. Die Veranstaltung „Nature“ verschafft Interessenten einen Überblick über
lokale Anbieter der Region und deren Leistungsspektrum. Der Babybasar fördert
das Thema „Nachhaltigkeit“ in ganz besonders deutlicher Weise. Von einer
entsprechenden Rezeption der Themen in der Bevölkerung ist deshalb auszugehen.
Die Öffnung der Verkaufsstelle erscheint damit auch nicht als bloßes Annex der Nachhaltigkeitsmesse und des Basars für Baby- und Kinderkleidung; vielmehr ist aufgrund der Vielfalt der Themen und der erwarteten Besucherzahlen davon auszugehen, dass diese beiden Veranstaltungen prägend für das Geschehen sein werden.
Die
notwendigen Anhörungen der örtlichen
Kirchen, der Gewerkschaften, der IHK Nürnberg Geschäftsstelle Ansbach, der
Handwerkskammer für Mittelfranken, des HABE Handelsverband Bayern – Der
Einzelhandel e.V. und zusätzlich des Deutschen Hotel und Gaststättenverbands
e.V. (DEHOGA) haben folgende Rückmeldungen ergeben:
● DGB Region Mittelfranken / ver.di Bezirk Mittelfranken:
- lehnen
beabsichtigte Öffnung an Sonntagen grundsätzlich ab
-
Verhinderung der Benachteiligung von Menschen
- hoher
Stellenwert des Sonn- und Feiertagsschutzes
-
Erwerbsinteresse darf nicht im Vordergrund stehen
-
Energiesparen
● Ev.-Luth. Dekanat
- lehnt beabsichtigte
Öffnung ab
- vorrangig Innenstadtorientierung
-
Verlagerung an die Peripherie
-
öffentlich-rechtliche Teilnehmer problematisch
-
Nachahmungseffekte
● Kath. Gemeinde St. Ludwig
- schließt sich Ev.-Luth. Dekanat an
- lehnt
beabsichtigte Öffnung ab (à Innenstadtorientierung)
● IHK, Geschäftsstelle Ansbach
- begrüßt das Vorhaben ausdrücklich
Beschluss:
Die Verordnung der Stadt Ansbach über das Offenhalten von Verkaufsstellen am 16.10.2022 wird in der Fassung des Entwurfs vom 02.09.2022 erlassen.
Der dieser Sitzungsvorlage beigefügte Entwurf der Verordnung ist Bestandteil des Beschlusses (Anlage 1).
Bei Stimmengleichheit
abgelehnt.