Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 19.09.2022 BA/008/2022 |
Beschluss: | Einstimmig beschlossen. |
Vorlage: | 30/082/2022 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Vorlage 206 KB |
Frau Heinlein
berichtet über die Verlängerung von Amtszeiten im Gutachterausschuss für
Grundstückswerte.
Der
Gutachterausschuss ist als selbstständiges und unabhängiges Fachgremium
gebildet. Seine Mitglieder sollen sachkundig und erfahren sein (vgl. § 192
BauGB).
Die Amtsperiode für
Mitglieder des Gutachterausschusses für Grundstückswerte beträgt vier Jahre.
Die Gutachter werden von der Kreisverwaltungsbehörde berufen. Die Berufung kann
wiederholt werden (vgl. § 3 Gutachterausschussverordnung – BayGaV).
Für folgende
Mitglieder steht eine Verlängerung der vierjährigen Amtszeit an:
a) Für
den ehrenamtlichen Gutachter
Betriebswirt (VWA) Gerhard Blank
endet die Amtszeit am 26.10.2022.
b) Für
den ehrenamtlichen Gutachter
Immobilienkaufmann Thomas Karl
endet die Amtszeit am 26.10.2022.
c) Für
den ehrenamtlichen Gutachter
Dipl.-Ing. (FH) Günther Meyer
endet die Amtszeit am 26.10.2022.
d) Für
den ehrenamtlichen Gutachter
Dipl.-Ing. (FH) Hans Sichart
ist die Amtszeit am 02.08.2022 abgelaufen.
Im Interesse der
Stadt Ansbach bezüglich einer weithin gedeihlichen Arbeit im Gutachterausschuss
sollten die Herren Blank, Karl, Meyer und Sichart auf weitere vier Jahre als
Gutachter bestellt werden.
Die vorstehenden
Personen sind mit einer Amtszeitverlängerung einverstanden.
Bestellungshindernisse
sind nicht bekannt.
Beschluss:
Der Bauausschuss
empfiehlt dem Stadtrat wie folgt zu beschließen:
Herr Betriebswirt
(VWA) Gerhard Blank wird auf weitere vier Jahre als ehrenamtlicher
Gutachter nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BayGaV berufen.
Herr
Immobilienkaufmann Thomas Karl wird auf weitere vier Jahre als
ehrenamtlicher Gutachter nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BayGaV berufen.
Herr Dipl.-Ing. (FH)
Günther Meyer wird auf weitere vier Jahre als ehrenamtlicher Gutachter
nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BayGaV berufen.
Herr Dipl.-Ing. (FH)
Hans Sichart wird auf weitere vier Jahre als ehrenamtlicher Gutachter
nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BayGaV berufen.