Tagesordnungspunkt

TOP Ö 7: Einführung einer Zulage zur Gewinnung sowie Bindung von Fachkräften im IT- und Ingenieurbereich

BezeichnungInhalt
Sitzung:26.07.2022   SR/007/2022 
Beschluss:Mehrheitlich abgelehnt.
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 22
DokumenttypBezeichnungAktionen

Herr Steinhäuser verweist auf die Vorberatung und mehrheitliche Zustimmung im Personalausschuss und trägt folgenden Sachverhalt vor:

 

Die Stadt Ansbach als Dienstherr sowie Arbeitgeber sieht sich seit Jahren verstärkt mit den Herausforderungen konfrontiert, die der Wandel des Arbeitsmarktes hin zu einer starken Angebotsorientierung mit sich bringt. Das altersbedingte Ausscheiden geburtenstarker Beschäftigtenjahrgänge in Verbindung mit dem stetigen Ansteigen der Zahl der zu besetzenden Planstellen trifft auf ein in fast allen Bereichen deutlich rückläufiges Bewerberangebot, das auch von privatwirtschaftlichen Arbeitgebern -in der Regel mit deutlich besseren Verdienstoptionen- angesprochen wird. Zwar hat auch der kommunale öffentliche Dienst in den zurückliegenden Jahren durch eine Verbesserung der Entgeltordnung sowie die Schaffung zusätzlicher nichtmonetärer Anreize seine Attraktivität deutlich steigern können, jedoch besteht aber gegenüber dem privaten Arbeitsmarkt weiterhin ein deutlich nachteiliges Entgeltniveau. Für die Stadt Ansbach stellen sich durch ihre Funktion als Kreisverwaltungsbehörde und den daraus resultierenden direkten Bürgerkontakt ebenso weitere Herausforderungen, wie durch die unmittelbare Konkurrenzsituation mit einer Vielzahl staatlicher oder anderer kommunaler Behörden vor Ort. Durch die Mitgliedschaft der Stadt Ansbach im Kommunalen Arbeitgeberverband (KAV) Bayern besteht eine sog. Tarifbindung, d.h. die Stadt Ansbach ist zur Einhaltung der im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)/VKA-Fassung festgelegten Beschäftigungsbedingungen (einschl. Eingruppierung und Bezahlung) satzungsmäßig verpflichtet. Abweichungen durch Gewährung höherer Eingruppierungen oder Zahlung höherer Entgelte sind nicht zugelassen und würden auch einen indirekten Verstoß gegen geltendes kommunales Haushaltsrecht darstellen. Entsprechende Beanstandungen durch den Bayer. Kommunalen Prüfungsverband (BKPV) im Rahmen der überörtlichen Rechnungsprüfung wären die zwangsläufige Folge bei Abweichungen von tarifvertraglichen Vorgaben. Auch weitergehende strafrechtliche Folgen für innerorganisatorische Entscheidungsträger könnten nicht ausgeschlossen werden.

 

Besonders schwierig gestaltet sich die Gewinnung von Fachkräften aktuell in den sozialen Berufen (Kinderpfleger, Erzieher, Sozialpädagogen), in den technischen Berufen (Techniker, Ingenieure) sowie im IT-Bereich. Im sozialen Bereich haben die Tarifparteien zwischenzeitlich neben deutlich verbesserten Eingruppierungsregelungen auch mit einer eigenen Entgelttabelle auf diese Situation reagiert, um die Attraktivität dieser Berufsfelder nachhaltig zu erhöhen. Im technischen sowie im IT-Bereich wurden mit der Einführung der neuen Entgeltordnung zum TVöD/VKA ab 01.01.2017 auch die Eingruppierungsregelungen deutlich verbessert, auf eine eigentlich notwendige, eigene Entgelttabelle für diese Berufsfelder konnten sich die beteiligten Tarifpartner allerdings bislang weder verständigen, noch ist ein solcher Schritt für die nächsten Jahre zu erwarten. Im Bereich der Eingruppierungen schöpft die Stadt Ansbach den tarifvertraglich gesetzten Rahmen nach entsprechenden Einwertungsüberprüfungen durch den BKPV bereits im zulässigen Maße aus. Auch wird versucht, im Rahmen der bestehenden fachlichen, personellen und räumlichen Möglichkeiten durch eigene Ausbildung und Weiterqualifizierung das erforderliche Personal im technischen Bereich zu generieren. Soweit dies gelingt, besteht aber auch durch die vor Ort herrschende Konkurrenzsituation zu anderen Behörden bzw. zum privatwirtschaftlichen Arbeitsmarkt die Gefahr der Abwerbung. Während im Bereich der Techniker sowie bei den IT-Fachkräften bislang freie Stellen regelmäßig -wenn auch zum Teil erst nach wiederholter externer Ausschreibung und damit verbundener zeitlicher Verzögerung- besetzt werden konnten, gelingt dies im Ingenieurbereich des Baureferats zusehends weniger. So sind aktuell sowohl im Amt für Stadtentwicklung und Klimaschutz (Amt 30) als auch im Hochbau- und Bauordnungsamt (Amt 31) jeweils eine Ingenieurstelle trotz zwischenzeitlich mehrfacher externer Ausschreibung bzw. Dauerausschreibung unbesetzt. Neben einer erhöhten Arbeitsbelastung für das vorhandene Personal führt diese Situation dazu, dass vermehrt erforderliche Aufgabenstellungen in diesem Bereich nicht mehr abgearbeitet werden können, was sich in zum Teil erheblichen Haushaltsausgaberesten im investiven Teil des städtischen Haushalts niederschlägt. Auch wiederholte Kritik seitens der Öffentlichkeit sowie der gewählten kommunalen Mandatsträger bezüglich der teils erheblich verzögerten Abarbeitung beschlossener Maßnahmen zeigt deutlich den bestehenden Handlungsbedarf.

 

Nachdem seitens der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), deren Mitglied der KAV Bayern ist, ein entsprechender Handlungsbedarf anerkannt war, wurde in den Jahren 2011 bzw. 2018 eine Arbeitgeberrichtlinie zur Gewinnung und zur Bindung von Fachkräften, insbesondere auf dem Gebiet der Informationstechnik und von Ingenieurinnen und Ingenieuren (Fachkräfte–RL) beschlossen. Gegen eine Anwendung dieser Richtlinie im Bereich der Stadt Ansbach sprachen in der Vergangenheit insbesondere aber

 

-        die Beschränkung möglicher finanzieller Zusatzanreize auf Einzelpersonen (hier war insbesondere von Unzufriedenheit innerhalb der Beschäftigtengruppe auszugehen)

sowie

-        die zeitliche Beschränkung einer Zulagengewährung (zunächst auf fünf und später auf zehn Jahre).

 

Zwischenzeitlich hat die Mitgliederversammlung der VKA bzw. der Hauptausschuss des KAV Bayern auf die vorgenannten Schwachpunkte der Fachkräfte–RL reagiert und zunächst mit Beschluss vom 09.07.2019 die Ausdehnung auf abgeschlossene Gruppen von Beschäftigten zugelassen sowie mit Beschluss vom 12.11.2021 die zeitliche Begrenzung der Zulagengewährung faktisch aufgehoben. Die aktuelle Beschlusslage der VKA bzw. des KAV Bayern zur Fachkräfte–RL stellt sich somit wie folgt dar:

 

a.         Fachkräfte-RL der VKA vom 11.11.2011 in der Beschlussfassung vom 17.04.2018:

 

            Soweit es zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von Fachkräften mit einschlägiger Fachhochschul- oder wissenschaftlicher Hochschulbildung gemäß der Nummern 3 und 4 der grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) der Anlage 1 zum TVöD–Entgeltordnung (VKA) insbesondere im IT-Bereich sowie bei Ingenieurinnen und Ingenieuren (m/w/d) im begründeten Einzelfall notwendig ist, können Mitglieder der Mitgliedsverbände die nachfolgenden Regelungen für den Geltungsbereich des TVöD anwenden. In den Entgeltgruppen 9a bis 15 TVöD kann neu eingestellten Fachkräften im begründeten Einzelfall zu dem ihnen zustehenden Tabellenentgelt für den Zeitraum von längstens fünf Jahren eine Fachkräftezulage von monatlich bis zu 1.000,-€ (brutto) gezahlt werden. Bis zu einer Gesamtdauer von zehn Jahren ist die ein- oder mehrmalige Verlängerung der Gewährung der Fachkräftezulage möglich. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Fachkräftezulage gemäß § 24 Abs. 2 TVöD anteilig. Künftige Entgelterhöhungen werden auf die Fachkräftezulage nicht angerechnet; ihre Höhe ändert sich damit während des Gewährungszeitraums nicht. Besteht die Notwendigkeit, der bevorstehenden Abwanderung einzelner Beschäftigter aus ihrem Bereich entgegenzuwirken, kann die Fachkräftezulage entsprechend gewährt werden.

 

b.         Beschluss des Hauptausschusses des KAV Bayern vom 09.07.2019 zur erweiterten Anwendung und Auslegung u.a. der Fachkräfte-RL:

 

            Für die Umsetzung der Arbeitgeberrichtlinie der VKA zur Gewinnung und Bindung von Fachkräften, insbesondere auf dem Gebiet der Informationstechnik und von Ingenieuren, (Fachkräfte-RL) vom 11.11.2011 in der Fassung vom 17.04.2018 kann ein Einzelfall auch für Gruppen von Beschäftigten gegeben sein, sofern es sich um

 

-        vom Konkurrenzdruck wegen starker Nachfrage und fehlendem Arbeitskräfteangebot auf dem Arbeitsmarkt betroffene Beschäftigungsgruppen

oder

-        um ein gegenüber dem privaten lokalen Arbeitsmarkt erheblich nachteiliges Entgeltniveau

 

handelt. Der Bedarf kann auch vorsorglich festgestellt werden. In der Personalakte sind gegebenenfalls durch Verweis auf einen einschlägigen Gremienbeschluss die Voraussetzungen zu dokumentieren.

 

c.         VKA-Beschluss vom 12.11.2021 zur Anpassung der Fachkräfte-RL:

 

Die Fachkräfte-RL der VKA wird in folgenden Punkten modifiziert:

 

-        Verlängerung der grundsätzlichen Geltungsdauer bis 31.12.2027,

-        Aufhebung der Begrenzung der Gewährungsgesamtdauer von zehn Jahren,

-        die Gewährung der Zulage soll zwar weiterhin grundsätzlich jeweils auf zehn Jahre begrenzt sein, eine jederzeitige Verlängerung ist aber möglich.

 

Übertragen auf die Situation bei der Stadt Ansbach schlägt die Personalverwaltung aufgrund des festgestellten Handlungsbedarfs nachfolgendes Modell zur Umsetzung vor:

 

1.         Zur Gewinnung von neuen sowie zur Bindung von bereits vorhandenen Fachkräften im IT- sowie im Ingenieur-Bereich der Entgeltgruppen 9a bis 15 TVöD, die über eine für die Tätigkeit erforderliche, einschlägige Fachhochschul- oder wissenschaftliche Hochschulausbildung verfügen, gewährt die Stadt Ansbach ab 01.10.2022 eine Fachkräftezulage.

 

2.         Die Fachkräftezulage wird gestaffelt nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit bei der Stadt Ansbach wie folgt gewährt:

 

·      Betriebszugehörigkeit bis zu zwei Jahre:                                250,-€/mtl. (brutto),

·      Betriebszugehörigkeit zwischen zwei und vier Jahren:        500,-€/mtl. (brutto),

·      Betriebszugehörigkeit zwischen vier und sechs Jahren:     750,-€/mtl. (brutto),

·      Betriebszugehörigkeit von mehr als sechs Jahren:           1.000,-€/mtl. (brutto).

 

Bei neueingestellten Fachkräften im Sinne der Ziff. 1 können Vordienstzeiten bei öffentlichen Arbeitgebern, die den TVöD anwenden, ganz oder teilweise angerechnet werden. Bei teilzeitbeschäftigten Fachkräften im Sinne der Ziff. 1 erfolgt eine anteilige Gewährung der Fachkräftezulage nach Maßgabe des § 24 Abs. 2 TVöD.

 

3.         Die Gewährung der Fachkräftezulage wird im Einzelfall auf höchstens zehn Jahre begrenzt; eine erneute Gewährung ist nach entsprechender Einzelfallentscheidung möglich.

 

Im aktuellen Stellenplan der Stadt Ansbach sind derzeit insgesamt 20 Planstellen (19 im Bau, eine im IT-Bereich), die in diesen Bereich fallen, davon sind 18 mit Tarifbeschäftigten besetzt, die die unter obiger Ziff. 1 aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Der zusätzliche finanzielle Gesamtaufwand würde ca. 295.000,- €/Jahr betragen. Der im Haushaltsjahr 2022 noch anfallende Aufwand (ca. 72.500,-€) kann im Rahmen des Sammelrings 900 (Personalausgaben) gedeckt werden. Für die Folgejahre wären im Falle einer Beschlussfassung entsprechende Ansätze vorzusehen.

 

Die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Einführung einer Fachkräftezulage im IT- und Ingenieurbereich obliegt gemäß § 2 Nr. 12 GeschOStR dem Stadtrat nach entsprechender Vorberatung durch den Personalausschuss. Nachdem eine Fachkräftezulage künftig nicht nur im Einzelfall, sondern für Beschäftigtengruppen eingeführt werden soll, ist das Mitbestimmungsrecht des Personalrates der inneren Verwaltung nach Art. 75 Abs. 4 Nr. 4 BayPVG (Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht) eröffnet.

 

Der Beschlussvorschlag der Verwaltung lautete:

 

1.         Zur Gewinnung von neuen sowie zur Bindung von bereits vorhandenen Fachkräften im IT- sowie im Ingenieur-Bereich der Entgeltgruppen 9a bis 15 TVöD, die über eine für die Tätigkeit erforderliche, einschlägige Fachhochschul- oder wissenschaftliche Hochschulausbildung verfügen, gewährt die Stadt Ansbach ab 01.10.2022 eine Fachkräftezulage.

 

2.         Es erfolgt eine Bedarfsfeststellung für die Gruppen der unter Ziff. 1 aufgeführten Fachkräfte entsprechend den Vorgaben im Beschluss des Hauptausschusses des KAV Bayern vom 09.07.2019.

 

3.         Die Fachkräftezulage wird gestaffelt nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit bei der Stadt Ansbach wie folgt gewährt:

 

·      Betriebszugehörigkeit bis zu zwei Jahre:                                250,-€/mtl. (brutto),

·      Betriebszugehörigkeit zwischen zwei und vier Jahren:        500,-€/mtl. (brutto),

·      Betriebszugehörigkeit zwischen vier und sechs Jahren:     750,-€/mtl. (brutto),

·      Betriebszugehörigkeit von mehr als sechs Jahren:           1.000,-€/mtl. (brutto).

 

Bei neueingestellten Fachkräften im Sinne der Ziff. 1 können Vordienstzeiten bei öffentlichen Arbeitgebern, die den TVöD anwenden, ganz oder teilweise angerechnet werden. Bei teilzeitbeschäftigten Fachkräften im Sinne der Ziff. 1 erfolgt eine anteilige Gewährung der Fachkräftezulage nach Maßgabe des § 24 Abs. 2 TVöD.

 

4.         Die Gewährung der Fachkräftezulage wird im Einzelfall auf höchstens zehn Jahre begrenzt; eine erneute Gewährung ist nach entsprechender Einzelfallentscheidung möglich.

 

 

Im Nachgang zur letzten Sitzung des Personalausschusses sind verschiedene Vorschläge und Meinungen eingegangen.

 

Anschließend trägt Herr Steinhäuser folgenden alternativ erstellten Beschlussvorschlag vor:

 

1.         Zur Gewinnung von neuen sowie zur Bindung von bereits vorhandenen Fachkräften im IT- sowie im Ingenieur-Bereich der Entgeltgruppen 9a bis 15 TVöD, die über eine für die Tätigkeit erforderliche, einschlägige Fachhochschul- oder wissenschaftliche Hochschulausbildung verfügen, gewährt die Stadt Ansbach ab 01.10.2022 eine Fachkräftezulage.

 

2.         Es erfolgt eine Bedarfsfeststellung für die Gruppen der unter Ziff. 1 aufgeführten Fachkräfte entsprechend den Vorgaben im Beschluss des Hauptausschusses des KAV Bayern vom 09.07.2019.

 

3.         Die Fachkräftezulage wird gestaffelt nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit bei der Stadt Ansbach wie folgt gewährt:

 

Ÿ Betriebszugehörigkeit bis zu zwei Jahre: 300,-€/mtl. (brutto),

Ÿ Betriebszugehörigkeit zwischen zwei und vier Jahren: 600,-€/mtl. (brutto).

 

Bei neueingestellten Fachkräften im Sinne der Ziff. 1 können Vordienstzeiten bei öffentlichen Arbeitgebern, die den TVöD oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwenden, ganz oder teilweise angerechnet werden. Bei teilzeitbeschäftigten Fachkräften im Sinne der Ziff. 1 erfolgt eine anteilige Gewährung der Fachkräftezulage nach Maßgabe des § 24 Abs. 2 TVöD.

 

4.         Die Gewährung der Fachkräftezulage wird im Einzelfall auf höchstens vier Jahre begrenzt; eine erneute Gewährung ist erst nach erneuter Beschlussfassung durch den Personalausschuss bzw. Stadtrat möglich.

 

 

Herr Meyer schlägt vor, dass nicht monetäre Zuwendungen wie z.B. Dienstfahrräder, ÖPNV usw. gestärkt werden sollen.

 

Herr Dr. Kupser stellt den Antrag, die Höhe der Zulage in zwei Stufen zu regeln: bis vier Jahre Betriebszugehörigkeit 300 € mtl./brutto und ab dem 5. Jahr 500 € mtl./brutto.

 

Herr Porzner folgt dem alternativen Beschlussvorschlag und den Vorschlägen von Herrn Meyer und Herrn Dr. Kupser zur Stärkung der Attraktivität der Stadt Ansbach nicht nur für bestimmt Gruppe.

 

Er stellt den Antrag, dass mit den restlichen Mitteln in Höhe von 135.000 € Maßnahmen angeboten werden, die die Stadt insgesamt als Arbeitgeber attraktiver macht, z.B. die Förderung des betrieblichen Gesundheitsmanagements. Die Leistungen sollten allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Verfügung stehen.

 

Es folgt eine kurze Sitzungsunterbrechung zur Meinungsbildung.

 

Die Sitzung wird weitergeführt.

 

Herr Dr. Kupser zieht seinen Antrag zurück.

 

OB Deffner lässt über die einzelnen Beschlussvorschläge abstimmen.

 

Beschlussvorschlag der Verwaltung:

 

Abstimmungsergebnis: JA  10…NEIN  23

Mehrheitlich abgelehnt

 

 


Alternativ-Beschlussvorschlag:

 

1.         Zur Gewinnung von neuen sowie zur Bindung von bereits vorhandenen Fachkräften im IT- sowie im Ingenieur-Bereich der Entgeltgruppen 9a bis 15 TVöD, die über eine für die Tätigkeit erforderliche, einschlägige Fachhochschul- oder wissenschaftliche Hochschulausbildung verfügen, gewährt die Stadt Ansbach ab 01.10.2022 eine Fachkräftezulage.

 

2.         Es erfolgt eine Bedarfsfeststellung für die Gruppen der unter Ziff. 1 aufgeführten Fachkräfte entsprechend den Vorgaben im Beschluss des Hauptausschusses des KAV Bayern vom 09.07.2019.

 

3.         Die Fachkräftezulage wird gestaffelt nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit bei der Stadt Ansbach wie folgt gewährt:

 

Ÿ Betriebszugehörigkeit bis zu zwei Jahre: 300,-€/mtl. (brutto),

Ÿ Betriebszugehörigkeit zwischen zwei und vier Jahren: 600,-€/mtl. (brutto).

 

Bei neueingestellten Fachkräften im Sinne der Ziff. 1 können Vordienstzeiten bei öffentlichen Arbeitgebern, die den TVöD oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwenden, ganz oder teilweise angerechnet werden. Bei teilzeitbeschäftigten Fachkräften im Sinne der Ziff. 1 erfolgt eine anteilige Gewährung der Fachkräftezulage nach Maßgabe des § 24 Abs. 2 TVöD.

 

4.         Die Gewährung der Fachkräftezulage wird im Einzelfall auf höchstens vier Jahre begrenzt; eine erneute Gewährung ist erst nach erneuter Beschlussfassung durch den Personalausschuss bzw. Stadtrat möglich.