Tagesordnungspunkt

TOP Ö 8: Insoweit erfahrene Fachkraft im Amt für Familie und Jugend; Abschluss eines Honorarvertrages

BezeichnungInhalt
Sitzung:20.07.2022   JHA/002/2022 
Beschluss:Einstimmig beschlossen.
Vorlage:  12/041/2022 
DokumenttypBezeichnungAktionen
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Frau Kilian führt aus, dass nach § 8b Abs. 1 SGB VIII Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen, bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft haben. Aufgrund des Kinder- und Jugendschutzgesetzes (KJSG) sind künftig auch die spezifischen Schutzbedürfnisse von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung zu berücksichtigen (§§ 8a Abs. 4 Satz 2, 8b Abs. 3 SGB VIII).

 

Die insoweit erfahrene Fachkraft berät die fallverantwortliche Fachkraft (Person, die als Bezugsperson des Kindes Anhaltspunkte für seine Gefährdung wahrgenommen hat) in prozessorientierter und kooperativer Form. Sie vermittelt den Ratsuchenden u.a. Fachwissen zu Risiko- und Schutzfaktoren sowie Erscheinungsformen und Folgen von Kindeswohlgefährdungen. In diesem Zusammenhang informiert und berät sie auch über geeignete Hilfe- und Schutzmöglichkeiten für das Kind.

 

Eine weitere Hauptaufgabe der insoweit erfahrenen Fachkraft ist die Prozessbegleitung, indem sie die Ratsuchenden unterstützt, die Fakten, Hinweise und Handlungsschritte zu strukturieren und auf die Beachtung des rechtlichen Rahmens verweist.

 

Die insoweit erfahrene Fachkraft leistet keine konkrete Fallarbeit, sondern bietet vielmehr eine unterstützende Beratung an, um so mögliche Unsicherheiten sowie Überforderungen und daraus resultierende Fehleinschätzungen der fallzuständigen Fachkraft reduzieren zu können. Die fachliche Verantwortung bleibt über den gesamten Beratungsprozess hinweg bei der fallverantwortlichen Fachkraft.

Die insoweit erfahrene Fachkraft kann durch die Beratungstätigkeit die Kosten der Jugendhilfe senken. Durch präventive Beratungsangebote bzw. eine frühe Skalierung der Problemlage, wird die Dynamik der Konflikte und Problemlagen herausgearbeitet und eine ziel- und passgenaue Hilfeform für die Familien früher empfohlen, so dass sich auch die Hilfedauer verkürzen kann.

 

Es können nur Fachkräfte als insoweit erfahrene Fachkräfte tätig sein, „die sich für diese Aufgabe nach ihrer Persönlichkeit eignen und eine dieser Aufgabe entsprechende Ausbildung erhalten haben“ (§ 72 Abs. 1 SGB VIII).

 

Als insoweit erfahrene Fachkräfte haben bislang Frau Böllet und Herr Querndt von der KoKi der Stadt Ansbach fungiert. Aufgrund der steigenden Arbeitsbelastungen in der KoKi und der Tatsache, dass bezüglich der SGB VIII Reform nun auch Weiterbildungen zum Thema Inklusion erforderlich sind, soll die Aufgabe an eine externe geeignete Fachkraft im Rahmen eines Honorarvertrages übertragen werden. Als weitere insoweit erfahrene Fachkraft soll eine interne Mitarbeiterin mit langjähriger Erfahrung von der Honorarkraft geschult werden.

 

Auf Nachfrage von Frau Stein-Hoberg teilt Frau Kilian mit, dass im Jahr 2021 insgesamt 14 Fälle von der KoKi der Stadt Ansbach betreut wurden.


Beschluss:

 

Der Jugendhilfeausschuss stimmt dem Abschluss des Honorarvertrages bezüglich der Beauftragung einer insoweit erfahrenen Fachkraft zu. Die Ausgaben für die insoweit erfahrene Fachkraft sind über HHst. 01.4525.7605 (Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz) gedeckt.