Tagesordnungspunkt

TOP Ö 4: Vorstellung des Fachbereichs Beistandschaften/Vormundschaften/Pflegschaften des Amtes für Familie und Jugend

BezeichnungInhalt
Sitzung:20.07.2022   JHA/002/2022 
Beschluss:Dient zur Kenntnis.
Vorlage:  12/037/2022 
DokumenttypBezeichnungAktionen
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Herr Schmidt und Frau Schüttler stellen sich und das Aufgabengebiet vor. Dieses umfasst die Beistandschaft, Beurkundungen, Amtsvormundschaften, Amtspflegschaften und das Führen eines Sorgeregisters.

 

Herr Schmidt führt weiter aus, dass Beratung und Unterstützung zu den Aufgaben der Beistandschaft zählen. Im Rahmen von Beratung und Unterstützung hat das Jugendamt nach Geburt eines Kindes, den nicht verheirateten Müttern Beratung und Unterstützung anzubieten. Dies gelte insbesondere für die Bereiche der Vaterschaftsfeststellung und die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.

 

Die Beistandschaft ist ein kostenloses Angebot des Jugendamtes und wird auf Antrag des Elternteils eingerichtet, dass mit dem Kind zusammenlebt. Die Beistandschaft ist freiwillig und kann jederzeit vom Antragssteller beendet werden. Ansonsten endet die Beistandschaft mit Volljährigkeit.

 

Die Vaterschaftsfeststellung ist in den meisten Fällen kein Problem. Der Beistand nimmt hierzu Kontakt zu dem von der Mutter benannten Vater auf. Sollte sich der Vater unsicher sein, kann er einen Vaterschaftstest durchführen lassen. Sollte es nicht zu einer freiwilligen Anerkennung der Vaterschaft kommen, erhebt der Beistand im Namen des Kindes eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft.

 

Bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen wird als erstes die Unterhaltshöhe berechnet. Dazu werden persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen überprüft. Der Beistand sorgt für die Festsetzung des Unterhaltsanspruches in vollstreckbarer Form, kümmert sich um die Durchsetzung des festgesetzten Unterhaltsanspruches und kontrolliert die Zahlungseingänge. Derzeit bestehen 439 Beistandschaften.

 

Für bestimmte Willenserklärungen verlangt das Gesetz die Einhaltung einer bestimmten Form, damit sie wirksam sind. Beurkundungen können nur von Stellen durchgeführt werden, die hierzu von Gesetz ermächtigt wurden. Eine davon ist das Jugendamt. Dabei ist eine persönliche Vorsprache zwingend erforderlich. Die Beurkundungen sind kostenfrei und neutral durchzuführen. Es können z.B. Vaterschaftsanerkennungen, Sorgeerklärungen und Unterhaltsverpflichtungen beim Jugendamt beurkundet werden. Insgesamt gab es 2021 266 Beurkundungen.

 

Frau Schüttler erklärt die Bereiche Vormundschaften und Pflegschaften sowie Sorgerechtsregister und schriftliche Auskunft über die Alleinsorge hieraus.

 

Ein Minderjähriger erhält einen Vormund wenn er nicht unter elterliche Sorge steht oder wenn die Eltern zur Vertretung des Minderjährigen nicht berechtigt sind, eine Minderjährige ein Kind bekommt oder eine Kindeswohlgefährdung vorliegt. Ein Vormund übt dann alle Teile der elterlichen Sorge aus, während ein Pfleger nur Teile des Sorgerechts übertragen bekommt. Vormund oder Pfleger können ein ehrenamtlicher Vormund, ein Vereinsvormund, ein Berufsvormund oder das Jugendamt als Amtsvormund sein. Aufgabe eines Vormunds oder Pflegers sind die Ausübung der Personen- und Vermögenssorge seines Mündels und dessen gesetzliche Vertretung zum Wohle und im Interesse des Minderjährige. Er übernimmt dabei die Rechte und Pflichten der leiblichen Eltern. Der Vormund oder Pfleger ist auch Anlaufstelle für den Minderjährigen bei jeglichen Fragen oder Problemen. Gemäß § 1793 Abs. 1 a BGB ist pro Monat ein persönlicher Kontakt gesetzlich vorgeschrieben. Aktuell betreuen im Amt für Familie und Jugend der Stadt Ansbach zwei Mitarbeiter insgesamt 8 Vormundschaften und 20 Ergänzungspflegschaften.

 

Frau Schüttler führt weiter aus, dass das die elterliche Sorge für ein Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, grundsätzlich der Mutter alleine zusteht. Möchten die Eltern das Sorgerecht gemeinsam ausüben, können sie z.B. beim Jugendamt eine Sorgeerklärung abgeben. Alle Jugendämter sind verpflichtet, ein sog. Sorgerechtsregister über die abgegebenen Sorgeerklärungen und über gerichtliche Entscheidungen, die das Sorgerecht betreffen, zu führen. Im Jahr 2021 wurden 288 Eintragungen in das Sorgerechtsregister des Amtes für Familie und Jugend der Stadt Ansbach vorgenommen und insgesamt 138 schriftliche Auskünfte über die Alleinsorge aus dem Sorgerechtsregister erteilt.

 

Frau Kilian gibt bekannt, dass die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts zum 01.01.2023 in Kraft tritt. Durch die Reform wird nun ausdrücklich die Erziehungsverantwortung des Vormundes und das Verhältnis zwischen dem Vormund und der Pflegeperson geregelt. Der/die Vormund:in hat die Pflicht z.B. das Recht der Kinder und Jugendlichen auf Förderung der Entwicklung und auf Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit umzusetzen. Durch die Reform wird zudem ein Gesamtvormundschaftssystem geschaffen.

 

Kernpunkte und Auswirkungen auf die Arbeit im Jugendamt sind u.a. eine stärkere Orientierung der Eignung und Auswahl des Vormundes am Kind zu schaffen. Künftig stehen der Wille des Kindes, seine familiären Beziehungen, seine persönlichen Bindungen, sein religiöses Bekenntnis und sein kultureller Hintergrund an erster Stelle.

 

Die größte Auswirkung der Reform des Vormundschaftsrechts auf die Arbeit im Amt für Familie und Jugend hat die Vorgabe, dass die Aufgaben der Beistandschaft/Beurkundungen und Vormundschaft funktionell, organisatorisch und personell von den übrigen Aufgaben des Jugendamtes zu trennen sind. Bislang wurden diese Aufgaben auf Mischarbeitsplätzen wahrgenommen. Das in diesem Fachbereich vorhandene Personal muss daher umorganisiert werden. Ziel ist die personelle, funktionale und organisatorische Trennung der Vormundschaft von den anderen Aufgabengebieten und Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs durch entsprechende Vertretungsmöglichkeiten. Es wird mit einem personellen Mehrbedarf gerechnet.

 

Herr OB Deffner bedankt sich für die ausführliche Vorstellung des Fachbereichs und das Engagement.

 

Auf Nachfrage erklärt Herr Schmidt, dass auch Väter eine Beistandschaft beantragen können.