Tagesordnungspunkt

TOP Ö 4: Aufstellungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. Ne 6 "Windenergieanlage Strüth"

BezeichnungInhalt
Sitzung:18.07.2022   BA/007/2022 
Beschluss:Einstimmig beschlossen.
Vorlage:  30/076/2022 

Im Vorfeld stellt Herr Oberbürgermeister Deffner fest, dass Herr Sauerhammer gem. Art 49 der Gemeindeordnung von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen ist. Dagegen erhebt sich kein Widerspruch.

 

Frau Heinlein stellt den Aufstellungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. Ne 6 „Windenergieanlage Strüth“ vor.

 

 

1. Anlass und Erfordernis der Planung

 

Der Stadtrat hat in der Sitzung vom 22.02.2022 einen Grundsatzbeschluss zu Windkraftanlagen im Stadtgebiet mit folgenden Inhalt gefasst:

 

„Der Stadtrat unterstützt die regenerative Energieversorgung durch Windkraft auf dem Ansbacher Stadtgebiet über das aktuell bestehende Ausmaß hinaus. Er spricht sich grundsätzlich für eine Änderung der bislang geltenden bauleitplanerischen Rahmenbedingungen aus. Sofern öffentlich-rechtliche Regelungen nicht entgegenstehen, soll der derzeit geltende Mindestabstand von 800m zu gemischten Bauflächen unterschritten und die Anlagenhöhe von 180m auf künftig bis zu 200m erhöht werden können.

Der Stadtrat beschließt, dass ausschließlich Windkraftanlagen mit Planungsrecht zugelassen werden sollen, welche einer überwiegenden finanziellen Beteiligung der betroffenen Bürger zugänglich sind. Dies ist im Zuge der Schaffung des Planungsrechts (vorhabenbezogener Bebauungsplan) vertraglich abzusichern.“

 

Am 16.05.2022 ist bei der Verwaltung ein Antrag auf Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens gemäß § 12 Abs. 2 Baugesetzbuch eingegangen. Dieser Antrag wurde mit weiteren Schriftstücken vom 23.06.2022 ergänzt.

 

Geplant ist die Errichtung und der Betrieb von einer Bürger-Windenergieanlage auf Forst- und landwirtschaftlichen Flächen durch den Vorhabenträger. Das Vorhaben wird ausschließlich als Bürgerprojekt umgesetzt. Die Windenergieanlage soll eine geplante Nutzungsdauer von 20 Jahren haben. Eine Vorabstimmung mit dem Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr bezüglich der Betroffenheit militärischer Belange hat ergeben, dass die mögliche Bauhöhe der Windenergieanlage maximal 670 m ü NN betragen darf. Dies entspricht einer Anlagenhöhe von ca. 183 m.

 

2. Planinhalte und Festsetzungen

Als Art der baulichen Nutzung soll eine Sondergebietsfläche mit einer Zweckbestimmung für Anlagen zur Nutzung von Windenergie festgesetzt werden (§ 11 Abs. 2 BauNVO). Die straßenmäßige Erschließung wird über die Flur- und Feldwege und die Ortsverbindungsstraße gesichert.

 

3. Verfahren

Das Instrument zur Schaffung des Planungsrechts wird ein vorhabenbezogener Bebauungsplan sein. Ein entsprechender Antrag auf Aufstellung von Seiten des Vorhabenträgers liegt vor.

Gleichzeitig soll der Flächennutzungsplan geändert werden. Der Beschluss zur Änderung des Flächennutzungsplans wird gesondert gefasst.

Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans erfolgt im Regelverfahren.

 

Es werden ein Umweltbericht und eine spezielle artenschutzrechtliche Untersuchung (saP) erstellt. Die spezielle artenschutzrechtliche Untersuchung wurde bereits durch den Vorhabenträger in Auftrag gegeben.

 

Im Rahmen des Verfahrens werden eine frühzeitige Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB und eine Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 2 BauGB), sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt.

Vor Abschluss eines Durchführungsvertrages sind bereits folgende grundlegende Vereinbarungen abgestimmt:

 

Der Vorhabenträger verpflichtet sich,

 

1. auf der Grundlage des mit der Stadt Ansbach abgestimmten Vorhaben- und Erschließungsplans, das Vorhaben einschließlich zugehöriger Erschließungsmaß-nahmen in der festgelegten Form und Frist zu realisieren.

 

2. zur vollständigen Übernahme der Planungs- und Erschließungskosten. Hierzu gehören u. a. die Umweltprüfung gem. BauGB und alle für die Planung erforderlichen Gutachten. Die erforderlichen Gutachten werden in Absprache mit dem Vorhabenträger von der Stadt Ansbach vergeben. Die Kosten dafür werden dem Vorhabenträger von der Stadt Ansbach in Rechnung gestellt. Für Planungsaufgaben, die von der Stadt Ansbach im Rahmen des Bauleitplanverfahrens getätigt werden, wird eine Vergütung in Höhe von 6.000,- € fällig. Diese wird nach Inkrafttreten des Bebauungsplans in Rechnung gestellt.

 

3. die zur Durchführung des Verfahrens und zur Realisierung des Vorhabens erforderlichen Regelungen durch Abschluss eines Durchführungsvertrages vor dem Satzungsbeschluss zu treffen.

 

Dem Vorhabenträger ist bekannt,

 

1. dass die Stadt Ansbach Planungsinhalte nicht verbindlich zusagen kann. Es besteht (gem. §1 Abs. 3 Satz 2 BauGB) kein Anspruch auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Der Vorhabenträger verzichtet auf jegliche Schadensersatzansprüche für den Fall des Abbruchs des Bauleitplanverfahrens.

 

2. dass die Stadt Ansbach den vorhabenbezogenen Bebauungsplan (gem. §12 Abs. 6 BauGB) aufheben soll, wenn der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der vereinbarten Frist durchgeführt wird. Aus der Aufhebung können Ansprüche gegen die Stadt nicht geltend gemacht werden.

 

Herr Oberbürgermeister Deffner dankt Herrn Sauerhammer, welcher das Projekt maßgeblich initiiert hat. Herr Oberbürgermeister Deffner erklärt, dass die 10h-Regelung kein Problem darstellt und betont, dass eine Beteiligung der Bevölkerung gewünscht ist und damit auf die kommunale Ebene verlagert wurde.

 

Aus dem Gremium wird angemerkt, ob der Bau eines über 200-Meter hohen Windrades möglich ist, sofern die Flugsicherung dieses nachträglich noch genehmigen würde, obwohl jetzt der Bau des 183-Meter Windrad beschlossen wird.

 

Frau Heinlein erklärt, dass diese Stellungnahme nicht abgewogen werden kann. Sofern militärische Belange gegen ein 200-Meter-Windrad oder mehr bestehen, ist ein Bau für diese Höhe ausgeschlossen. Falls es eine Möglichkeit gibt, dass die beteiligten Stellen ihre Einschätzung ändern, kann dies im weiteren Verfahren berücksichtigt werden.

 

 


Beschluss:

 

Der Bauausschuss empfiehlt dem Plenum folgenden Beschluss zu fassen:

 

Es wird die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans VEP Ne 6 „Windkraftanlage Strüth“ mit dem im Entwurf des Planes vom 30.06.2022 festgelegten Geltungsbereich beschlossen.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, mit Hilfe eines geeigneten Planungsbüros die Unterlagen für die frühzeitige Beteiligung vorzubereiten, dem Gremium zur Beratung vorzulegen und den Durchführungsvertrag auszuarbeiten.