Tagesordnungspunkt

TOP Ö 11: Einführung einer Gewerbesteuerhebesatzsatzung

BezeichnungInhalt
Sitzung:20.09.2022   HFWA/008/2022 
Abstimmung: Ja: 8, Nein: 8
Vorlage:  REF4/029/2022 

Herr Jakobs gibt bekannt, dass der Stadtrat im Zuge der Haushaltsberatungen für das Jahr 2022 intensiv über die Anpassung des Gewerbesteuerhebesatzes diskutiert hat. Der Haushalt 2022 wurde unter Zurückstellung der Beratungen hierzu beschlossen. Herr Oberbürgermeister Deffner hat dem Stadtrat erneute Beratungen im zweiten Quartal 2022 zugesagt.

 

Zielstellung war seinerzeit die Beratung unter Betrachtung der Jahresrechnung 2021 sowie eine rechtzeitige Festlegung des Hebesatzes, um eine Sicherheit bei den Haushaltsplanungen zu haben. Aufgrund der derzeitigen Personalsituation in der Kämmerei kann die Vorlage der Jahresrechnung im Stadtrat erst im September erfolgen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen werden, dass die Jahresrechnung 2021 nur bedingt aussagekräftig ist. Ursächlich sind erhebliche Haushaltsausgabe- und vor allem Haushaltseinnahmereste sowie weitere Einmaleffekte, die sich auf das Ergebnis auswirken werden.

 

Die Haushaltsplanung für das Jahr 2023 hat bereits begonnen. Mit Blick auf die vorgenannte Planungssicherheit sowie möglichst frühe Veranlagung und Bescheiderstellung ist weiterhin eine zeitnahe Festlegung des Hebesatzes sinnvoll.

 

Zu den wirtschaftlichen Rahmendaten:


Die Gewerbesteuereinnahmen 2021 (Plan: 15.923.400 € | Soll am 31.12.2021: 22.144.164,56 €) wie aber auch 2022 (Plan: 18.374.300 € | Soll am 13.09.2022: 25.809.289,14 €) sind gekennzeichnet durch erhebliche Einmaleffekte. So erfolgten Nachzahlungen abzgl. kleinerer Rückzahlungen (Δ Soll zu Steuerbetrag Veranlagungsjahr) für Vorjahre (2021: rund 5,6 Mio. €, 2022: rund 7,4 Mio. €), wohingegen glaubhaft avisierte Rückzahlungen in siebenstelliger Höhe bisher unterblieben sind, aber (mit Blick auf die gesamtwirtschaftliche Lage) weiterhin erwartet werden müssen. Zu berücksichtigen ist, dass die Steuerschätzung vom Mai 2022 besser ausfällt als die letzte Novemberschätzung

(2023: +3,1% à +3,6% | 2024: +6,5% à +6,8% | 2025: +6,1% à 5,6% | 2026: +3,4% à 3,4%).


Ausdrücklich
unberücksichtigt sind hierbei aber die Ukraine-Lage, das Steuer-entlastungsgesetz 2022 mit Energiepreispauschale und Kinderbonus 2022, das Corona-Steuerhilfegesetz IV, das AO-Änderungsgesetz sowie das Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz.


Die erhöhte Steuerschätzung wird eingetrübt durch einen Anstieg des Verbraucherpreisindex von 7,9% (im Monat August ggü. Vorjahresmonat, lt. DESTATIS Pressemitteilung Nr. 383 vom 13. September 2022). Die Bundesbank geht im Monatsbericht  August 2022 von einer Inflationsrate in der Größenordnung von 10% im Herbst aus.
Folglich ist auch im städtischen Haushalt mit erheblichen Teuerungen zu rechnen, die nicht durch die Zuwachsraten bei der Gewerbesteuer ausgeglichen werden können.

 

Es lässt sich weiter festhalten, dass die wirtschaftlichen Prognosen zunehmend risikobehaftet sind. Insbesondere die weltwirtschaftliche Lage beeinflusst in erheblichem und kaum vorhersehbarem Maße die weiteren Entwicklungen.

 

Neben diesen Unsicherheiten bestehen klar definierte und kaum zu minimierende Aufgaben für die Stadt Ansbach. Im Hochbaubereich sind in der langfristigen 10-jährigen Finanzplanung Ausgaben von rund 150 Mio. € avisiert. Hierzu zählen der Ausbau der Kindertagesstätten, der Ausbau der Ganztagsbetreuung inkl. anstehender Brandschutzsanierungen an Grundschulen, notwendige Brandschutzmaßnahmen an Gymnasien, die Generalsanierung der Berufs- und Wirtschaftsschule, die Baumaßnahmen an der historischen Gebäudesubstanz in der Innenstadt (Rathaus/Schrammhaus, Platensches Palais, Stadthaus), die Erneuerung des Betriebsamtes, die Schaffung eines Skateplatzes, die Erneuerung des Zeilberggeländes u.v.m.. Im Tiefbaubereich sind im gleichen Zeitraum Ausgaben von rund 75 Mio. € avisiert. Noch unberücksichtigt sind weitere unvorhergesehene Maßnahmen oder weitere Investitionen, die sich für den Klimaschutz ergeben können. Der Stadtrat hat eine von der Verwaltung vorgeschlagene Priorisierung beschlossen, die bereits jetzt in der Umsetzung zurückliegt. Neben der finanziellen ist auch die personelle Leistungsfähigkeit ein Engpass für eine sofortige und zeitnahe Umsetzung aller Maßnahmen.

 

Des Weiteren sind noch folgende haushaltsbeeinflussende Faktoren zu beachten:

 

Allen voran die Defizitentwicklung im Gesundheitssektor, wodurch ein höherer Trägerausgleich für ANregiomed wahrscheinlicher wird. Außerdem werden für die anstehenden Baumaßnahmen im Ansbacher Klinikum erhebliche Baukostenzuschüsse notwendig.
Ferner erbittet auch die Ansbacher Bäder- und Verkehrsgesellschaft (ABuV) Baukostenzuschüsse für die notwendige Sanierung des Aquella. Für die steigenden Aufwendungen im Bereich ÖPNV hat die ABuV zuletzt erhöhte Kapitaleinlagen in die

AVVH avisiert.


Neben den steigenden kommunalen Anteilen im Bereich der BayKiBiG-Förderung (aufgrund eines Anstiegs der Betreuungszahlen) sind in diesem Bereich auch steigende Tariflöhne im Sozial- und Erziehungsdienst zu finanzieren. Noch unklar ist die Finanzierung der laufenden Kosten für den Bereich der Ganztagsbetreuung an Grundschulen sowie für die an die Stadt Ansbach fallenden Betreuungsfälle im Zuge der Änderungen des Bundesteilhabegesetzes.

 

Flankierend zur Gewerbesteueranpassung hat die Kämmerei ein Haushaltskonsolidierungskonzept erstellt, welches in dieser Sitzung vorgestellt wird.

 

Die IHK hat am 03.08.2022 die Fraktionen des Stadtrates zu einer Gesprächsrunde eingeladen und hierbei vor allem auch auf mögliche schädlichen Auswirkungen einer Gewerbesteueranpassung hingewiesen. Hier ist beizupflichten, dass nach dem Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums Gemeinden zur Preisstabilität beitragen sollen.

 

Nachdem es sich bei der Gewerbesteuer nicht um eine umsatzabhängige Steuer, sondern um eine reine Gewinnsteuer handelt, sind Effekte auf die Preisstabilität allenfalls eigenkapitalmindernder Natur – da Unternehmen wirtschaftstheoretisch nicht Endverbraucher und damit Konsumenten darstellen. Inwieweit damit neue Investitionen gehemmt werden, ist angesichts der gesamtwirtschaftlichen Umstände (v.a. aufgrund der erheblichen, einer möglichen Gewerbesteueranpassung übersteigenden, Zinsmarktlage) schwer abschätzbar. Dagege stehende Personalkostensteigerungen für bspw. längere Wartezeiten bei der Zulassung von Fahrzeugen dürften bei KFZ-Händlern entsprechende steuerliche Mehraufwendungen vermutlich erheblich übertreffen.

 

Ohnehin sind viele Unternehmen, insbesondere Einzelunternehmer, bis zu einem Hebesatz von 400% nicht betroffen (§35 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Zuletzt wurde daher eine Anpassung des Hebesatzes auf 400% diskutiert.

 

Derzeit sind bei der Stadt Ansbach 4.462 Steuerfälle veranlagt, von denen 2.076 (=44%) derzeit keine Gewerbesteuer zahlen – entweder, weil diese nicht mehr aktiv sind oder aber auch weil bspw. Gewerbeerträge unterhalb der Freibetragsgrenze von 24.500 € liegen.

 

Von den 2.386 Zahlfällen sind 982 Unternehmen (=42%) natürliche Personen. Diese unterliegen der Einkommensteuer und können daher die Gewerbesteuer bis zu einem Hebesatz von 400% wieder von der Einkommensteuer absetzen. Damit wären diese Unternehmen von einer Gewerbesteuerhebesatzanpassung netto nicht betroffen, sondern es würden lediglich dem Freistaat Mittel entzogen.

 

Die Ansbacher Unternehmen erwirtschaften nach vorgenommenen Auswertungen im Durchschnitt einen (steuerlich zu berücksichtigenden) Gewinn von rund 34.000 €. Dies bedeutet für Kapitalgesellschaften bei einem Hebesatz 380% eine Gewerbesteuerzahllast von 4.522 € die bei 400% auf 4.760 € ansteigen würde (+238 €/a). Bei Personengesellschaften würde es zu einem Anstieg von 1.262 auf 1.328 € (+66€) kommen. Je mehr/weniger Gewinn ein Unternehmen erwirtschaftet, desto niedriger/höher fällt die steuerliche Belastung aus.

 

Abschließend wird auf die Erläuterungen der Kämmerei im Rahmen der Haushaltsberatungen für das Jahr 2022 verwiesen, bei denen bereits umfangreich auf Chancen wie auch Risiken einer Gewerbesteueranpassung eingegangen wurde.


Beschluss:

 

Alternative A:

 

Die beigefügte Gewerbesteuerhebesatzsatzung (Entwurf vom 13.06.2022) mit einem Hebesatz von 400 % mit Wirkung zum 01.01.2023 wird beschlossen.

 

Der beigefügte Entwurf ist Bestandteil dieses Beschlusses.

 

Abstimmungsergebnis: Ja 8 Nein 8

 

Alternative B:

 

Die Verwaltung wird beauftragt im Rahmen der Haushaltsberatungen für das Jahr 2023 weiter mit einem Gewerbesteuerhebesatz von 380% zu planen.

 

Es ergeht keine Empfehlung an den Stadtrat.

 

Abstimmungsergebnis: Ja 8 Nein 8

 

 

Bei Stimmengleichheit abgelehnt.