Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 28.06.2022 SR/006/2022 |
Beschluss: | Einstimmig beschlossen. |
Vorlage: | 30/071/2022 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Vorlage 279 KB | ||
B13_D5_Dachbegrünung 599 KB | ||
Begruendung zum Entwurf vom 31.05.2022 - zur frühzeitigen Beteiligung 205 KB |
Herr Büschl berichtet, dass im Bauausschuss vom 20.09.2021 bekanntgegeben wurde, dass die Bauverwaltung durch einen Auftrag des Oberbürgermeisters sämtliche Gewerbegebiets-Bebauungspläne auf klimaschützende Maßnahmen überprüfen und durch entsprechende Festsetzungen überarbeiten möchte. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes B 13 sind noch Erweiterungsmöglichkeiten vorhanden. Dies wird zum Anlass genommen in diesem Gewerbegebiet der Stadt Ansbach klimaschützende Maßnahmen zur Festsetzung vorzuschlagen.
Aktuell liegt ein Bauantrag für ein Gewerbeobjekt vor, das zukünftig mit einem Grün-dach oder entsprechenden Kompensationsmaßnahmen errichtet werden sollte.
Um dem Klimaschutz in Ansbach in Zukunft noch stärker gerecht zu werden ist eine Änderung des bestehenden Bebauungsplans B 13 mit einem Deckblatt Nr. 5 erforderlich. Ziel des Deckblatt Nr. 5 zum B-Plan B 13 ist die Ergänzung der textlichen Festsetzungen dahingehend, die Dächer der Gewerbeneubauten mit einer Dachbegrünung auszustatten bzw. bestimmte Kompensationsmaßnahmen durchzuführen.
Es sollen folgende textliche Festsetzungen getroffen werden:
„Dachform und
Dachaufbauten:
Es sind nur
Flachdächer und flachgeneigte Dächer mit einer Neigung von maximal 15 Grad
zulässig.
Die Dächer von
Gebäuden im gesamten Geltungsbereich sind zu 80 vom Hundert (v.H.) der
Dachfläche eines Gebäudes mit einem mindestens 10 cm dicken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen, extensiv zu begrünen und zu unterhalten. Eine
Kombination von aufgeständerten Anlagen zur Nutzung von Solarenergie und einer
flächigen Begrünung auch unter den Modulen ist möglich.
In begründeten
Einzelfällen können Ausnahmen von der Dachbegrünung zugelassen werden. In
diesem Fall sind zwingend Kompensationsmaßnahmen durchzuführen. Als
Kompensationsmaßnahmen sollen Versickerungs- bzw. Rückhalteteiche angelegt
werden. Das Volumen der Teiche wird durch den Anteil der, trotz bestehender
Verpflichtung, nicht begrünten Dachfläche multipliziert mit der Höhe des
Substrataufbaus bestimmt. Die Versickerungs- bzw. Rückhalteteiche sind naturnah
und offen anzulegen. Zulässig sind auch Rückhalteteiche mit Grundsee und einem
Überlauf in eine Mulden-, Rigolenversickerung.“
Beschluss
entsprechend der Empfehlung des BA vom 20.06.2022:
Dem vorgelegten Bebauungsplanentwurf wird zugestimmt.
Die Verwaltung wird beauftragt die Öffentlichkeit, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange über die Aufstellung des Deckblatts Nr. 5 zum Bebauungsplan Nr. B 13 frühzeitig zu informieren und nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB zu beteiligen. Die Frist zur Stellungnahme wird angemessen verkürzt.