Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 28.06.2022 SR/006/2022 |
Beschluss: | Mehrheitlich beschlossen. |
Abstimmung: | Ja: 32, Nein: 2 |
Vorlage: | 30/070/2022 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Vorlage 278 KB | ||
Begruendung zum Entwurf vom 31.05.2022 - zur frühzeitigen Beteiligung 205 KB | ||
CL1_D2 Dachbegrünung Entwurf 542 KB |
Herr Büschl berichtet, dass im Bauausschuss vom 20.09.2021 bekanntgegeben wurde, dass die Bauverwaltung durch einen Auftrag des Oberbürgermeisters sämtliche Gewerbegebiets-Bebauungspläne auf klimaschützende Maßnahmen überprüfen und durch entsprechende Festsetzungen überarbeiten möchte. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes CL 1 sind noch Erweiterungsmöglichkeiten vorhanden. Dies wird zum Anlass genommen in diesem Gewerbegebiet der Stadt Ansbach klimaschützende Maßnahmen zur Festsetzung vorzuschlagen.
Um dem Klimaschutz in Ansbach in Zukunft noch stärker gerecht zu werden ist eine Änderung des bestehenden Bebauungsplans CL 1 mit einem Deckblatt Nr. 2 erforderlich. Ziel des Deckblatt Nr. 2 zum B-Plan CL 1 ist die Ergänzung der textlichen Festsetzungen dahingehend, die Dächer der Gewerbeneubauten mit einer Dachbegrünung auszustatten bzw. bestimmte Kompensationsmaßnahmen zu errichten.
Es sollen folgende textliche Festsetzungen getroffen werden:
„Dachform und
Dachaufbauten:
Es sind nur
Flachdächer und flachgeneigte Dächer mit einer Neigung von maximal 15 Grad
zulässig.
Die Dächer von
Gebäuden im gesamten Geltungsbereich sind zu 80 vom Hundert (v.H.) der
Dachfläche eines Gebäudes mit einem mindestens 10 cm dicken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen, extensiv zu begrünen und zu unterhalten. Eine
Kombination von aufgeständerten Anlagen zur Nutzung von Solarenergie und einer
flächigen Begrünung auch unter den Modulen ist möglich.
In begründeten
Einzelfällen können Ausnahmen von der Dachbegrünung zugelassen werden. In
diesem Fall sind zwingend Kompensationsmaßnahmen durchzuführen. Als
Kompensationsmaßnahmen sollen Versickerungs- bzw. Rückhalteteiche angelegt
werden. Das Volumen der Teiche wird durch den Anteil der, trotz bestehender
Verpflichtung, nicht begrünten Dachfläche multipliziert mit der Höhe des
Substrataufbaus bestimmt. Die Versickerungs- bzw. Rückhalteteiche sind naturnah
und offen anzulegen. Zulässig sind auch Rückhalteteiche mit Grundsee und einem
Überlauf in eine Mulden-, Rigolenversickerung.“
Herr Sauerhammer teilt mit, dass die CSU-Fraktion folgende Änderung in der textlichen Festsetzung beantragt:
„Dachform und
Dachaufbauten:
Es sind nur
Flachdächer und flachgeneigte Dächer mit einer Neigung von maximal 15 Grad
zulässig.
Die Dächer von Gebäuden
im gesamten Geltungsbereich sind zu 80 vom Hundert (v.H.) der Dachfläche eines
Gebäudes mit einem mindestens 10 cm dicken durchwurzelbaren Substrataufbau zu
versehen, extensiv zu begrünen und zu unterhalten. Eine Kombination von
aufgeständerten Anlagen zur Nutzung von Solarenergie und einer flächigen
Begrünung auch unter den Modulen ist möglich.
In begründeten Einzelfällen können Ausnahmen von der
Dachbegrünung zugelassen werden. In diesem Fall sind zwingend
Kompensationsmaßnahmen durchzuführen. Als Kompensationsmaßnahmen sollen
Versickerungs- bzw. Rückhalteteiche angelegt werden. Alternativ zur Dachbegrünung sind Kompensationsmaßnahmen
möglich. Als Kompensationsmaßnahmen sind Versickerungs- bzw. Rückhalteteiche
anzulegen. Darüber hinaus können auch weitere geeignete Maßnahmen zur
Kompensation zugelassen werden.
Das Volumen der Teiche
wird durch den Anteil der, trotz bestehender
Verpflichtung, nicht begrünten Dachfläche multipliziert mit der Höhe
des Substrataufbaus bestimmt. Die Versickerungs- bzw. Rückhalteteiche sind
naturnah und offen anzulegen. Zulässig sind auch Rückhalteteiche mit Grundsee
und einem Überlauf in eine Mulden-, Rigolenversickerung.“
Herr Schalk ergänzt, dass man damit zwei gleichwertige Lösungen als Alternative zur Dachbegrünung anbieten wolle
Herr Büschl entgegnet, dass dies aus Sicht der Verwaltung keine gleichwertige Lösung ist, da eine Dachbegrünung mehr Vorteile gegenüber bspw. einem Folien- oder Kiesdach hat.
Herr OB Deffner bittet um Abstimmung über den Änderungsantrag der CSU:
„Dachform und
Dachaufbauten:
Es sind nur
Flachdächer und flachgeneigte Dächer mit einer Neigung von maximal 15 Grad
zulässig.
Die Dächer von
Gebäuden im gesamten Geltungsbereich sind zu 80 vom Hundert (v.H.) der
Dachfläche eines Gebäudes mit einem mindestens 10 cm dicken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen, extensiv zu begrünen und zu unterhalten. Eine
Kombination von aufgeständerten Anlagen zur Nutzung von Solarenergie und einer
flächigen Begrünung auch unter den Modulen ist möglich.
Alternativ zur
Dachbegrünung sind Kompensationsmaßnahmen möglich. Als Kompensationsmaßnahmen
sind Versickerungs- bzw. Rückhalteteiche anzulegen. Darüber hinaus können auch
weitere geeignete Maßnahmen zur Kompensation zugelassen werden.
Das Volumen der Teiche
wird durch den Anteil der nicht begrünten Dachfläche multipliziert mit der Höhe
des Substrataufbaus bestimmt. Die Versickerungs- bzw. Rückhalteteiche sind
naturnah und offen anzulegen. Zulässig sind auch Rückhalteteiche mit Grundsee
und einem Überlauf in eine Mulden-, Rigolenversickerung.“
Abstimmungsergebnis:
Ja 15 Nein 19
Mehrheitlich
abgelehnt.
Beschluss
entsprechend der Empfehlung des BA vom 20.06.2022:
Dem vorgelegten Bebauungsplanentwurf wird zugestimmt.
Die Verwaltung wird beauftragt die Öffentlichkeit, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange über die Aufstellung des Deckblatts Nr. 2 zum Bebauungsplan Nr. CL 1 frühzeitig zu informieren und nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB zu beteiligen. Die Frist zur Stellungnahme wird angemessen verkürzt.