Tagesordnungspunkt

TOP Ö 8: Deckblatt Nr. 2 zum Bebauungsplan Nr. CL 1
„Änderung der textlichen Festsetzungen hinsichtlich der Dachbegrünung für das Gewerbegebiet zwischen der Bundesstraße B13 und der Autobahn A6 , OT Claffheim„
Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB

BezeichnungInhalt
Sitzung:28.06.2022   SR/006/2022 
Beschluss:Mehrheitlich beschlossen.
Abstimmung: Ja: 32, Nein: 2
Vorlage:  30/070/2022 

Herr Büschl berichtet, dass im Bauausschuss vom 20.09.2021 bekanntgegeben wurde, dass die Bauverwaltung durch einen Auftrag des Oberbürgermeisters sämtliche Gewerbegebiets-Bebauungspläne auf klimaschützende Maßnahmen überprüfen und durch entsprechende Festsetzungen überarbeiten möchte. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes CL 1 sind noch Erweiterungsmöglichkeiten vorhanden. Dies wird zum Anlass genommen in diesem Gewerbegebiet der Stadt Ansbach klimaschützende Maßnahmen zur Festsetzung vorzuschlagen.

 

Um dem Klimaschutz in Ansbach in Zukunft noch stärker gerecht zu werden ist eine Änderung des bestehenden Bebauungsplans CL 1 mit einem Deckblatt Nr. 2 erforderlich. Ziel des Deckblatt Nr. 2 zum B-Plan CL 1 ist die Ergänzung der textlichen Festsetzungen dahingehend, die Dächer der Gewerbeneubauten mit einer Dachbegrünung auszustatten bzw. bestimmte Kompensationsmaßnahmen zu errichten.

 

Es sollen folgende textliche Festsetzungen getroffen werden:

 

„Dachform und Dachaufbauten:

 

Es sind nur Flachdächer und flachgeneigte Dächer mit einer Neigung von maximal 15 Grad zulässig.

Die Dächer von Gebäuden im gesamten Geltungsbereich sind zu 80 vom Hundert (v.H.) der Dachfläche eines Gebäudes mit einem mindestens 10 cm dicken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen, extensiv zu begrünen und zu unterhalten. Eine Kombination von aufgeständerten Anlagen zur Nutzung von Solarenergie und einer flächigen Begrünung auch unter den Modulen ist möglich.

In begründeten Einzelfällen können Ausnahmen von der Dachbegrünung zugelassen werden. In diesem Fall sind zwingend Kompensationsmaßnahmen durchzuführen. Als Kompensationsmaßnahmen sollen Versickerungs- bzw. Rückhalteteiche angelegt werden. Das Volumen der Teiche wird durch den Anteil der, trotz bestehender Verpflichtung, nicht begrünten Dachfläche multipliziert mit der Höhe des Substrataufbaus bestimmt. Die Versickerungs- bzw. Rückhalteteiche sind naturnah und offen anzulegen. Zulässig sind auch Rückhalteteiche mit Grundsee und einem Überlauf in eine Mulden-, Rigolenversickerung.“

 

Herr Sauerhammer teilt mit, dass die CSU-Fraktion folgende Änderung in der textlichen Festsetzung beantragt:

 

„Dachform und Dachaufbauten:

 

Es sind nur Flachdächer und flachgeneigte Dächer mit einer Neigung von maximal 15 Grad zulässig.

Die Dächer von Gebäuden im gesamten Geltungsbereich sind zu 80 vom Hundert (v.H.) der Dachfläche eines Gebäudes mit einem mindestens 10 cm dicken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen, extensiv zu begrünen und zu unterhalten. Eine Kombination von aufgeständerten Anlagen zur Nutzung von Solarenergie und einer flächigen Begrünung auch unter den Modulen ist möglich.

In begründeten Einzelfällen können Ausnahmen von der Dachbegrünung zugelassen werden. In diesem Fall sind zwingend Kompensationsmaßnahmen durchzuführen. Als Kompensationsmaßnahmen sollen Versickerungs- bzw. Rückhalteteiche angelegt werden. Alternativ zur Dachbegrünung sind Kompensationsmaßnahmen möglich. Als Kompensationsmaßnahmen sind Versickerungs- bzw. Rückhalteteiche anzulegen. Darüber hinaus können auch weitere geeignete Maßnahmen zur Kompensation zugelassen werden.

Das Volumen der Teiche wird durch den Anteil der, trotz bestehender Verpflichtung, nicht begrünten Dachfläche multipliziert mit der Höhe des Substrataufbaus bestimmt. Die Versickerungs- bzw. Rückhalteteiche sind naturnah und offen anzulegen. Zulässig sind auch Rückhalteteiche mit Grundsee und einem Überlauf in eine Mulden-, Rigolenversickerung.“

 

Herr Schalk ergänzt, dass man damit zwei gleichwertige Lösungen als Alternative zur Dachbegrünung anbieten wolle

 

Herr Büschl entgegnet, dass dies aus Sicht der Verwaltung keine gleichwertige Lösung ist, da eine Dachbegrünung mehr Vorteile gegenüber bspw. einem Folien- oder Kiesdach hat.

 

 

Herr OB Deffner bittet um Abstimmung über den Änderungsantrag der CSU:

 

„Dachform und Dachaufbauten:

 

Es sind nur Flachdächer und flachgeneigte Dächer mit einer Neigung von maximal 15 Grad zulässig.

Die Dächer von Gebäuden im gesamten Geltungsbereich sind zu 80 vom Hundert (v.H.) der Dachfläche eines Gebäudes mit einem mindestens 10 cm dicken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen, extensiv zu begrünen und zu unterhalten. Eine Kombination von aufgeständerten Anlagen zur Nutzung von Solarenergie und einer flächigen Begrünung auch unter den Modulen ist möglich.

Alternativ zur Dachbegrünung sind Kompensationsmaßnahmen möglich. Als Kompensationsmaßnahmen sind Versickerungs- bzw. Rückhalteteiche anzulegen. Darüber hinaus können auch weitere geeignete Maßnahmen zur Kompensation zugelassen werden.

Das Volumen der Teiche wird durch den Anteil der nicht begrünten Dachfläche multipliziert mit der Höhe des Substrataufbaus bestimmt. Die Versickerungs- bzw. Rückhalteteiche sind naturnah und offen anzulegen. Zulässig sind auch Rückhalteteiche mit Grundsee und einem Überlauf in eine Mulden-, Rigolenversickerung.“

 

Abstimmungsergebnis: Ja 15  Nein 19 

Mehrheitlich abgelehnt.


Beschluss entsprechend der Empfehlung des BA vom 20.06.2022:

 

Dem vorgelegten Bebauungsplanentwurf wird zugestimmt.

Die Verwaltung wird beauftragt die Öffentlichkeit, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange über die Aufstellung des Deckblatts Nr. 2 zum Bebauungsplan Nr. CL 1 frühzeitig zu informieren und nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB zu beteiligen. Die Frist zur Stellungnahme wird angemessen verkürzt.