Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 20.06.2022 BA/006/2022 |
Beschluss: | Einstimmig beschlossen. |
Vorlage: | 30/070/2022 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Vorlage 278 KB | ||
Begruendung zum Entwurf vom 31.05.2022 - zur frühzeitigen Beteiligung 205 KB | ||
CL1_D2 Dachbegrünung Entwurf 542 KB |
Frau Heinlein stellt den Sachverhalt vor und berichtet, dass im Bauausschuss vom 20.09.2021 bekanntgegeben wurde, dass die Bauverwaltung durch einen Auftrag des Oberbürgermeisters sämtliche Gewerbegebiets-Bebauungspläne auf klimaschützende Maßnahmen überprüfen und durch entsprechende Festsetzungen überarbeiten möchte. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes CL 1 sind noch Erweiterungsmöglichkeiten vorhanden. Dies wird zum Anlass genommen in diesem Gewerbegebiet der Stadt Ansbach klimaschützende Maßnahmen zur Festsetzung vorzuschlagen.
Um dem Klimaschutz in Ansbach in Zukunft noch stärker gerecht zu werden ist eine Änderung des bestehenden Bebauungsplans CL 1 mit einem Deckblatt Nr. 2 erforderlich. Ziel des Deckblatt Nr. 2 zum B-Plan CL 1 ist die Ergänzung der textlichen Festsetzungen dahingehend, die Dächer der Gewerbeneubauten mit einer Dachbegrünung auszustatten bzw. bestimmte Kompensationsmaßnahmen zu errichten.
Es sollen folgende textliche Festsetzungen getroffen werden:
„Dachform und
Dachaufbauten:
Es sind nur
Flachdächer und flachgeneigte Dächer mit einer Neigung von maximal 15 Grad
zulässig.
Die Dächer von
Gebäuden im gesamten Geltungsbereich sind zu 80 vom Hundert (v.H.) der
Dachfläche eines Gebäudes mit einem mindestens 10 cm dicken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen, extensiv zu begrünen und zu unterhalten. Eine
Kombination von aufgeständerten Anlagen zur Nutzung von Solarenergie und einer
flächigen Begrünung auch unter den Modulen ist möglich.
In begründeten
Einzelfällen können Ausnahmen von der Dachbegrünung zugelassen werden. In
diesem Fall sind zwingend Kompensationsmaßnahmen durchzuführen. Als
Kompensationsmaßnahmen sollen Versickerungs- bzw. Rückhalteteiche angelegt
werden. Das Volumen der Teiche wird durch den Anteil der, trotz bestehender
Verpflichtung, nicht begrünten Dachfläche multipliziert mit der Höhe des
Substrataufbaus bestimmt. Die Versickerungs- bzw. Rückhalteteiche sind naturnah
und offen anzulegen, in den Versickerungs- bzw. Rückhalteteichen ist
dauerhafter Wassereinstau durch ausreichende Versickerungsfähigkeit bzw.
gedrosselter Ableitung zu vermeiden.“
Dachbegrünungen können im Bebauungsplan gem. § 9 Abs. 1 Nr 25 BauGB und Kompensationsmaßnahmen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 rechtsverbindlich festgesetzt werden.
Diese Festsetzungen dürfen nur nach gerechter Abwägung aller berührten Belange getroffen werden (§ 1 (6) BauGB). Zu bedenken sind u.a. die zusätzlichen Kosten der Bepflanzung einschließlich eventuell höherer Baukosten wegen der erhöhten Dachlasten. In der Begründung zum Bebauungsplan wird darauf eingegangen.
Wegen Berücksichtigung eventueller Dachaufbauten und sonstiger konstruktiver Erfordernisse, wird die Dachbegrünung von 80% der Dachfläche festgesetzt.
Zwangspunkte zwischen den Belangen der Solarenergienutzung und der mit Dachbegrünung verbundenen Zielsetzung sind bei extensiver Begrünung weniger zu erwarten, da die Substratschicht im Gegensatz zu intensiven Dachbegrünung keine höheren Pflanzen, welche die PV-Module verschatten zulässt.
Eine Kombination aus begrüntem Flach- oder flachgeneigtem Sattel- oder Pultdach und aufgeständerte PV-Anlage ist grundsätzlich möglich und bietet oft sogar Vorteile: Da der Wirkungsgrad von Solarzellen auch temperaturabhängig ist und die sommerliche Aufheizung somit die Stromproduktion reduziert, könnte eine PV-Anlage auf einem Grün-dach durch den natürlichen Kühleffekt ggf. sogar einen Mehrertrag liefern.
Neben den umweltbezogenen Vorteilen einer Dachbegrünung (Verbesserung des Kleinklimas, Steigerung der biologischen Vielfalt, Verbesserung der Luftqualität) birgt die Begrünung von Flachdächern für die Bauherren auch finanzielle Anreize (Erhöhung des Wirkungsgrades von Photovoltaik-Modulen durch Kühleffekt, ggf. auch Reduktion der Abwassergebühr, Schutz der Dachabdichtung, Dämmeffekte).
Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 22.02.2022 den Aufstellungsbeschluss des Deckblatts Nr. 2 zum Bebauungsplan Nr. CL 1 gefasst. Das oben genannte Deckblatt wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt.
Im vereinfachten Verfahren kann von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 BauGB abgesehen werden. Außerdem kann von der Umweltprüfung, von dem Umweltbericht, von der Angabe welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie der zusammenfassenden Erklärung abgesehen werden.
Aus verfahrenstechnischen Gründen soll die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB dennoch durchgeführt werden.
Frau Heinlein informiert über einen Änderungsantrag der Fraktion BAP vom 19.06.2022 mit folgenden Wortlaut:
Textlichen
Festsetzungen:
Am Schluss des letzten
Satzes streichen:
„In den Versickerungs
bzw. Rückhalteteichen ist dauerhafter Wassereinstau durch ausreichende
Versickerungsfähigkeit bzw. gedrosselter Ableitung zu vermeiden“ streichen.
Hinzufügen: „Zulässig
sind auch Rückhalteteiche mit Grundsee und einem Überlauf in eine Mulden -,
Rigolenversickerung.“
Zu Punkt 6.2 der
Begründung
Letzter Satz
streichen:
„Die
Versickerungsteiche sind naturnah anzulegen. In den Versickerungsteichen ist
dauerhafter Wassereinstau zu vermeiden.“
Hinzufügen: „Zulässig
sind auch Rückhalteteiche mit Grundsee und einem Überlauf in eine Mulden-
bzw. Rigolenversickerung. Die Bemessung hat gemäß den einschlägigen DWA
Merkblättern unter Beachtung des Arbeitsblattes DWA-A 138 zu erfolgen. Eine
Versickerung von Niederschlagswasser aus Dachflächen mit einer
schwermetallhaltigen Dachhaut (z.B. Kupfer, Zink) größer 50 m² ist unzulässig.“
Frau Heinlein geht auf den Antrag aus Sicht der Verwaltung ein und stellt anschließend der Beschlussvorschlag der Verwaltung vor.
Herr Oberbürgermeister Deffner spricht von einer guten Alternative des BAP-Antrages zum Verwaltungsvorschlag, welchen er sich vorstellen könne.
Aus dem Gremium
Herr Büschl erläutert, dass im Vorfeld der Beratungen kritische Anmerkungen von Gewerbetreibenden an die Fraktionen herangetragen wurden. Die Kosten für die Gründächer stellen ein Wirtschaftlichkeitsargument dar. Die Verwaltung möchte eine konsensfähige Lösung vorschlagen, so dass Ausnahmen auch möglich sein sollen. Bei der Auslegung eines Einzelfalles wäre die Konsequenz, dass Kriterien zur Darstellung des Einzelfalls erstellt werden müssten. Herr Büschl betont, dass der klimatische Effekt im Vordergrund stehe, auch eine Grünbedachung könne langfristig wirtschaftlich sein und leiste unter anderem als Naturraum einen wichtigen Beitrag zum Insektenschutz.
Grundsätzlich bestehen zwei Möglichkeiten, der Einzelfall bleibt und das Gründach damit die Regel mit festgelegten Kriterien oder es gibt als Kompensationsmöglichkeit auf dem Grundstück eine gleichwertige Alternative in Form einer offenen Versickerung oder Rückhaldemulde.
Herr Oberbürgermeister spricht sich gegen einen Kriterienkatalog aus, da bei einer generelle Wahlmöglichkeit der Kriterien die Anzahl der Gründächer eher gering bleibt. Daher stehe er zu den begründeten Einzelfallentscheidungen. Er begrüße den Verwaltungsvorschlag und sehe ihn als gute Alternative.
Frau Stadträtin Stein-Hoberg beantragt für die Fraktion Bündnis90/Die Grünen zur Abstimmung im Gremium folgendes:
Festsetzung von Gründächern auf Gebäuden in Gewerbeflächen ohne die Möglichkeit einer Abweichung.
Herr Stadtrat Sauerhammer wünscht für die CSU Fraktion eine Abstimmung wie folgt:
Alternativ könne entweder ein Gründach oder eine Versickerung auf dem Grundstück hergestellt werden.
Herr Oberbürgermeister Deffner legt zuerst eine Abstimmung des wörtlich vorgetragenen BAP-Antrages fest:
Abstimmungsergebnis:
JA 9 NEIN 7
Mehrheitlich
beschlossen.
Nachfolgend kommt der vorgetragene Antrag von Bündnis90/Die Grünen zur Abstimmung:
Abstimmungsergebnis:
JA 3 NEIN 13
Mehrheitlich
abgelehnt.
Anschließend wird der formulierte Antrag der CSU abgestimmt:
Abstimmungsergebnis:
JA 4 NEIN 12
Mehrheitlich
abgelehnt.
Abschließend erfolgt die Abstimmung des Verwaltungsvorschlages, ergänzt mit den Änderungen des BAP-Antrages.
Beschluss:
Der Bauausschuss empfiehlt dem Plenum folgenden Beschluss:
Dem vorgelegten Bebauungsplanentwurf wird zugestimmt.
Die Verwaltung wird beauftragt die Öffentlichkeit, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange über die Aufstellung des Deckblatts Nr. 2 zum Bebauungsplan Nr. CL 1 frühzeitig zu informieren und nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB zu beteiligen. Die Frist zur Stellungnahme wird angemessen verkürzt.
Die Änderung des bestehenden Bebauungsplans CL 1 mit einem Deckblatt Nr. 2 erfolgt mit folgenden Änderungen:
Textlichen Festsetzungen:
Am Schluss des letzten Satzes streichen:
„In den Versickerungs bzw. Rückhalteteichen ist dauerhafter Wassereinstau durch ausreichende Versickerungsfähigkeit bzw. gedrosselter Ableitung zu vermeiden“ streichen.
Hinzufügen: „Zulässig sind auch Rückhalteteiche mit Grundsee und einem Überlauf in eine Mulden -, Rigolenversickerung.“
Zu Punkt 6.2 der Begründung
Letzter Satz streichen:
„Die Versickerungsteiche sind naturnah anzulegen. In den Versickerungsteichen ist dauerhafter Wassereinstau zu vermeiden.“
Hinzufügen: „Zulässig sind auch Rückhalteteiche mit Grundsee und einem Überlauf in eine Mulden- bzw. Rigolenversickerung. Die Bemessung hat gemäß den einschlägigen DWA Merkblättern unter Beachtung des Arbeitsblattes DWA-A 138 zu erfolgen. Eine Versickerung von Niederschlagswasser aus Dachflächen mit einer schwermetallhaltigen Dachhaut (z.B. Kupfer, Zink) größer 50 m² ist unzulässig.“