Tagesordnungspunkt

TOP Ö 2: Vollzug des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG): Änderung der Taxitarifordnung (TTO)

BezeichnungInhalt
Sitzung:25.05.2022   HFWA/005/2022 
Beschluss:Mehrheitlich beschlossen.
Abstimmung: Ja: 14, Nein: 2
DokumenttypBezeichnungAktionen

Herr Kleinlein erläutert dem Gremium den folgenden Sachverhalt:

 

 I.        Antrag

 

Die Taxivereinigung Ansbach e. V., vertreten durch den 1. Vorsitzenden Hans Ebert, habe mit Schreiben vom 22.02.2022 eine Erhöhung des geltenden Taxitarifes beantragt. Die Taxivereinigung Ansbach e. V. gab in ihrem Schreiben an, sich mit „Taxiunternehmer Ansbach e. V.“ auf einen gemeinsamen Antrag geeinigt zu haben.

 

Die Erhöhung sei wie folgt beantragt worden:

 

1.    Tag-Tarif Erhöhung um durchschnittlich 12,4 %.

2.    Nacht-, Sonn- und Feiertagstarif (NSF) -Erhöhung um durchschnittlich 11,5 %.

3.    Erhöhung des Grundpreises von 3,30 € auf 3,70 €.

4.    Anhebung des Mindestfahrpreises von 3,50 € auf 3,90 €.

5.    Zusätzlich wird die Einführung einer Anfahrtspauschale beantragt i. H. v. 6,00 € bei Besetzt-Fahrten von und nach Ortsteilen in der Tarifzone 2, wenn die Tarifzone 1 dabei nicht befahren wird.

 

Sämtliche Zuschläge und die Anfahrtspauschale müssen auf dem Taxameter angezeigt werden.

 

Im Einzelnen ergäbe dies:

 

1.   Erhöhung des Fahrpreises                von bisher                          auf

   Tagtarif/Nachttarif              Tagtarif/Nachttarif

 

            Grundpreis                                                    3,30 €                                     3,70 €

            dies ergäbe gleichzeitig eine

Erhöhung des Mindestfahrpreises 3,50 €                                     3,90 €

            für den 1. Kilometer                                     2,15 € / 2,45 €                2,50 € / 2,80 €

            für den 2. Kilometer                                     2,05 € / 2,35 €                2,40 € / 2,70 €

für den 3. bis 10. Kilometer            1,85 € / 2,15 €                2,10 € / 2,40 €

ab dem 11. Kilometer                                  1,65 € / 1,85 €                1,80 € / 2,00 €

 

2.   Wartezeitgebühr je Stunde            30,00 €                       gleichbleibend

dies entspräche einer Wartezeitgebühr  

je Minute                                                        0,50 €                         gleichbleibend

 

3.   Zuschlag für PKW – Kombi                        3,00 €                         gleichbleibend

 

4.   Zuschlag für Großraumfahrzeuge

Fahrzeuge mit 5 - 8 Sitzplätzen                5,00 €                         gleichbleibend

Fahrzeuge die geeignet sind,

Fahrgäste im Rollstuhl sitzend zu

befördern                                                       5,00 €                         gleichbleibend

 

5.   Einführung einer Anfahrtspauschale i. H. v. 6,00 € bei Besetzt-Fahrten von und nach den Ortsteilen in die Tarifzone 2, wenn die Tarifzone 1 dabei nicht befahren wird.

 

Ortsteile in der Tarifzone 1:

Innenstadt Ansbach, Eyb, Pfaffengreuth, Hennenbach, Kammerforst, Neuses, Strüther Plateau, Weinbergplateau.

 

Ortsteile in der Tarifzone 2:

Obereichenbach, Untereichenbach, Kaltengreuth, Wolfartswinden, Gösseldorf, Winterschneidbach, Brodswinden, Claffheim, Dessmannsdorf, Bernhardswinden, Meinhardswinden, Kurzendorf, Dautenwinden, Elpersdorf, Mittelbach, Käferbach, Windmühle, Liegenbach, Oberdombach, Höfen, Wüstenbruck, Geisengrund, Schalkhausen, Dornberg, Neudorf, Steinersdorf, Wasserzell, Strüth, Egloffswinden, Wengenstadt, Höfstetten, Wallersdorf, Katterbach, Walkmühle.

 

 

 

II.        Begründung

 

Der Erhöhungsantrag sei mit wirtschaftlichen Zwängen, die im Wesentlichen aus den erhöhten Kosten im geschäftlichen und privaten Bereich seit der letzten Erhöhung im August 2019 resultieren, begründet worden. Insbesondere die Erhöhung des Mindestlohns seit der letzten Erhöhung von 9,19 € auf 12,00 € pro Stunde ab Oktober 2022 sowie die gestiegenen Treibstoffkosten seien Gründe für eine Tariferhöhung. Die beantragte Anpassung des Fahrpreises sei nötig, da sonst kein Fahrpersonal mehr wirtschaftlich beschäftigt werden könne und dadurch die Verfügbarkeit von Taxen erheblich eingeschränkt wäre.

 

Die Einführung einer Anfahrtspauschale i. H. v. 6,00 € sei wie folgt begründet worden: Diese sei erforderlich, da bei Fahrten innerhalb dieser Ortsteile oder zwischen diesen Ortsteilen eine längere Anfahrt anfalle und das Taxi nach erfolgter Fahrtdurchführung wieder leer zurückfahren müsse.

 

Folgendes Beispiel habe der Antragsteller zur Veranschaulichung dargestellt:

Ein Fahrgast bestellt ein Taxi zum Landgasthof Käßer in Brodswinden und fährt damit zur Firma Bosch. Das Taxi kommt in der Regel vom Warteplatz am Bahnhof und fährt nach Fahrtausführung wieder dorthin zurück. Dies bedeutet eine Fahrstrecke von ca. 18 km bei einer Fahrtdauer von ca. 35 – 40 min. Als Beförderungsentgelt werde dabei mit dem beantragten Tarif ca. 8,60 € erzielt. Mit der Anfahrtspauschale wäre es ca. 14,60 €.

Würde der Fahrgast am Bahnhof einsteigen und zur Firma Bosch fahren, betrüge der Fahrpreis ca. 24,50 €. Für die Lohn- und Fahrzeugkosten für diese Fahrten seien jeweils ca. 18,00 € - 19,00 € anzusetzen.

 

Der beantragte Tarif führe zu einer stärkeren Preiserhöhung bei Kurzfahrten. Dies sei nötig, weil die derzeitigen Erlöse für Kurzfahrten nicht kostendeckend seien. Für Abholfahrten nach vorheriger Wartezeit am Taxistand benötige man durchschnittlich 30 Minuten und mehr und dies bei geringem Umsatz. Um dem Personal den zukünftigen Mindestlohn bezahlen zu können, werde aber ein Umsatz von mindestens 30,00 € pro Stunde benötigt.

 

Auch nach einer Erhöhung im beantragten Ausmaß sei der Taxitarif im Vergleich zu umliegenden Städten und Landkreisen im unteren Bereich zu sehen. Auch sei davon auszugehen, das besonders in den Bereichen, in denen die letzte Tariferhöhung schon länger zurückliege, Tarifanpassungen geplant seien.

 

Einige von den Antragstellern übermittelten Vergleichszahlen (Quelle: www.derinnenspiegel.de/Taxitarife, Stand Januar 2022) für eine Taxifahrt von 3 km Tag-Tarif:

 

Gebiet

Fahrpreis

Gültig seit

Stadt Coburg

12,50 €

01/2022

Stadt Ansbach

10,85 € alt

12,20 € neu

08/2019

Antrag

Stadt Fürth

13,21 €

12/2021

Stadt Erlangen

12,69 €

11/2020

Stadt Schwabach

12,06 €

02/2020

Stadt Bamberg

12,41 €

07/2019

Stadt Würzburg

12,30 €

12/2021

Landkreis Ansbach

10,77 €

04/2019

Landkreis WUG

12,50 €

01/2020

Landkreis NEA

11,20 €

08/2019

Landkreis Roth

12,49 €

01/2022

 

 

III.        Bewertung

 

Die nach § 39 Abs. 2 PBefG erforderliche Überprüfung der Beförderungsentgelte, ob diese der wirtschaftlichen Entwicklung angemessen seien und mit den öffentlichen Verkehrsinteressen im Einklang stünden, hätte folgendes Ergebnis ergeben:

 

Zur Ermittlung des Umfangs einer Durchschnittsfahrt der Ansbacher Taxifahrer seien vor Jahren über einen Zeitraum von mehreren Monaten sämtliche Fahrtaufträge aufgelistet worden. Die Auswertung der damals vorgelegten Unterlagen hätte ergeben, dass in Ansbach die Durchschnittsfahrt mit 3 Besetztkilometern und 3 Minuten Wartezeit als Grundlage anzusetzen sei. Dieser Ansatz sei auch heute noch gültig und würde von der Taxivereinigung Ansbach e. V. ebenfalls als Berechnungsgrundlage herangezogen werden. Dies ergäbe sich aus dem 3. Absatz des vorliegenden Erhöhungsantrages.

 

Unter Zugrundelegung dieser ortsspezifischen Verhältnisse würde deshalb als Berechnungsgrundlage des neuen Fahrtpreises von einer Durchschnittsfahrt mit 3 Besetzkilometern und 3 Minuten Wartezeit ausgegangen.

 

Somit ergäbe sich folgende Berechnung:

 

Tagtarif „alt“                        Tagtarif „neu“

 

Grundfahrpreis                                    3,30 €                                     3,70 €

1. Kilometer                                          2,15 €                                     2,50 €

2. Kilometer                                          2,05 €                                     2,40 €

3. Kilometer                                          1,85 €                                     2,10 €

3 Min. Wartezeit           à 0,50 €          1,50 €             à 0,50 €          1,50 €

                                                             10,85 €                                  12,20 €

 

Die Differenz betrage im Tag-Tarif zwischen dem Erhöhungsansatz und dem Alt-Tarif

1,35 € = 12,44 %

 

 

Nachttarif „alt“                     Nachttarif „neu“

 

Grundfahrpreis                                    3,30 €                                     3,70 €

1. Kilometer                                          2,45 €                                     2,80 €

2. Kilometer                                          2,35 €                                     2,70 €

3. Kilometer                                          2,15 €                                     2,40 €

3 Min. Wartezeit           à 0,50 €          1,50 €             à 0,50 €          1,50 €

                                                             11,75 €                                  13,10 €

 

Die Differenz betrage im Nacht-, Sonntags- und Feiertagstarif zwischen dem Erhöhungsansatz und dem Alt-Tarif

1,35 = 11,49%

 

 

IV.        Anhörungsverfahren, Stellungnahmen

 

Das gemäß § 51 Abs. 3 i. V. m. § 14 Abs. 2 PBefG durchgeführte Anhörungsverfahren habe folgendes Ergebnis ergeben:

Acht Taxiunternehmen und Verbände seien Angehört worden, wovon sich sechs zu dem Antrag geäußert hätten.

Von der IHK Nürnberg, dem Landesverband der Bayerischen Taxi- und Mietwagenunternehmer, dem Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht, Taxiunternehmer Ansbach e. V., sowie von zwei der nicht organisierten Taxiunternehmer seien keine Bedenken gegen die geplante Erhöhung vorgebracht worden.

 

Die IHK Nürnberg merkte an, dass die vorgeschlagene Preiserhöhung etwas geringer sei, als die von ihnen errechnete durchschnittliche Kostenerhöhung eines Taxiunternehmens. Die Einführung der Anfahrtspauschale von 6,00 € von und nach Ortsteilen der Tarifzone 2 sehe die IHK als nachvollziehbar und gerechtfertigt an. Auch in anderen Taxitarifordnungen würde die Anfahrtspauschale praktiziert werden, um den Mehraufwand für zusätzliche Streckenleistung angemessen zu vergüten.

 

 

V.        Ergebnis

 

Unter Beachtung der Ansbacher Verhältnisse, vergleichbarer Tarifentwicklungen, der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung, der Erhöhung des Mindestlohns zum 01.10.2022, der positiven Stellungnahmen sowie der vorstehenden Ausführungen und der Tatsache, dass seit August 2019 keine Tariferhöhung mehr erfolgt sei, erscheine die vorgeschlagene Anhebung des Taxitarifs inklusive der Einführung einer Anfahrtspauschale in Höhe von 6,00 € bei Besetzt-Fahrten von und nach Ortsteilen in die Tarifzone 2, wenn die Tarifzone 1 dabei nicht befahren wird, für vertretbar.

 

Herr Kleinlein weist beim Verlesen des Beschlussvorschlages darauf hin, dass auf der Taxitarifordnung sowie im Text des Beschlussvorschlages „Entwurf vom 25.05.2022“ stehen müsste.

 

Es folgen Rückfragen aus dem Gremium, die von Herrn Kleinlein beantwortet werden.

 

Herr Mayer stellt den Antrag, dass die Einführung der Zweitarifzonen nicht umgesetzt werden sollte. Er begründet es damit, dass die Stadt unnötig aufgespaltet und die Stadtteile gegeneinander ausgespielt werden würden.

 

Herr Oberbürgermeister Deffner lässt über den Antrag abstimmen.

 

Abstimmungsergebnis: Ja 6  Nein 10

Mehrheitlich abgelehnt.

 

 

Herr Oberbürgermeister Deffner lässt über den Beschlussvorschlag abstimmen.


Beschluss:

 

Der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Stadtrat:

 

Die Verordnung über die Festsetzung der Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen (Taxitarifordnung) in der Fassung des Entwurfs vom 25.06.2022 wird erlassen.

 

Der Entwurf, der der Sitzungsvorlage/Sitzungsniederschrift beigefügt ist, ist Bestandteil dieses Beschlusses.