Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 25.05.2022 HFWA/005/2022 |
Beschluss: | Mehrheitlich beschlossen. |
Abstimmung: | Ja: 14, Nein: 2 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Herr Kleinlein erläutert dem Gremium den folgenden
Sachverhalt:
I.
Antrag
Die Taxivereinigung Ansbach e. V., vertreten durch den 1. Vorsitzenden
Hans Ebert, habe mit Schreiben vom 22.02.2022 eine Erhöhung des geltenden
Taxitarifes beantragt. Die Taxivereinigung Ansbach e. V. gab in ihrem
Schreiben an, sich mit „Taxiunternehmer Ansbach e. V.“ auf einen
gemeinsamen Antrag geeinigt zu haben.
Die Erhöhung sei wie folgt beantragt worden:
1.
Tag-Tarif
Erhöhung um durchschnittlich 12,4 %.
2.
Nacht-,
Sonn- und Feiertagstarif (NSF) -Erhöhung um durchschnittlich 11,5 %.
3.
Erhöhung
des Grundpreises von 3,30 € auf 3,70 €.
4.
Anhebung
des Mindestfahrpreises von 3,50 € auf 3,90 €.
5.
Zusätzlich
wird die Einführung einer Anfahrtspauschale beantragt i. H. v.
6,00 € bei Besetzt-Fahrten von und nach Ortsteilen in der Tarifzone 2,
wenn die Tarifzone 1 dabei nicht befahren wird.
Sämtliche Zuschläge und die Anfahrtspauschale müssen auf dem Taxameter
angezeigt werden.
Im Einzelnen ergäbe dies:
1. Erhöhung des Fahrpreises von bisher auf
Tagtarif/Nachttarif Tagtarif/Nachttarif
Grundpreis 3,30 € 3,70 €
dies ergäbe gleichzeitig eine
Erhöhung des Mindestfahrpreises 3,50 € 3,90 €
für den 1. Kilometer 2,15 € / 2,45 € 2,50 € / 2,80 €
für den 2. Kilometer 2,05 € / 2,35 € 2,40 € / 2,70 €
für den 3. bis 10. Kilometer 1,85 € / 2,15 € 2,10 € / 2,40 €
ab dem 11. Kilometer 1,65 € / 1,85 € 1,80 € / 2,00 €
2. Wartezeitgebühr je Stunde 30,00 € gleichbleibend
dies entspräche einer Wartezeitgebühr
je Minute 0,50 € gleichbleibend
3. Zuschlag für PKW – Kombi 3,00 € gleichbleibend
4. Zuschlag für Großraumfahrzeuge
Fahrzeuge mit 5 - 8 Sitzplätzen 5,00 € gleichbleibend
Fahrzeuge die geeignet sind,
Fahrgäste im Rollstuhl sitzend zu
befördern 5,00 € gleichbleibend
5. Einführung einer Anfahrtspauschale i. H. v. 6,00 € bei Besetzt-Fahrten von und nach den Ortsteilen in die Tarifzone 2, wenn die Tarifzone 1 dabei nicht befahren wird.
Ortsteile in der Tarifzone 1:
Innenstadt Ansbach, Eyb, Pfaffengreuth, Hennenbach, Kammerforst, Neuses, Strüther Plateau, Weinbergplateau.
Ortsteile in der Tarifzone 2:
Obereichenbach, Untereichenbach, Kaltengreuth, Wolfartswinden, Gösseldorf, Winterschneidbach, Brodswinden, Claffheim, Dessmannsdorf, Bernhardswinden, Meinhardswinden, Kurzendorf, Dautenwinden, Elpersdorf, Mittelbach, Käferbach, Windmühle, Liegenbach, Oberdombach, Höfen, Wüstenbruck, Geisengrund, Schalkhausen, Dornberg, Neudorf, Steinersdorf, Wasserzell, Strüth, Egloffswinden, Wengenstadt, Höfstetten, Wallersdorf, Katterbach, Walkmühle.
II.
Begründung
Der Erhöhungsantrag sei mit wirtschaftlichen Zwängen, die im
Wesentlichen aus den erhöhten Kosten im geschäftlichen und privaten Bereich
seit der letzten Erhöhung im August 2019 resultieren, begründet worden.
Insbesondere die Erhöhung des Mindestlohns seit der letzten Erhöhung von 9,19 €
auf 12,00 € pro Stunde ab Oktober 2022 sowie die gestiegenen
Treibstoffkosten seien Gründe für eine Tariferhöhung. Die beantragte Anpassung
des Fahrpreises sei nötig, da sonst kein Fahrpersonal mehr wirtschaftlich
beschäftigt werden könne und dadurch die Verfügbarkeit von Taxen erheblich
eingeschränkt wäre.
Die Einführung einer Anfahrtspauschale i. H. v. 6,00 € sei
wie folgt begründet worden: Diese sei erforderlich, da bei Fahrten innerhalb
dieser Ortsteile oder zwischen diesen Ortsteilen eine längere Anfahrt anfalle
und das Taxi nach erfolgter Fahrtdurchführung wieder leer zurückfahren müsse.
Folgendes Beispiel habe der Antragsteller zur Veranschaulichung
dargestellt:
Ein Fahrgast bestellt ein Taxi zum Landgasthof Käßer in Brodswinden und
fährt damit zur Firma Bosch. Das Taxi kommt in der Regel vom Warteplatz am
Bahnhof und fährt nach Fahrtausführung wieder dorthin zurück. Dies bedeutet
eine Fahrstrecke von ca. 18 km bei einer Fahrtdauer von ca. 35 – 40 min. Als
Beförderungsentgelt werde dabei mit dem beantragten Tarif ca. 8,60 € erzielt.
Mit der Anfahrtspauschale wäre es ca. 14,60 €.
Würde der Fahrgast am Bahnhof einsteigen und zur Firma Bosch fahren,
betrüge der Fahrpreis ca. 24,50 €. Für die Lohn- und Fahrzeugkosten für diese
Fahrten seien jeweils ca. 18,00 € - 19,00 € anzusetzen.
Der beantragte Tarif führe zu einer stärkeren Preiserhöhung bei Kurzfahrten. Dies sei nötig, weil die derzeitigen Erlöse für Kurzfahrten nicht kostendeckend seien. Für Abholfahrten nach vorheriger Wartezeit am Taxistand benötige man durchschnittlich 30 Minuten und mehr und dies bei geringem Umsatz. Um dem Personal den zukünftigen Mindestlohn bezahlen zu können, werde aber ein Umsatz von mindestens 30,00 € pro Stunde benötigt.
Auch nach einer Erhöhung im beantragten Ausmaß sei der Taxitarif im
Vergleich zu umliegenden Städten und Landkreisen im unteren Bereich zu sehen.
Auch sei davon auszugehen, das besonders in den Bereichen, in denen die letzte
Tariferhöhung schon länger zurückliege, Tarifanpassungen geplant seien.
Einige von den Antragstellern übermittelten Vergleichszahlen (Quelle: www.derinnenspiegel.de/Taxitarife, Stand Januar 2022) für eine Taxifahrt von
3 km Tag-Tarif:
Gebiet |
Fahrpreis |
Gültig seit |
Stadt Coburg |
12,50 € |
01/2022 |
Stadt Ansbach |
10,85 € alt 12,20 € neu |
08/2019 Antrag |
Stadt Fürth |
13,21 € |
12/2021 |
Stadt Erlangen |
12,69 € |
11/2020 |
Stadt Schwabach |
12,06 € |
02/2020 |
Stadt Bamberg |
12,41 € |
07/2019 |
Stadt Würzburg |
12,30 € |
12/2021 |
Landkreis Ansbach |
10,77 € |
04/2019 |
Landkreis WUG |
12,50 € |
01/2020 |
Landkreis NEA |
11,20 € |
08/2019 |
Landkreis Roth |
12,49 € |
01/2022 |
III.
Bewertung
Die nach § 39 Abs. 2 PBefG erforderliche Überprüfung der
Beförderungsentgelte, ob diese der wirtschaftlichen Entwicklung angemessen seien
und mit den öffentlichen Verkehrsinteressen im Einklang stünden, hätte folgendes
Ergebnis ergeben:
Zur Ermittlung des Umfangs einer Durchschnittsfahrt der Ansbacher
Taxifahrer seien vor Jahren über einen Zeitraum von mehreren Monaten sämtliche
Fahrtaufträge aufgelistet worden. Die Auswertung der damals vorgelegten
Unterlagen hätte ergeben, dass in Ansbach die Durchschnittsfahrt mit 3 Besetztkilometern
und 3 Minuten Wartezeit als Grundlage anzusetzen sei. Dieser Ansatz sei
auch heute noch gültig und würde von der Taxivereinigung Ansbach e. V.
ebenfalls als Berechnungsgrundlage herangezogen werden. Dies ergäbe sich aus
dem 3. Absatz des vorliegenden Erhöhungsantrages.
Unter Zugrundelegung dieser ortsspezifischen Verhältnisse würde deshalb
als Berechnungsgrundlage des neuen Fahrtpreises von einer Durchschnittsfahrt
mit 3 Besetzkilometern und 3 Minuten Wartezeit ausgegangen.
Somit ergäbe sich folgende Berechnung:
Tagtarif
„alt“ Tagtarif
„neu“
Grundfahrpreis 3,30 € 3,70 €
1. Kilometer 2,15
€ 2,50
€
2. Kilometer 2,05
€ 2,40
€
3. Kilometer 1,85
€ 2,10
€
3 Min. Wartezeit à 0,50 € 1,50 € à 0,50 € 1,50 €
10,85 €
12,20 €
Die Differenz betrage im Tag-Tarif zwischen dem Erhöhungsansatz und dem
Alt-Tarif
1,35 € = 12,44 %
Nachttarif „alt“ Nachttarif „neu“
Grundfahrpreis 3,30 € 3,70 €
1. Kilometer 2,45
€ 2,80
€
2. Kilometer 2,35
€ 2,70
€
3. Kilometer 2,15
€ 2,40
€
3 Min. Wartezeit à 0,50 € 1,50 € à 0,50 € 1,50
€
11,75 €
13,10 €
Die Differenz betrage im Nacht-, Sonntags- und Feiertagstarif zwischen
dem Erhöhungsansatz und dem Alt-Tarif
1,35 = 11,49%
IV.
Anhörungsverfahren, Stellungnahmen
Das gemäß § 51 Abs. 3 i. V. m. § 14 Abs. 2 PBefG durchgeführte
Anhörungsverfahren habe folgendes Ergebnis ergeben:
Acht Taxiunternehmen und Verbände seien Angehört worden, wovon sich
sechs zu dem Antrag geäußert hätten.
Von der IHK Nürnberg, dem Landesverband der Bayerischen Taxi- und
Mietwagenunternehmer, dem Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht,
Taxiunternehmer Ansbach e. V., sowie von zwei der nicht organisierten Taxiunternehmer
seien keine Bedenken gegen die geplante Erhöhung vorgebracht worden.
Die IHK Nürnberg merkte an, dass die vorgeschlagene Preiserhöhung etwas
geringer sei, als die von ihnen errechnete durchschnittliche Kostenerhöhung
eines Taxiunternehmens. Die Einführung der Anfahrtspauschale von 6,00 €
von und nach Ortsteilen der Tarifzone 2 sehe die IHK als nachvollziehbar und
gerechtfertigt an. Auch in anderen Taxitarifordnungen würde die
Anfahrtspauschale praktiziert werden, um den Mehraufwand für zusätzliche
Streckenleistung angemessen zu vergüten.
V.
Ergebnis
Unter Beachtung der Ansbacher Verhältnisse, vergleichbarer
Tarifentwicklungen, der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung, der Erhöhung
des Mindestlohns zum 01.10.2022, der positiven Stellungnahmen sowie der
vorstehenden Ausführungen und der Tatsache, dass seit August 2019 keine
Tariferhöhung mehr erfolgt sei, erscheine die vorgeschlagene Anhebung des
Taxitarifs inklusive der Einführung einer Anfahrtspauschale in Höhe von 6,00 €
bei Besetzt-Fahrten von und nach Ortsteilen in die Tarifzone 2, wenn die
Tarifzone 1 dabei nicht befahren wird, für vertretbar.
Herr Kleinlein weist beim Verlesen des
Beschlussvorschlages darauf hin, dass auf der Taxitarifordnung sowie im Text
des Beschlussvorschlages „Entwurf vom 25.05.2022“ stehen müsste.
Es folgen
Rückfragen aus dem Gremium, die von Herrn Kleinlein beantwortet werden.
Herr Mayer stellt den Antrag, dass die Einführung der Zweitarifzonen nicht
umgesetzt werden sollte. Er begründet es damit, dass die Stadt unnötig
aufgespaltet und die Stadtteile gegeneinander ausgespielt werden würden.
Herr Oberbürgermeister Deffner lässt über den Antrag abstimmen.
Abstimmungsergebnis: Ja 6 Nein 10
Mehrheitlich abgelehnt.
Herr Oberbürgermeister Deffner lässt über den Beschlussvorschlag
abstimmen.
Beschluss:
Der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Stadtrat:
Die Verordnung über die Festsetzung der Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen (Taxitarifordnung) in der Fassung des Entwurfs vom 25.06.2022 wird erlassen.
Der Entwurf, der der Sitzungsvorlage/Sitzungsniederschrift beigefügt ist, ist Bestandteil dieses Beschlusses.