Tagesordnungspunkt

TOP Ö 6: 7. Satzung zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Ansbach

BezeichnungInhalt
Sitzung:29.03.2022   SR/003/2022 
Beschluss:Einstimmig beschlossen.
Vorlage:  REF1/013/2022 

Herr Büschl berichtet, dass der Friedhofsträger Erdbestattungen in einem Leichentuch ohne Sarg aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen seit dem 1.4.2021 zulassen kann, soweit öffentliche Belange nicht entgegenstehen, § 30 Abs. 2 BestattungsV.

Die SPD-Fraktion hat am 24.6.2021 den Antrag gestellt, die notwendigen rechtlichen Rahmenbedingungen für sarglose Bestattungen in Ansbach zu schaffen.

Am 7.12.2021 fand eine Besprechung mit den muslimischen Gemeinden statt, um eine Änderung der städtischen Friedhofs- und Bestattungssatzung vorzubereiten.

 

Es wird vorgeschlagen, folgenden § 11 b in die Satzung einzufügen:

 

 

§ 11b Sarglose Bestattungen

 

Aus religiösen und weltanschaulichen Gründen können in dafür geeigneten Grabstätten Erdbestattungen von nicht infektiösen oder hochkontagiösen Leichen in einem Leichentuch ohne Sarg gemäß § 30 Abs.2 BestV zugelassen werden. Für den Transport der Leichen sind geschlossene Särge zu verwenden. Personal für das Verbringen des Leichnams in das Grab sowie Leichen- und Tragetücher und andere Materialien, die bei der Erdbestattung ohne Sarg Verwendung finden, sind vom Auftraggeber der Erdbestattung zu stellen.

 

Eine Änderung der Gebührensatzung ist durch die Einführung der sarglosen Bestattungen nicht notwendig.

 

 

Herr Büschl berichtet, dass auch ein Änderungsantrag der AfD einging. Er teilt mit, dass die gewünschte Einfügung „Sollte es sich um eine muslimische Bestattung handeln, müssen hierfür gesonderte Flächen des Friedhofes freigegeben werden, welche einen angemessen Mindestabstand zu herkömmlichen Gräbern aufweisen.“ an der Stelle der Satzung allerdings wenig Sinn habe, da bereits definiert sei, wo das muslimische Gräberfeld ist.

 

Herr Meier teilt mit, dass der Antrag nicht aufrecht erhalten werde, da die Abstände bereits eingehalten werden. Die AfD sei mit dem Verwaltungsvorschlag dann einverstanden.

 

Herr Sauerhöfer beantragt, dass man den Stadtfriedhof explizit herausnehme, weil es dort Probleme mit dem Boden bzw. Wasser gäbe.

 

Herr OB Deffner schlägt vor den ersten Satz des §11b wie folgt zu ergänzen: „Aus religiösen und weltanschaulichen Gründen können, allerdings nicht auf dem Stadtfriedhof, in dafür geeigneten …“ Hiermit besteht Einverständnis.

 

Herr OB Deffner bittet sodann um Abstimmung über den geänderten Paragraphen:

 

 

§ 11b Sarglose Bestattungen

 

Aus religiösen und weltanschaulichen Gründen können, allerdings nicht auf dem Stadtfriedhof, in dafür geeigneten Grabstätten Erdbestattungen von nicht infektiösen oder hochkontagiösen Leichen in einem Leichentuch ohne Sarg gemäß § 30 Abs.2 BestV zugelassen werden. Für den Transport der Leichen sind geschlossene Särge zu verwenden. Personal für das Verbringen des Leichnams in das Grab sowie Leichen- und Tragetücher und andere Materialien, die bei der Erdbestattung ohne Sarg Verwendung finden, sind vom Auftraggeber der Erdbestattung zu stellen.

 

Eine Änderung der Gebührensatzung ist durch die Einführung der sarglosen Bestattungen nicht notwendig.

 

Einstimmig beschlossen.


Beschluss:

 

Der Stadtrat beschließt die 7. Änderungssatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung in der Fassung des Entwurfs vom 15.02.2022 inkl. der eben beschlossenen Änderung.

Der Satzungsentwurf ist Bestandteil des Beschlusses.