Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 22.03.2022 HFWA/003/2022 |
Beschluss: | Einstimmig beschlossen. |
Vorlage: | REF4/027/2022 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Vorlage 212 KB | ||
Ansbacher Förderprogramm Balkonkraftwerke und Dach-PV (Antrag OLA) 136 KB |
Herr Jakobs erläutert den Sachverhalt.
Mit Schreiben vom 02.03.2022 stellte die
Fraktion Offene Linke Ansbach beigefügten Antrag auf Einrichtung eines
Förderprogramms für Balkonkraftwerke und Dachphotovoltaik.
Die Ausreichung von Zuwendungen orientiert sich
am staatlichen Zuwendungsrecht. Voraussetzung für die Gewährung von Zuwendungen
ist, dass ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. „So sollen
Zuwendungen im Zuge gerechter Verteilung Begünstigte zu einem bestimmten
Verhalten veranlassen […]“ (vgl. Müller/Richter/Ziekow, Handbuch
Zuwendungsrecht, S. 10). Mit Blick auf das zu wahrende Subsidiaritätsprinzip
sind der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz sowie der Notwendigkeitsgrundsatz zu
beachten. Der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz fordert einen schonenden Einsatz der
Haushaltsmittel bei der Erfüllung von Verwaltungsaufgaben.
Zunächst ist fraglich inwieweit tatsächlich
eine Verwaltungsaufgabe vorliegt. Dabei dürfte die Förderung von
Energieeinsparmaßnahmen – mit Blick auf die erfolgte Aufgabendelegation der
Energieversorgung an die Stadtwerke Ansbach – nur begrenzt unter den eigenen
kommunalen Wirkungskreis nach Art. 83 BayVerf subsummiert werden können.
„Das Subsidiaritätsprinzip verlangt [weiter],
dass Zuwendungen nur dann […] an Stellen außerhalb des Zuwendungsgebers
vergeben werden dürfen, wenn das Interesse des Zuwendungsgebers ohne die
Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann.“ (vgl.
ebd. S. 46)
Insbesondere mit Blick auf die im Antrag
angesprochenen jüngsten Entwicklungen der Energiepreise lässt eine erhebliche
Eigenwirtschaftlichkeit entsprechender Balkonkraftwerke erkennen. Eine
Förderung würde damit dem Subsidiaritätsprinzip entgegenlaufen.
Problematisch dürfte weiter die Intention
sein eine Förderung „betroffenen Personengruppen“ zukommen zu lassen und die
Förderung gleichzeitig unbürokratisch zukommen zu lassen. Betroffene
Personengruppen i.S. des Antragstellers (d.h. „Geringverdienende“) müssen
wenigstens Ihre Einkommensverhältnisse, d.h. die letzten Einkommensteuerbescheide
offenlegen. Die Prüfung kann, mit Blick auf erhebliche Auslegungsmöglichkeiten,
schwerlich unbürokratisch erfolgen und würde damit der Bereitstellung von
Personalressourcen bedürfen. Je Antrag ist mit einem Aufwand von rund 3-4
Stunden zu rechnen und würde zudem einer entsprechenden Qualifikation bedürfen.
Dahingegen können auch betroffene
Personengruppen eigenwirtschaftlich tragbare Investitionen über Hersteller,
Stromanbieter oder zuletzt auch den Geldmarkt finanzieren.
Die im Zuwendungsantrag genannte BWST 5500
(KST) wurde angefragt, inwieweit das dort bereitgestellte Budget 7901 zur
Kostendeckung herangezogen werden kann. Nach aktuellem Planungsstand wird
derzeit nicht von einem Wegfall von kulturellen Veranstaltungen ausgegangen,
weshalb keine Mittel frei werden. Hierbei sind bereits Budgetüberschüsse aus
Vorjahren sowie avisierte Mehrkosten für die Landesausstellung bedacht.
Neben den nicht gegebenen personellen
Ressourcen bestehen damit auch keine finanziellen Deckungsmittel.
Die Verwaltung rät dahingegen eine Anregung an die Stadtwerke Ansbach zu geben, eine entsprechende Förderung auch als Kundenbindungsinstrument zu überlegen. Mit Blick auf die Vertriebsstärke der Stadtwerke Ansbach wäre eine entsprechende Kundenbindung auch im Interesse des steuerlichen Querbundes und damit der Stadt Ansbach.
Beschluss:
Der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Stadtrat, bei den Stadtwerken Ansbach anzuregen, über Förder- und Finanzierungsmöglichkeiten ihrer Kunden für Balkonkraftwerke und Dach-PV Anlagen im nächsten Aufsichtsrat zu diskutieren.