Tagesordnungspunkt

TOP Ö 2: Ansbacher Förderprogramm "Balkonkraftwerke" / Dach-PV (Antrag OLA)

BezeichnungInhalt
Sitzung:22.03.2022   HFWA/003/2022 
Beschluss:Einstimmig beschlossen.
Vorlage:  REF4/027/2022 

Herr Jakobs erläutert den Sachverhalt.

 

Mit Schreiben vom 02.03.2022 stellte die Fraktion Offene Linke Ansbach beigefügten Antrag auf Einrichtung eines Förderprogramms für Balkonkraftwerke und Dachphotovoltaik.

 

Die Ausreichung von Zuwendungen orientiert sich am staatlichen Zuwendungsrecht. Voraussetzung für die Gewährung von Zuwendungen ist, dass ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. „So sollen Zuwendungen im Zuge gerechter Verteilung Begünstigte zu einem bestimmten Verhalten veranlassen […]“ (vgl. Müller/Richter/Ziekow, Handbuch Zuwendungsrecht, S. 10). Mit Blick auf das zu wahrende Subsidiaritätsprinzip sind der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz sowie der Notwendigkeitsgrundsatz zu beachten. Der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz fordert einen schonenden Einsatz der Haushaltsmittel bei der Erfüllung von Verwaltungsaufgaben.

 

Zunächst ist fraglich inwieweit tatsächlich eine Verwaltungsaufgabe vorliegt. Dabei dürfte die Förderung von Energieeinsparmaßnahmen – mit Blick auf die erfolgte Aufgabendelegation der Energieversorgung an die Stadtwerke Ansbach – nur begrenzt unter den eigenen kommunalen Wirkungskreis nach Art. 83 BayVerf subsummiert werden können.

 

„Das Subsidiaritätsprinzip verlangt [weiter], dass Zuwendungen nur dann […] an Stellen außerhalb des Zuwendungsgebers vergeben werden dürfen, wenn das Interesse des Zuwendungsgebers ohne die Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann.“ (vgl. ebd. S. 46)

 

Insbesondere mit Blick auf die im Antrag angesprochenen jüngsten Entwicklungen der Energiepreise lässt eine erhebliche Eigenwirtschaftlichkeit entsprechender Balkonkraftwerke erkennen. Eine Förderung würde damit dem Subsidiaritätsprinzip entgegenlaufen.

 

Problematisch dürfte weiter die Intention sein eine Förderung „betroffenen Personengruppen“ zukommen zu lassen und die Förderung gleichzeitig unbürokratisch zukommen zu lassen. Betroffene Personengruppen i.S. des Antragstellers (d.h. „Geringverdienende“) müssen wenigstens Ihre Einkommensverhältnisse, d.h. die letzten Einkommensteuerbescheide offenlegen. Die Prüfung kann, mit Blick auf erhebliche Auslegungsmöglichkeiten, schwerlich unbürokratisch erfolgen und würde damit der Bereitstellung von Personalressourcen bedürfen. Je Antrag ist mit einem Aufwand von rund 3-4 Stunden zu rechnen und würde zudem einer entsprechenden Qualifikation bedürfen.

 

Dahingegen können auch betroffene Personengruppen eigenwirtschaftlich tragbare Investitionen über Hersteller, Stromanbieter oder zuletzt auch den Geldmarkt finanzieren.

 

Die im Zuwendungsantrag genannte BWST 5500 (KST) wurde angefragt, inwieweit das dort bereitgestellte Budget 7901 zur Kostendeckung herangezogen werden kann. Nach aktuellem Planungsstand wird derzeit nicht von einem Wegfall von kulturellen Veranstaltungen ausgegangen, weshalb keine Mittel frei werden. Hierbei sind bereits Budgetüberschüsse aus Vorjahren sowie avisierte Mehrkosten für die Landesausstellung bedacht.

 

Neben den nicht gegebenen personellen Ressourcen bestehen damit auch keine finanziellen Deckungsmittel.

 

Die Verwaltung rät dahingegen eine Anregung an die Stadtwerke Ansbach zu geben, eine entsprechende Förderung auch als Kundenbindungsinstrument zu überlegen. Mit Blick auf die Vertriebsstärke der Stadtwerke Ansbach wäre eine entsprechende Kundenbindung auch im Interesse des steuerlichen Querbundes und damit der Stadt Ansbach.


Beschluss:

 

Der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Stadtrat, bei den Stadtwerken Ansbach anzuregen, über Förder- und Finanzierungsmöglichkeiten ihrer Kunden für Balkonkraftwerke und Dach-PV Anlagen im nächsten Aufsichtsrat zu diskutieren.