Tagesordnungspunkt

TOP Ö 6: Ersatzbetreuung in der Kindertagespflege

BezeichnungInhalt
Sitzung:16.02.2022   JHA/001/2022 
Beschluss:Dient zur Kenntnis.
Vorlage:  12/028/2022 
DokumenttypBezeichnungAktionen
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Frau Kilian verweist auf die Sitzungsvorlage und trägt diese vor.

 

Nach Art. 20 S. 2 BayKiBiG i.V.m. § 23 Abs. 4 S. 2 SGB VIII ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet, für Ausfallzeiten einer Tagespflegeperson rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen.                                                                                                                                                         Das Bereitstellen der sogenannten Ersatzbetreuung ist eine Fördervoraussetzung nach dem BayKiBiG.

Das Jugendamt der Stadt Ansbach realisiert die Ersatzbetreuung über das sogenannte „Stützpunktmodell“. Bis 31.12.2021 bestand eine vertragliche Vereinbarung mit dem Mütterzentrum, welche die Raumnutzung sowie den Personaleinsatz durch das „Mütterzentrum“ geregelt hat. Hierfür hat das Mütterzentrum eine jährliche Pauschale in Höhe von 9.750 € erhalten. Bereits seit Mitte Juli konnte seitens des Mütterzentrums jedoch kein Personal mehr für die Ersatzbetreuung zur Verfügung gestellt werden.

 

Bei den Gesprächen zu einer Vertragsverlängerung über den 31.12.2021 hinaus, wurde seitens des Mütterzentrums mitgeteilt, dass dieses für den Personaleinsatz nicht mehr zur Verfügung stehen wird, und nur noch die Räume für die Durchführung der Ersatzbetreuung im Mütterzentrum vermietet werden. Pro Stunde wurden hierfür 10 € vereinbart. Ein entsprechender Vertrag über die Nutzung der Räumlichkeiten im Mütterzentrum wurde bis zum 31.12.2022 geschlossen.

Ab 2023 können für die Ersatzbetreuung voraussichtlich städtische Räumlichkeiten in einer Immobilie der Stadt Ansbach genutzt werden. Der eigentlich erst ab 2023 angedachte eigene Personaleinsatz muss nun umgehend realisiert werden.  

Die Festanstellung einer Ersatzbetreuung im Rahmen der Kindertagespflege kann entsprechend der Richtlinie zur Förderung der Festanstellung von Tagespflegepersonen und zur Förderung von Assistenzkräften in Kindertageseinrichtungen (TP 2000) vom 02.01.2020 (Az. V3/6511-1/521) (BayMBI. Nr. 33), geändert durch Bekanntmachung vom 29. April 2021 (BayMBI. Nr. 339) gefördert werden.

Voraussetzung hierfür ist, dass die Bruttojahresvergütung der Tagespflegeperson mindestens die Höhe der staatlichen Förderung nach den Vorgaben der Förderrichtlinie umfassen. Bei einer Vollzeitkraft muss diese 30.501,12 € im Jahr betragen, bei einer Teilzeitkraft, mit einem 0,5 Vollzeitäquivalent, mindestens 15.250,56 € pro Jahr. Die Förderung der Festanstellung von Tagespflegepersonen wird mit der Neufassung der Richtlinie seit 01.06.2021 und befristet bis zum 31.12.2022 zu 100 % und damit ausschließlich vom Freistaat Bayern geleistet. Der kommunale Mitfinanzierungsanteil durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe von 50 % ist entfallen. Auf den Arbeitgeberanteil kommt es für die Berechnung der staatlichen Förderung nicht an.

Mit der staatlichen Förderung sollen Träger der öffentlichen Jugendhilfe unterstützt werden, Personen mit der Qualifikation einer Kindertagespflegeperson in der Kindertagespflege oder im Rahmen der Ersatzbetreuung einzusetzen. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Kindertagespflegeperson muss mindestens 19,5 Stunden betragen.

Bisher wurde der sogenannte Tageskindertreff mit einem Wochenumfang von 10 Stunden auf Basis eines 450,00 € Mini-Jobs (angestellt beim Mütterzentrum) geleistet. Die Ersatzbetreuung wurde zusätzlich, im tatsächlichen Umfang pro Stunde/pro betreutem Kind, vom Amt für Familie und Jugend vergütet. Bei der Festanstellung der Ersatzbetreuungsperson entfällt diese zusätzliche Vergütung durch das Jugendamt.

Bei der Festanstellung einer Betreuungsperson, ergeben sich für die Stadt Ansbach pro Jahr folgende Kosten:

Personalkosten

19.346,00 €

EG S1 TVÖD Stufe 1 bei 19,5 WoSt.

Sachkosten (z.B. Miete)

9.900,00 €

10,00 €/Std., ab 2023 städt. Räume

Gesamtkosten

29.246,00 €

 

 

 

 

Abzüglich Förderung

15.250,56 €

 

Anteil Stadt Ansbach

13.995,44 €

 

 

Die Anstellung erfolgt vorerst befristet. Bereits am Vortag wurde das Thema im HFA beschlossen. Die Stelle soll noch im Februar 2022 ausgeschrieben werden. Es wäre förderschädlich, wenn nicht schnellstmöglich eine Ersatzbetreuung gefunden werden könnte.

 

Geplant ist, die Ersatzbetreuung ab 2023 in eigenen Räumen der Stadt Ansbach, voraussichtlich in die Kraußstraße, anzubieten. Diese werden derzeit umgebaut, und es soll Platz für die Ersatzbetreuung geschaffen werden.

 

Auf Nachfrage erklärt Frau Schermer, dass die Ersatzbetreuungsperson einen Grundkurs für Kindertagespflege sowie einen zusätzlichen Qualifizierungskurs (160 Stunden innerhalb eines Jahres) absolvieren muss, wie alle Kindertagespflegepersonen.

 

Auch der Tageskindertreff wird weiterhin stattfinden.

In der Kraußstraße werden 2 Räume geplant, sowie eine Unterstellmöglichkeit für Kinderwägen. Die Räumlichkeiten werden besser geeignet sein, als die bisherigen.

 

Frau Buntebarth schlägt vor, für Eltern, die Umgänge wahrnehmen wollen aber von außerhalb kommen, eine Vermietungsmöglichkeit am Wochenende zu schaffen.

 

Frau Kilian sichert zu, diesen Vorschlag im Hinterkopf zu behalten.