Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 16.02.2022 JHA/001/2022 |
Beschluss: | Dient zur Kenntnis. |
Vorlage: | 12/028/2022 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Vorlage 302 KB |
Frau Kilian verweist auf die Sitzungsvorlage und trägt diese vor.
Nach Art. 20 S. 2
BayKiBiG i.V.m. § 23 Abs. 4 S. 2 SGB VIII ist der Träger der öffentlichen
Jugendhilfe verpflichtet, für Ausfallzeiten einer Tagespflegeperson rechtzeitig
eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen.
Das
Bereitstellen der sogenannten Ersatzbetreuung ist eine Fördervoraussetzung nach
dem BayKiBiG.
Das Jugendamt der
Stadt Ansbach realisiert die Ersatzbetreuung über das sogenannte „Stützpunktmodell“.
Bis 31.12.2021 bestand eine vertragliche Vereinbarung mit dem Mütterzentrum,
welche die Raumnutzung sowie den Personaleinsatz durch das „Mütterzentrum“
geregelt hat. Hierfür hat das Mütterzentrum eine jährliche Pauschale in Höhe
von 9.750 € erhalten. Bereits seit Mitte Juli konnte seitens des Mütterzentrums
jedoch kein Personal mehr für die Ersatzbetreuung zur Verfügung gestellt
werden.
Bei den Gesprächen
zu einer Vertragsverlängerung über den 31.12.2021 hinaus, wurde seitens des Mütterzentrums
mitgeteilt, dass dieses für den Personaleinsatz nicht mehr zur Verfügung stehen
wird, und nur noch die Räume für die Durchführung der Ersatzbetreuung im
Mütterzentrum vermietet werden. Pro Stunde wurden hierfür 10 € vereinbart. Ein
entsprechender Vertrag über die Nutzung der Räumlichkeiten im Mütterzentrum
wurde bis zum 31.12.2022 geschlossen.
Ab 2023 können für
die Ersatzbetreuung voraussichtlich städtische Räumlichkeiten in einer
Immobilie der Stadt Ansbach genutzt werden. Der eigentlich erst ab 2023
angedachte eigene Personaleinsatz muss nun umgehend realisiert werden.
Die Festanstellung
einer Ersatzbetreuung im Rahmen der Kindertagespflege kann entsprechend der Richtlinie
zur Förderung der Festanstellung von Tagespflegepersonen und zur Förderung von
Assistenzkräften in Kindertageseinrichtungen (TP 2000) vom 02.01.2020 (Az.
V3/6511-1/521) (BayMBI. Nr. 33), geändert durch Bekanntmachung vom 29. April
2021 (BayMBI. Nr. 339) gefördert werden.
Voraussetzung
hierfür ist, dass die Bruttojahresvergütung der Tagespflegeperson mindestens
die Höhe der staatlichen Förderung nach den Vorgaben der Förderrichtlinie
umfassen. Bei einer Vollzeitkraft muss diese 30.501,12 € im Jahr betragen, bei
einer Teilzeitkraft, mit einem 0,5 Vollzeitäquivalent, mindestens 15.250,56 €
pro Jahr. Die Förderung der Festanstellung von Tagespflegepersonen wird mit der
Neufassung der Richtlinie seit 01.06.2021 und befristet bis zum 31.12.2022 zu
100 % und damit ausschließlich vom Freistaat Bayern geleistet. Der kommunale
Mitfinanzierungsanteil durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe von 50 %
ist entfallen. Auf den Arbeitgeberanteil kommt es für die Berechnung der
staatlichen Förderung nicht an.
Mit der staatlichen
Förderung sollen Träger der öffentlichen Jugendhilfe unterstützt werden,
Personen mit der Qualifikation einer Kindertagespflegeperson in der
Kindertagespflege oder im Rahmen der Ersatzbetreuung einzusetzen. Die
regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Kindertagespflegeperson muss
mindestens 19,5 Stunden betragen.
Bisher wurde der
sogenannte Tageskindertreff mit einem Wochenumfang von 10 Stunden auf Basis
eines 450,00 € Mini-Jobs (angestellt beim Mütterzentrum) geleistet. Die
Ersatzbetreuung wurde zusätzlich, im tatsächlichen Umfang pro Stunde/pro betreutem
Kind, vom Amt für Familie und Jugend vergütet. Bei der Festanstellung der
Ersatzbetreuungsperson entfällt diese zusätzliche Vergütung durch das
Jugendamt.
Bei der
Festanstellung einer Betreuungsperson, ergeben sich für die Stadt Ansbach pro
Jahr folgende Kosten:
Personalkosten |
19.346,00 € |
EG S1 TVÖD Stufe 1 bei 19,5
WoSt. |
Sachkosten (z.B. Miete) |
9.900,00 € |
10,00 €/Std., ab 2023 städt.
Räume |
Gesamtkosten |
29.246,00 € |
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Abzüglich Förderung |
15.250,56 € |
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Anteil Stadt Ansbach |
13.995,44 € |
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Die Anstellung erfolgt vorerst befristet. Bereits am Vortag wurde das Thema im HFA beschlossen. Die Stelle soll noch im Februar 2022 ausgeschrieben werden. Es wäre förderschädlich, wenn nicht schnellstmöglich eine Ersatzbetreuung gefunden werden könnte.
Geplant ist, die Ersatzbetreuung ab 2023 in eigenen Räumen der Stadt Ansbach, voraussichtlich in die Kraußstraße, anzubieten. Diese werden derzeit umgebaut, und es soll Platz für die Ersatzbetreuung geschaffen werden.
Auf Nachfrage erklärt Frau Schermer, dass die Ersatzbetreuungsperson einen Grundkurs für Kindertagespflege sowie einen zusätzlichen Qualifizierungskurs (160 Stunden innerhalb eines Jahres) absolvieren muss, wie alle Kindertagespflegepersonen.
Auch der Tageskindertreff wird weiterhin stattfinden.
In der Kraußstraße werden 2 Räume geplant, sowie eine Unterstellmöglichkeit für Kinderwägen. Die Räumlichkeiten werden besser geeignet sein, als die bisherigen.
Frau Buntebarth schlägt vor, für Eltern, die Umgänge wahrnehmen wollen aber von außerhalb kommen, eine Vermietungsmöglichkeit am Wochenende zu schaffen.
Frau Kilian sichert zu, diesen Vorschlag im Hinterkopf zu behalten.