Tagesordnungspunkt

TOP Ö 5: Förderung in der Kindertagespflege;
Ersatzbetreuung in der Kindertagespflege

BezeichnungInhalt
Sitzung:15.02.2022   HFWA/002/2022 
Beschluss:Einstimmig beschlossen.
Vorlage:  12/024/2022 
DokumenttypBezeichnungAktionen
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Herr Jakobs trägt den Sachverhalt vor.

 

Nach Art. 20 S. 2 BayKiBiG i. V. m. § 23 Abs. 4 S. 2 SGB VIII sei der Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet, für Ausfallzeiten einer Tagespflegeperson rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Das Bereitstellen der sogenannten Ersatzbetreuung sei eine Fördervoraussetzung nach dem BayKiBiG.

 

Das Jugendamt der Stadt Ansbach würde die Ersatzbetreuung über das sogenannte „Stützpunktmodell“ realisieren. Bis 31.12.2021 habe eine vertragliche Vereinbarung mit dem „Mütterzentrum“ bestanden, welche die Raumnutzung sowie den Personaleinsatz durch das „Mütterzentrum“ geregelt hat. Hierfür habe das „Mütterzentrum“ eine jährliche Pauschale in Höhe von 9.750 € erhalten. Bereits seit Mitte Juli habe seitens des „Mütterzentrums“ jedoch kein Personal mehr für die Ersatzbetreuung zur Verfügung gestellt werden können.

 

Bei den Gesprächen zu einer Vertragsverlängerung über den 31.12.2021 hinaus, sei seitens des „Mütterzentrums“ mitgeteilt worden, dass dieses für den Personaleinsatz nicht mehr zur Verfügung stehen werde und nur noch die Räume für die Durchführung der Ersatzbetreuung im Mütterzentrum vermieten würde. Pro Stunde seien hierfür 10 € vereinbart worden. Ein entsprechender Vertrag über die Nutzung der Räumlichkeiten im Mütterzentrum wurde bis zum 31.12.2022 geschlossen.

 

Ab 2023 könnten für die Ersatzbetreuung voraussichtlich städtische Räumlichkeiten in einer Immobilie der Stadt Ansbach genutzt werden. Der eigentlich erst ab 2023 angedachte eigene Personaleinsatz müsse nun umgehend realisiert werden.

 

Die Festanstellung einer Ersatzbetreuung im Rahmen der Kindertagespflege könne entsprechend der Richtlinie zur Förderung der Festanstellung von Tagespflegepersonen und zur Förderung von Assistenzkräften in Kindertageseinrichtungen (TP 2000) vom 02.01.2020 (Az. V3/6511-1/521) (BayMBI. Nr. 33), geändert durch Bekanntmachung vom 29. April 2021 (BayMBI. Nr. 339) gefördert werden.

 

Voraussetzung hierfür sei, dass die Bruttojahresvergütung der Tagespflegeperson mindestens die Höhe der staatlichen Förderung nach den Vorgaben der Förderrichtlinie umfasse. Bei einer Vollzeitkraft muss diese 30.501,12 € im Jahr betragen, bei einer Teilzeitkraft, mit einem 0,5 Vollzeitäquivalent, mindestens 15.250,56 € pro Jahr. Die Förderung der Festanstellung von Tagespflegepersonen würde mit der Neufassung der Richtlinie seit 01.06.2021 und befristet bis zum 31.12.2022 zu 100 % und damit ausschließlich vom Freistaat Bayern geleistet werden. Der kommunale Mitfinanzierungsanteil durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe von 50 % würde entfallen. Auf den Arbeitgeberanteil käme es für die Berechnung der staatlichen Förderung nicht an.

 

Mit der staatlichen Förderung sollen Träger der öffentlichen Jugendhilfe unterstützt werden, Personen mit der Qualifikation einer Kindertagespflegeperson in der Kindertagespflege oder im Rahmen der Ersatzbetreuung einzusetzen. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Kindertagespflegeperson müsse mindestens 19,5 Stunden betragen.

 

Bisher sei der sogenannte Tageskindertreff mit einem Wochenumfang von 10 Stunden auf Basis eines 450,00 €-Mini-Jobs (angestellt beim Mütterzentrum) geleistet worden. Die Ersatzbetreuung sei zusätzlich im tatsächlichen Umfang pro Stunde/pro betreutem Kind vom Amt für Familie und Jugend vergütet worden. Bei der Festanstellung der Ersatzbetreuungsperson entfalle diese zusätzliche Vergütung durch das Jugendamt.

Bei der Festanstellung einer Betreuungsperson würden sich für die Stadt Ansbach pro Jahr folgende Kosten ergeben:

 

Personalkosten

19.346,00 €

EG S1 TVÖD Stufe 1 bei 19,5 WoSt.

Sachkosten (z.B. Miete)

9.900,00 €

10,00 €/Std., ab 2023 städt. Räume

Gesamtkosten

29.246,00 €

 

 

 

 

Abzüglich Förderung

15.250,56 €

 

Anteil Stadt Ansbach

13.995,44 €

 

 

Die Anstellung soll vorerst befristet erfolgen.


Beschluss:

 

Der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschuss beschließt die Einrichtung einer befristeten Stelle (mit einem Arbeitszeitumfang von 19,5 Wochenstunden in S 2 Stufe 1) für die Ersatzbetreuung in der Kindertagespflege.

 

Hierfür werden außerplanmäßige Mittel in Höhe von insgesamt 19.346,00 € im Haushaltsplan 2022 bei folgenden Haushaltsstellen bereitgestellt:

 

Personalkosten

19.346,00 €

01.4542.4700

Sachkosten (z. B. Miete)

9.900,00 €

01.4542.5310

Gesamtkosten

29.246,00 €

 

 

 

 

Abzüglich Förderung

15.250,56 €

01.4542.1710

Anteil Stadt Ansbach

13.995,44 €

 

 

Die Deckung der Personalkosten erfolgt über die Haushaltsstelle 01.9141.4700 (Deckungsreserve Personal) sowie 01.4542.1710 (Zuwendungen), die Mietkosten sind gedeckt über die Haushaltsstelle 01.4542.7601 (Tagespflege Mütterzentrum).

 

Für künftige Jahre erfolgt die entsprechende Einplanung der Mittel im jeweiligen Haushaltsjahr.