Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 15.02.2022 HFWA/002/2022 |
Beschluss: | Einstimmig beschlossen. |
Vorlage: | 12/024/2022 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Vorlage 343 KB |
Herr Jakobs trägt den Sachverhalt vor.
Nach Art. 20 S. 2
BayKiBiG i. V. m. § 23 Abs. 4 S. 2 SGB VIII sei der Träger der
öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet, für Ausfallzeiten einer
Tagespflegeperson rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind
sicherzustellen. Das Bereitstellen der sogenannten Ersatzbetreuung sei eine
Fördervoraussetzung nach dem BayKiBiG.
Das Jugendamt der
Stadt Ansbach würde die Ersatzbetreuung über das sogenannte „Stützpunktmodell“
realisieren. Bis 31.12.2021 habe eine vertragliche Vereinbarung mit dem
„Mütterzentrum“ bestanden, welche die Raumnutzung sowie den Personaleinsatz
durch das „Mütterzentrum“ geregelt hat. Hierfür habe das „Mütterzentrum“ eine
jährliche Pauschale in Höhe von 9.750 € erhalten. Bereits seit Mitte Juli habe
seitens des „Mütterzentrums“ jedoch kein Personal mehr für die Ersatzbetreuung
zur Verfügung gestellt werden können.
Bei den Gesprächen
zu einer Vertragsverlängerung über den 31.12.2021 hinaus, sei seitens des „Mütterzentrums“
mitgeteilt worden, dass dieses für den Personaleinsatz nicht mehr zur Verfügung
stehen werde und nur noch die Räume für die Durchführung der Ersatzbetreuung im
Mütterzentrum vermieten würde. Pro Stunde seien hierfür 10 € vereinbart
worden. Ein entsprechender Vertrag über die Nutzung der Räumlichkeiten im
Mütterzentrum wurde bis zum 31.12.2022 geschlossen.
Ab 2023 könnten für
die Ersatzbetreuung voraussichtlich städtische Räumlichkeiten in einer
Immobilie der Stadt Ansbach genutzt werden. Der eigentlich erst ab 2023
angedachte eigene Personaleinsatz müsse nun umgehend realisiert werden.
Die Festanstellung
einer Ersatzbetreuung im Rahmen der Kindertagespflege könne entsprechend der Richtlinie
zur Förderung der Festanstellung von Tagespflegepersonen und zur Förderung von
Assistenzkräften in Kindertageseinrichtungen (TP 2000) vom 02.01.2020 (Az.
V3/6511-1/521) (BayMBI. Nr. 33), geändert durch Bekanntmachung vom 29. April
2021 (BayMBI. Nr. 339) gefördert werden.
Voraussetzung
hierfür sei, dass die Bruttojahresvergütung der Tagespflegeperson mindestens
die Höhe der staatlichen Förderung nach den Vorgaben der Förderrichtlinie
umfasse. Bei einer Vollzeitkraft muss diese 30.501,12 € im Jahr betragen,
bei einer Teilzeitkraft, mit einem 0,5 Vollzeitäquivalent, mindestens 15.250,56 €
pro Jahr. Die Förderung der Festanstellung von Tagespflegepersonen würde mit
der Neufassung der Richtlinie seit 01.06.2021 und befristet bis zum 31.12.2022
zu 100 % und damit ausschließlich vom Freistaat Bayern geleistet werden.
Der kommunale Mitfinanzierungsanteil durch den Träger der öffentlichen
Jugendhilfe von 50 % würde entfallen. Auf den Arbeitgeberanteil käme es
für die Berechnung der staatlichen Förderung nicht an.
Mit der staatlichen
Förderung sollen Träger der öffentlichen Jugendhilfe unterstützt werden,
Personen mit der Qualifikation einer Kindertagespflegeperson in der
Kindertagespflege oder im Rahmen der Ersatzbetreuung einzusetzen. Die
regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Kindertagespflegeperson müsse mindestens
19,5 Stunden betragen.
Bisher sei der
sogenannte Tageskindertreff mit einem Wochenumfang von 10 Stunden auf
Basis eines 450,00 €-Mini-Jobs (angestellt beim Mütterzentrum) geleistet
worden. Die Ersatzbetreuung sei zusätzlich im tatsächlichen Umfang pro
Stunde/pro betreutem Kind vom Amt für Familie und Jugend vergütet worden. Bei der
Festanstellung der Ersatzbetreuungsperson entfalle diese zusätzliche Vergütung durch
das Jugendamt.
Bei der
Festanstellung einer Betreuungsperson würden sich für die Stadt Ansbach pro
Jahr folgende Kosten ergeben:
Personalkosten |
19.346,00 € |
EG S1 TVÖD Stufe 1 bei 19,5
WoSt. |
Sachkosten (z.B. Miete) |
9.900,00 € |
10,00 €/Std., ab 2023 städt.
Räume |
Gesamtkosten |
29.246,00 € |
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Abzüglich Förderung |
15.250,56 € |
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Anteil Stadt Ansbach |
13.995,44 € |
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Die Anstellung soll vorerst befristet erfolgen.
Beschluss:
Der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschuss beschließt die Einrichtung einer befristeten Stelle (mit einem Arbeitszeitumfang von 19,5 Wochenstunden in S 2 Stufe 1) für die Ersatzbetreuung in der Kindertagespflege.
Hierfür werden außerplanmäßige Mittel in Höhe von insgesamt 19.346,00 € im Haushaltsplan 2022 bei folgenden Haushaltsstellen bereitgestellt:
Personalkosten |
19.346,00 € |
01.4542.4700 |
Sachkosten (z. B. Miete) |
9.900,00 € |
01.4542.5310 |
Gesamtkosten |
29.246,00 € |
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Abzüglich Förderung |
15.250,56 € |
01.4542.1710 |
Anteil Stadt Ansbach |
13.995,44 € |
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Die Deckung der Personalkosten erfolgt über die Haushaltsstelle 01.9141.4700 (Deckungsreserve Personal) sowie 01.4542.1710 (Zuwendungen), die Mietkosten sind gedeckt über die Haushaltsstelle 01.4542.7601 (Tagespflege Mütterzentrum).
Für künftige Jahre erfolgt die entsprechende Einplanung der Mittel im jeweiligen Haushaltsjahr.