Tagesordnungspunkt

TOP Ö 6: Erlass einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Deckblatts Nr. 2 zum Bebauungsplan Nr. CL 1 (§§ 14, 16 BauGB)

BezeichnungInhalt
Sitzung:22.02.2022   SR/002/2022 
Beschluss:Einstimmig beschlossen.
Vorlage:  30/054/2022 

OB Deffner erwähnt, dass zu diesem Bebauungsplan in § 14 Abs. 2 BauGB die entsprechende Ausnahmevorschrift dazu steht, die im Einvernehmen mit der Gemeinde (hier die Stadt selbst) dann entsprechend zu fassen wäre.

 

Herr Büschl führt aus, die deckungsgleichen Regelungen sind in den Entwürfen der Satzungen der Veränderungssperren in § 3 enthalten. Auch hier sind entsprechende Ausnahmen sichergestellt.

 

Herr Büschl verweist auf die Vorberatungen im Bauausschuss. Auf das Vorlesen des Satzungstextes (Beschlussvorschlag) wird verzichtet.


Beschluss entsprechend der Empfehlung des BA vom 14.2.2022:

 

Zum Erlass einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Deckblatts Nr. 2 zum Bebauungsplan Nr. CL 1 wird folgende Satzung beschlossen:

 

Satzung

über eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Deckblatts Nr. 2 zum Bebauungsplan Nr. CL 1

vom …………

 

Die Stadt Ansbach erlässt aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (GVBl. S. 74) geändert worden ist, folgende Satzung:

 

§ 1       Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ist im Lageplan vom 31.01.2022 dargestellt. Dieser Plan ist Bestandteil der Satzung.

 

§ 2       Verbote

Auf den von der Veränderungssperre betroffenen Grundstücken dürfen

1.         Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden,

2.         erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

 

§ 3       Ausnahmen

Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.

 

§ 4       In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Die Satzung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Sie tritt außer Kraft, wenn das Deckblatt Nr. 2 zum Bebauungsplan Nr. CL1 „Änderung der textlichen Festsetzungen hinsichtlich der Dachbegrünung für das Gewerbegebiet zwischen der Bundesstraße B13 und der Autobahn A6, OT Claffheim“ in Kraft getreten ist, spätestens jedoch nach 2 Jahren.

 

Ansbach, den ……………..

Stadt Ansbach

 

Thomas Deffner

Oberbürgermeister