Tagesordnungspunkt

TOP Ö 5: Änderungsbeschluss des Deckblatt Nr. 2 zum Bebauungsplan Nr. CL 1
„Änderung der textlichen Festsetzungen hinsichtlich der Dachbegrünung für das Gewerbegebiet zwischen der Bundesstraße B13 und der Autobahn A6 , OT Claffheim“ (§ 2 Abs. 1 BauGB)

BezeichnungInhalt
Sitzung:22.02.2022   SR/002/2022 
Beschluss:Mehrheitlich beschlossen.
Abstimmung: Ja: 33, Nein: 3
Vorlage:  30/053/2022 

Herr Büschl verweist auf seine ausführlichen Ausführungen im Bauausschuss. Anhand von Folien zeigt er Beispiele Festsetzungen über verschiedene Möglichkeiten von Dachbegrünungen. Man befinde sich im Verwaltungseinstieg. Die Verwaltung wird die textlichen Festsetzungen ausarbeiten.

 

OB Deffner hält fest, dass es sich nur um einen Grundsatzbeschluss zur Einleitung des Verfahrens handele, ohne eine inhaltliche Ausgestaltung, er sich aber auch Alternativen und Ausnahmen vorstellen könne. Ausnahmen für Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie können zugelassen werden, wenn technisch keine Kombinationsmöglichkeit gegeben ist und ein dem verzögerten Abfluss- und Rückhaltevolumen des Dachaufbaus entsprechendes Retentionsvolumen auf dem Baugrundstück erstellt oder nachgewiesen ist.

 

Herr Hüttinger nennt das Problem, wenn Bestandsschutz z.B. bei sehr großen Hallen besteht und der kleine Handwerker ein aufwendiges Gründach gestalten muss. Außerdem kann es zu technischen Problemen aufgrund der vielfach gewählten Fertigteilbauweisen zum Beispiel beim Anbau einer Halle kommen, die dann mit einem Gründach versehen werden muss. Hier würde es zu erheblichen Mehrkosten bis zu 30 % führen. Er schlägt deshalb vor, dass auf ein Gründach verzichtet werden kann, wenn das Regenwasser auf dem Grundstück versickert und die Dachfläche für eine PV-Anlage genutzt wird. Weiter erscheint es überlegenswert, bei Änderungen von Bebauungsplänen im Bauleitverfahren deutlich zu machen, dass auf Stacheldraht verzichtet werden soll und unter Umständen auch das eine oder andere Pflanzgebot, wenn es auf Privatgrundstücken Sinn macht, z.B. wenn eine Allee im Plan vorgesehen ist, festzusetzen.

 

Herr Sauerhammer bittet darum, den Gewerbetreibenden ein bisschen mehr Entscheidungsfreiheit zu belassen. Den Betrieben soll die Möglichkeit geschaffen werden, wenn sie stromintensive Betriebe sind, möglichst viel PV-Anlagen auf das Dach bauen zu lassen, wenn möglich mit Speicher. Dadurch haben sie eine gewisse Sicherheit der Eigenversorgung. Vielleicht könnte man mit der Dachneigung ein kleines bisschen (2 oder 3 Grad) höher gehen, dann kann sich der Betrieb entscheiden ob mehr PV und evtl. Speicher. Somit könnte ein breiteres Spektrum geschaffen werden. Den Bürgern sollte diese Entscheidungsmöglichkeit gegeben werden.

 

Herr Büschl weist noch darauf hin, dass den Bauherren eine Kompensationsmöglichkeit auf dem Grundstück mit angeboten werden soll, was sich in entsprechender Festsetzung niederschlägt.

 

OB Deffner sagt zu, die Anregungen von Herrn Hüttinger und Herrn Sauerhammer mit aufzunehmen, aber nicht in den Beschuss einzubauen. Hiermit soll auch ein Signal der Stabilität an die Wirtschaft gesendet werden. Den einen oder anderen Bestandsschutz gebe es aber in allen Rechtsbereichen.


Beschluss entsprechend der Empfehlung des BA vom 14.2.2022:

 

Zum Bebauungsplan Nr. CL 1 „für das Gebiet zwischen der Autobahn A6 und der Bundesstraße 13, OT Claffheim“ wird das Deckblatt Nr. 2 zum Bebauungsplan Nr. CL 1 „Änderung der textlichen Festsetzungen hinsichtlich der Dachbegrünung für das Gewerbegebiet zwischen der Bundesstraße B13 und der Autobahn A6, OT Claffheim“ im vereinfachten Verfahren gem. §13 BauGB in der Fassung vom 31.01.2022 aufgestellt.

 

Von einer Umweltprüfung wird abgesehen. Die Verwaltung wird beauftragt die textlichen Festsetzungen auszuarbeiten.