Bezeichnung | Inhalt |
---|---|
Sitzung: | 14.02.2022 BA/002/2022 |
Beschluss: | Mehrheitlich beschlossen. |
Abstimmung: | Ja: 15, Nein: 1 |
Vorlage: | 30/052/2022 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
---|---|---|
Vorlage 603 KB | ||
2022_CSU-Antrag Windrad Strüth 1 MB |
Herr Büschl bezieht sich auf einen Antrag der
CSU-Fraktion für einen Grundsatzbeschluss zur Errichtung einer Windkraftanlage
nördlich des Ortsteils Strüth.
Vor Darstellung des Sachverhaltes bedankt sich
Herr Büschl bei Herrn Stadtrat Sauerhammer für sein Engagement im Rahmen seiner
Gespräche mit der Bevölkerung in den Ortsteilen Strüth und Kühndorf. Aufgrund
der persönlichen Beteiligung wird Herr Sauerhammer nach Art. 49 der Bay.
Gemeindeordnung nicht an der Diskussion und Abstimmung teilnehmen.
Herr Büschl verweist auf die bestehenden
Windräder im Stadtgebiet Ansbach und im näheren Umkreis. Er erläutert die 10
H-Regelung und erklärt anhand einer Präsentation detailliert das geplante
Vorhaben, welches als Bürgerwindkraft-Anlage betrieben werden soll. Daneben ist
eine Überschreitung der bislang als Höhenbegrenzung im Stadtgebiet geltenden
Maximalhöhe der Anlagen von 180m auf 200m gewünscht und der geplante Standort
wird den bislang geltenden Abstand von 800m zu Wohn- und Mischbauflächen sowohl
in Strüth, als auch in Kühndorf, unterschreiten. Eine große Mehrheit der Bürger
aus den Ortsteilen Strüth und Kühndorf befürwortet die Anlage und legt dies in
einer schriftlichen Willenserklärung dar.
Herr Büschl informiert über die aktuelle
Rechtslage und Situation zur Windkraftnutzung in Ansbach.
Bereits vor Inkrafttreten der bayerischen 10
H-Reglung[1]
(21.11.2014) hatte die Stadt Ansbach im Flächennutzungsplan drei Sondergebiete
Windkraft ausgewiesen. Dem förmlichen Verfahren war ein umfassender
Untersuchungs- und Beteiligungsprozess für das gesamte Stadtgebiet
vorausgegangen, der in den Rahmenplan Windkraft mündete. Die Ausweisung der
Sonderbauflächen hatte das Ziel, eine sog. Konzentrationswirkung i. S. v. § 35
Abs. 3 Satz 3 BauGB zu entfalten und eine aktive Steuerung u.a. mit Schutz der
Bebauung und des Landschaftsbilds erreicht. Dies bedeutet, dass an anderen
Stellen im Stadtgebiet bislang keine weiteren Standorte für Windkraft zulässig
sind, weil diese nach den definierten Kriterien und den Beiträgen diverser
Fachbehörden auch an anderen Stellen nicht möglich sind.
Durch den Bau von insgesamt fünf Anlagen auf
dem Ansbacher Stadtgebiet ist das abgeschätzte Potential gemäß dem städtischen
Klimaschutzkonzept inzwischen ausgefüllt worden.
Für die definierten Flächen galt/gilt ein
Bestandsschutz (Art. 82 Abs. 4 BayBO). Bislang gilt unverändert, dass bei
Aufnahme weiterer Konzentrationsflächen in den FNP der Mindestabstand
entsprechend 10 H zu geschützten Wohngebäuden eingehalten werden muss.
Da es, wie dem Antrag der CSU entnommen werden
kann, einen Vorhabenträger (als noch zu gründende Gesellschaft) geben wird, ist
das Bauplanungsrecht für die beabsichtigte Bürgerwindkraftanlage durch einen
vorhabenbezogenen Bebauungsplan anzustreben, um nicht an den Abstand von 10-H
gebunden zu sein. Demzufolge wäre für die Einleitung eines
Aufstellungsverfahrens zu einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan ein Antrag des
Vorhabenträgers und ein abgestimmter Plan erforderlich. Im sogenannten
Parallelverfahren wäre dann auch eine Änderung des FNP erforderlich.
Das Beteiligungsverfahren sieht im Rahmen des
Bauleitplanverfahrens (Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, Beteiligung
der Nachbargemeinden) die Abstimmung mit den betroffenen Nachbargemeinden vor.
Bei der Abwägung ist das interkommunale Abstimmungsgebot zu beachten
(erforderliche Dokumentation des Einbindens, Ermittlung und Bewertung
alternativer Konzepte sowie Einbindung in die Abwägungsentscheidung)[2]. Dies
gilt insbesondere dann, wenn die WKA einen Abstand von weniger als 10 H zur
geschützten nächsten Wohnbebauung auf dem Gebiet der Nachbargemeinde einhalten
sollen. Ein Zustimmungserfordernis der Nachbargemeinde besteht jedoch
nicht, lediglich eine sachgerechte Abwägung ist im Rahmen des
Bauleitplanverfahrens nötig.
Aus gegebenem Anlass und verfahrensökonomischen
Erwägungen empfiehlt es sich jedoch, eine grundsätzliche Zustimmung des
Marktgemeinderates Lehrberg analog dem hier vorliegenden Beratungsgegenstand
und Beschlussvorschlag zu erwirken.
Betroffene Nachbargemeinde i. S. der BayBO ist
jede Gemeinde, die geschützte Wohngebäude auf ihrem Gemeindegebiet in einem
geringeren Abstand als dem 10-fachen der Höhe der Windkraftanlage hat.
Die Abstimmung mit der Landes- und
Regionalplanung (Regionaler Planungsverband) erfolgt im Zuge des
Bauleitplanverfahrens bzw. frühzeitig. Zur Einleitung ist eine Abstimmung mit
dem Regionalen Planungsverband sinnvoll, um abzuklären, ob demzufolge auch der
Regionalplan angepasst werden muss. §1 (4) BauGB erfordert die Anpassung der
Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung. Ziel im Regionalplan für
Westmittelfranken (6.2.2.1) ist, dass raumbedeutsame Einzelanlagen in der Regel
in Vorrang- und Vorbehaltsgebieten zu konzentrieren sind. Raumbedeutsame
Einzelanlagen, die den Anforderungen des regionalplanerischen
Windkraftkonzeptes entsprechen, die keinen Windpark bilden oder erweitern und
deren Standorte in einem Flächennutzungsplan ausgewiesen sin, können in
Ausnahmefällen außerhalb von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten errichtet werden.
Im Genehmigungsverfahren ist aufgrund der
Anlagengröße regelmäßig nachfolgend zur Bauleitplanung auch ein
immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren Voraussetzung für die
Errichtung von Windkraftanlagen. In diesem werden u.a. auch entsprechende
Rückbauverpflichtungen geregelt.
Eine Grundsatzentscheidung für die Zulassung
weiterer Windkraftstandorte im Stadtgebiet ist nur durch eine Änderung der
Bauleitplanung, und gegebenenfalls auch dem entsprechenden Teileplan des
Regionalplans Westmittelfranken, möglich.
Seites der Verwaltung wird vorgeschlagen, dem
CSU-Antrag dahingehend zu entsprechen, einen Grundsatzbeschluss des Stadtrates
zu fassen, um der Windenergie im Stadtgebiet mehr Raum zu geben. Zumal sich
neben dem bereits in der Presse vorgestellten Vorhaben bereits andere
Grundstückseigentümer gemeldet haben, welche auch zugunsten einer Errichtung
einer WKA auf deren Grundstück Interesse signalisiert haben.
Ein Änderungsbeschluss für den
Flächennutzungsplan und Aufstellungsbeschluss für einen vorhabenbezogenen
Bebauungsplan wird, wie bereits erwähnt, erst nach Antrag eines Vorhabenträgers
beraten und beschlossen werden können. Damit kann (im Durchführungsvertrag)
auch das Ziel der Bürgerinvestitionen in die Windkraftanlage definiert werden.
Herr Oberbürgermeister Deffner spricht von
einer beachtlichen Unterstützung durch die Bevölkerung in den Ortsteilen Strüth
und Kühndorf und ergänzt, dass eine Absicherung des Vorhabens mit einem
vorhabenbezogenen Bebauungsplan realisiert werden könne.
Aus dem Gremium wird
·
das
Vorhaben allgemein begrüßt.
·
auf
die verstärkte Bedeutung regenerativer Energieerzeugung aufmerksam gemacht.
·
auf
die Wichtigkeit einer Bürgerwindkraftanlage hingewiesen.
·
vorgeschlagen,
auf die Ausschließlichkeit einer Bürgerbeteiligung zu verzichten.
·
darum
gebeten, die bisherigen Auflagen hinsichtlich der Maximalhöhe und der
Abstandsregelungen zu überdenken.
·
angeregt,
neue geänderte Auflagen zur Maximalhöhe und Abstandsregelung zu einer Misch-
oder Wohnbebauung in Flächennutzungs- und Bebauungsplänen aufzunehmen.
·
nachgefragt,
ob die Maximalhöhe von 200m und die Abstandsregelung von unter 800m auch für
andere Windkraftvorhaben gilt.
·
angefragt,
ob eine Kappung der 10 H-Regelung möglich sei.
·
um
ein Schattenwurfgutachten auch für die benachbarten Dörfer (z.B. Egloffswinden)
gebeten.
Herr Büschl erläutert, dass die Angaben zur
Maximalhöhe und zur Abstandsregelung zu einer Misch- oder Wohnbebauung im
Regionalplan Region Westmittelfranken in einer Verordnung zum Naturpark Frankenhöhe
angegeben sind. Der Schattenwurf wird in einem entsprechenden
Immissionsgutachten zu prüfen sein.
Durch vorrangige Bürgerbeteiligungsprojekte in
einem flexiblen Rahmen können die bisherigen Rahmenbedingungen aufgewertet
werden. Die Wertschöpfung in der Region, sowie das Landschaftsbild können somit
erhalten werden. Weiteres Flächenpotential für Windkraftanlagen werde gesucht
und geprüft. Derzeit stehen nur drei Flächen zur Verfügung, die jedoch bereits
mit Windkraftanlagen belegt sind,
Herr
Oberbürgermeister Deffner befürwortet die aktuellen Abstandsregelungen. Er
begrüßt das rege Interesse der Bevölkerung und sieht aufgrund des derzeit
niedrigen Zinsniveaus keine Schwierigkeiten, Bürger als Investoren zu gewinnen.
Die 10 H-Regel kann im Rahmen des Bauleitverfahrens in einem vorhabebezogenen
Bebauungsplan selbst durch die Stadt Ansbach überwunden werden.
[1]
BayBO
Art. 82 Windenergie und Nutzungsänderung ehemaliger
landwirtschaftlicher Gebäude
(1) § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB findet auf Vorhaben, die der
Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nur Anwendung,
wenn diese Vorhaben einen Mindestabstand
vom 10-fachen ihrer Höhe zu Wohngebäuden in Gebieten mit Bebauungsplänen
(§ 30 BauGB), innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile (§ 34 BauGB) –
sofern in diesen Gebieten Wohngebäude nicht nur ausnahmsweise zulässig sind –
und im Geltungsbereich von Satzungen nach § 35 Abs. 6 BauGB einhalten.
(2) 1Höhe im Sinn des Abs. 1 ist die Nabenhöhe zuzüglich Radius des
Rotors. 2Der Abstand bemisst sich von der Mitte des Mastfußes
bis zum nächstgelegenen Wohngebäude, das im jeweiligen Gebiet im Sinn des Abs.
1 zulässigerweise errichtet wurde bzw. errichtet werden kann.
[2] Basiert auf den Anwendungshinweisen des Staatsministeriums von 2016 zur 10-H Regelung
Beschluss:
Empfehlung des Bauausschusses an den Stadtrat:
Der Stadtrat unterstützt die regenerative Energieerzeugung durch Windkraft auf dem Ansbacher Stadtgebiet über das aktuell bestehende Ausmaß hinaus. Er spricht sich grundsätzlich für eine Änderung der bislang geltenden bauleitplanerischen Rahmenbedingungen aus. Sofern öffentlich-rechtliche Regelungen nicht entgegenstehen, soll der derzeit geltende Mindestabstand von 800m zu gemischten Bauflächen unterschritten und die Anlagengesamthöhe von 180m auf künftig bis zu 200m erhöht werden können.
Der Stadtrat beschließt, dass ausschließlich Windkraftanlagen mit Planungsrecht zugelassen werden sollen, welche einer überwiegenden finanziellen Beteiligung der betroffenen Bürger zugänglich sind. Dies ist im Zuge der Schaffung des Planungsrechts (vorhabenbezogene Bebauungsplanung) vertraglich abzusichern.