Tagesordnungspunkt

TOP Ö 8: Erlass einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 73 (§§ 14, 16 BauGB)

BezeichnungInhalt
Sitzung:14.02.2022   BA/002/2022 
Beschluss:Mehrheitlich beschlossen.
Abstimmung: Ja: 12, Nein: 4
Vorlage:  30/057/2022 

Frau Heinlein erläutert den Sachverhalt zur Sicherung der Planung für den Erlass einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 73 (§§ 14, 16 BauGB) und zeigt dem Gremium dazu einen Lageplan zur Satzung über die Veränderungssperre.

 

Zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich des Bebauungsplans Nr.73 ist eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB nötig. Diese ist gemäß § 16 BauGB als Satzung zu beschließen.

 

Die Veränderungssperre bezieht sich auf das gesamte Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 73.


Beschluss:

 

Der Bauausschuss empfiehlt dem Plenum folgenden Beschluss:

 

Zum Erlass einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 73 wird folgende Satzung beschlossen:

 

Satzung

über eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans
Nr. 73

vom …………

 

Die Stadt Ansbach erlässt aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (GVBl. S. 74) geändert worden ist, folgende Satzung:

 

§ 1       Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ist im Lageplan vom 31.01.2022 dargestellt. Dieser Plan ist Bestandteil der Satzung.

 

§ 2       Verbote

Auf den von der Veränderungssperre betroffenen Grundstücken dürfen

1.         Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden,

2.         erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

 

§ 3       Ausnahmen

Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.

 

§ 4       In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Die Satzung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Sie tritt außer Kraft, wenn der Bebauungsplan Nr. 73 „Baugebiet Am Drechselsgarten II“ in Kraft getreten ist, spätestens jedoch nach 2 Jahren.

 

Ansbach, den ……………..

Stadt Ansbach

 

Thomas Deffner

Oberbürgermeister