Tagesordnungspunkt

TOP Ö 3: Erlass einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Deckblatts Nr. 2 zum Bebauungsplan Nr. CL 1 (§§ 14, 16 BauGB)

BezeichnungInhalt
Sitzung:14.02.2022   BA/002/2022 
Beschluss:Einstimmig beschlossen.
Vorlage:  30/054/2022 

Frau Heinlein berichtet über den Sachverhalt zur Sicherung der Planung für den Erlass einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Deckblatts Nr. 2 zum Bebauungsplan Nr. CL 1 (§§ 14, 16 BauGB).

 

Zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich des Deckblatts Nr. 2 zum Bebauungsplan Nr. CL 1 ist eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB nötig. Diese ist gemäß § 16 BauGB als Satzung zu beschließen.

 

Die Veränderungssperre bezieht sich auf das gesamte Plangebiet des Deckblatts Nr. 2 zum Bebauungsplan Nr. Cl 1.

 

Aus dem Gremium wird nachgefragt, wie Ausnahmen möglich seien, wenn eine Änderung des Bebauungsplanes beschlossen ist.

 

Herr Oberbürgermeister Deffner erklärt, dass von Veränderungssperren Ausnahmen zugelassen werden können, dies sei im BauGB § 14 Absatz 2 geregelt.


Beschluss:

 

Der Bauausschuss empfiehlt dem Plenum folgenden Beschluss:

 

Zum Erlass einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Deckblatts Nr. 2 zum Bebauungsplan Nr. CL 1 wird folgende Satzung beschlossen:

 

Satzung

über eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Deckblatts Nr. 2 zum Bebauungsplan Nr. CL 1

vom …………

 

Die Stadt Ansbach erlässt aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (GVBl. S. 74) geändert worden ist, folgende Satzung:

 

§ 1       Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ist im Lageplan vom 31.01.2022 dargestellt. Dieser Plan ist Bestandteil der Satzung.

 

§ 2       Verbote

Auf den von der Veränderungssperre betroffenen Grundstücken dürfen

1.         Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden,

2.         erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

 

§ 3       Ausnahmen

Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.

 

§ 4       In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Die Satzung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Sie tritt außer Kraft, wenn das Deckblatt Nr. 2 zum Bebauungsplan Nr. CL1 „Änderung der textlichen Festsetzungen hinsichtlich der Dachbegrünung für das Gewerbegebiet zwischen der Bundesstraße B13 und der Autobahn A6, OT Claffheim“ in Kraft getreten ist, spätestens jedoch nach 2 Jahren.

 

Ansbach, den ………

Stadt Ansbach

 

Thomas Deffner

Oberbürgermeister